Fortbildungsschulen (neueste Entwickelung in Preußen)
mehr
und 180
Dampfer von 126,645 T., darunter 88 englische mit 54,972 T., 29 deutsche mit 12,573 T. und 26 chinesische
(Dampfer)
mit 18,042 T. Der größere Teil des Schiffsverkehrs wird indes durch chinesische Dschunken besorgt. Das einzige Zahlungsmittel
auf Formosa ist der Chop
Dollar, d. h. der spanische oder mexikanischeDollar, welcher durch
Eindrücken eines
Stempels und Herausschlagen kleiner
StückeSilber minderwertig gemacht ist, daher bei größern
Zahlungen diese
Dollars gewogen
werden.
in
Preußen
[* 2] 1881-1890 (nach der
Denkschrift des
Handelsministeriums vom April 1891). Mit den gewerblichen
Fachschulen (s. d.) haben in
Preußen die Fortbildungsschulen das doppelte
Geschick geteilt, später als in den meisten andern
StaatenAufmerksamkeit und kräftige
Förderung von seiten des
Staates zu erfahrenund dann nicht sofort einen festen Anschlußpunkt
im
Organismus der Staatsbehörden zu finden, sondern die
Stelle im Verwaltungssystem wiederholt wechseln zu müssen.
Beides geschah, und infolge davon erging ein
Erlaß des Kultusministers, worin dieser allen
Provinzialbehörden die nachdrückliche
Förderung der Fortbildungsschulen als
einer für das gemeine
Wohl überaus bedeutsamen Angelegenheit
zur
Pflicht machte. Damit Zugleich wurden »Grundzüge für die Einrichtung gewerblicher
Fortbildungsschulen« herausgegeben.
Darin, wie in der nachfolgenden nähern
Anweisung vom ward den Fortbildungsschulen die doppelte
Aufgabe gestellt, »die sittliche Tüchtigkeit der aus der
Volksschule entlassenen
Jugend zu befestigen und zu erhöhen und
ihre Gewerbstüchtigkeit zu fördern«; es soll darum
Gewicht darauf gelegt werden, daß in den
Lehrplänen der Fortbildungsschulen nicht nur
die technischen, sondern auch die ethischen Lehrfächer (jedoch mit Ausschluß des eigentlichen, konfessionellen
Religionsunterrichts) angemessene Berücksichtigung finden. Am folgte ein entsprechender
Erlaß des Kultusministers
mit »Grundzügen für die Einrichtung ländlicher Fortbildungsschulen«. Auch
deren Aufgabe ist nach der
Ansicht des
Ministers eine doppelte, »die Volksschulbildung ihrer Zöglinge zu befestigen,
zu ergänzen
und sie, soweit die Möglichkeit dazu sich bietet, mit besonderer Rücksicht auf die ländlichen
Gewerbe und den Betrieb der
Landwirtschaft zu erweitern«. Als wichtiges Hilfsmittel für die gewerblichen Fortbildungsschulen bot sich
die in § 106 und 142 der Reichsgewerbeordnung vom begründete
Möglichkeit,
den Besuch einer derartigen
Schule für die beteiligten
Kreise
[* 6] durch
Ortsstatut obligatorisch zu machen. Der
Minister schrieb nämlich im
Erlaß vom vor, daß die Bewilligung eines neuen Staatszuschusses in der
Regel nur solchen
Fortbildungsschulen zu gute kommen sollte, für die von jener Möglichkeit wirklich
Gebrauch gemacht worden wäre. Nur ausnahmsweise durfte
hiervon da abgesehen werden, wo nach
Lage der Umstände bestimmt zu erwarten war, daß die
Schule auch
ohne
Schulzwang allgemein besucht sein würde und demnach die heilsame Absicht auch ohne zwingendes
Ortsstatut zu erreichen
wäre.
Außerdem machte der
Minister, da gedeihliche
Entwickelung der gewerblichen Fortbildungsschulen erst zu erwarten wäre, wenn die
Gemeinden sich
der
Sache annähmen, die Bewilligung der Staatszuschüsse davon abhängig, daß in jedem
Fall die
Gemeinde
die
Kosten für
Lokal,
Heizung
[* 7] und
Beleuchtung
[* 8] allein trüge und für die übrigen Bedürfnisse der
Schule mindestens den gleichen
Beitrag leistete wie der
Staat. Auf diesen Grundlagen war bereits das Fortbildungswesen mehr und mehr gefördert, als 1879 das
gesamte technische Unterrichtswesen an das
Kultusministerium überging und es dadurch möglich ward, und
Fachschulen, die einander so nahe berühren und so vielfach ineinander übergehen, zu einem Ganzen zusammenzufassen und
unter eine einheitlich geleitete Ministerialabteilung zu stellen, in der die technischen
Hochschulen und
Oberrealschulen (ehedem
Gewerbeschulen) den Geheimrat
Wehrenpfennig, die Fortbildungsschulen dagegen mit den mittlern und niedern gewerblichen
Fachschulen
den Geheimrat
Lüders als besondern
Leiter behielten und erhielten.
Von der
Hand
[* 9] dieses letztern genauen Kenners des preußischen
Gewerbe- und namentlich gewerblichen
Schulwesens stammen denn
auch die drei
Denkschriften von 1881, 1883, in denen seitens des Schulministeriums, und die ausführlichere des
Jahres 1891,
in der seitens des
Handelsministeriums über die weitere
Entwickelung wie des
Fachschul-, so des Fortbildungsschulwesens
der ständigen
Kommission für das technische Unterrichtswesen Rechenschaft gegeben wurde.
Unmittelbar mit den Fortbildungsschulen beschäftigt sich allerdings nur der dritte und letzte dieser
Berichte, der darum in dem ihnen gewidmeten
zweiten Teil auch etwas weiter ausholt. Mit nämlich wurde, wie näher im
Artikel
»Fachschulen«
dargelegt worden, das mittlere und niedere Fachschulwesen (mit den einzelnen dort angegebenen Ausnahmen) samt allen Fortbildungsschulen dem
Ministerium für
Handel und
Gewerbe teils wieder, teils neu zugewiesen. Mit ihnen ging von den beiden genannten Aufsichtsbeamten
der Geheimrat Luders zum
Handelsministerium zurück.
In dem von der
Denkschrift des
Jahres 1891 umfaßten Zeitraum hat das Fortbildungsschulwesen im preußischen
Staat eine ziemlich
wechselvolle Geschichte durchlebt. Zunächst sah schon 1884 der Kultusminister sich veranlaßt, seine in den Grundzügen
vom niedergelegten Ansprüche an den
Unterricht der gewerblichen Fortbildungsschulen anders festzustellen. Der
Erlaß vom führt
in dieser Hinsicht das Folgende aus: Nach damals angestellter
Erhebung zählte der preußische
Staat 1261 Fortbildungsschulen, davon 644 gewerbliche, 617 ländliche,
mit 68,712
Schülern, deren 58,317 die gewerblichen, 10,395 die ländlichen Anstalten besuchten. Es kam bei dieser
Erhebung
jedoch zu
Tage, daß, ganz abgesehen von dem meist sehr bescheidenen Zuschnitt der ländlichen Fortbildungsschulen, auch
die
Mehrzahl der gewerblichen
Schulen nur über eine Unterrichtszeit von 4-6
Stunden¶
mehr
wöchentlich verfügte. Die Grundzüge von 1874 hatten einen zweistufigen Aufbau der Fortbildungsschulen als Regel vorausgesetzt, wobei der
Unterstufe die Aufgabe zugedacht war, im Dienste
[* 11] allgemeiner Fortbildung thunlichst sämtliche Lehrgegenstände einer gehobenen
Volksschule zu umfassen, während der Oberstufe die berufliche Fortbildung leitender Gesichtspunkt sein und demgemäß dort
ein womöglich achtstündiger Zeichenunterricht eintreten sollte. Gegenüber der erfahrungsgemäß viel
kürzern zu Gebote stehenden Unterrichtszeit ließ sich das nicht festhalten ohne Gefahr der Zersplitterung und der Versäumnis
des praktisch Wichtigsten und Wertvollsten.
Der Minister bestimmt daher: »Bei Annahme einer Unterrichtszeit von wöchentlich 6 Stunden wird die gewerbliche Fortbildungsschule
auf die Lehrgegenstände sich beschränken müssen, welche nach dem Bedürfnis des Handwerks und des kleinern
Gewerbstandes am nächsten liegen, und das sind nach allgemeinem Anerkenntnis das Deutsche,
[* 12] das Rechnen nebst den Anfängen
der Geometrie und (für die Mehrzahl der Handwerkslehrlinge) das Zeichnen. Jedem dieser Gegenstände werden in der Regel 2 Stunden
zu widmen sein«, so jedoch, daß, wo irgend möglich, im weitern Fortschritte derselbe Schüler auf einer
obern Stufe bei eingeschränkter Teilnahme an den beiden übrigen Fächern mehr Stunden (etwa 4) auf das Zeichnen zu verwenden
hat.
Da es keinen Erfolg verspricht, die wenigen Stunden derart zu teilen, daß neben dem Deutschen noch Geschichte, Geographie, Naturlehre
besonders behandelt werden, so muß thunlichst das Lesebuch für diese Fächer
[* 13] mit aufkommen und Stücke enthalten, deren Lektüre
und Besprechung für sie fruchtbar gemacht werden kann. Rechnen und Raumlehre müssen sich eng den Bedürfnissen des gewerblichen
Lebens anschließen. Das Kopfrechnen ist so zu üben, daß schriftliches Rechnen erst da einzutreten
braucht, wo die Zahlen wegen ihrer Größe schwer im Gedächtnis haften. Wo irgend möglich, muß jeder Schüler lernen, Umfang
und Inhalt geradlinig begrenzter ebener Figuren und des Kreises sowie Oberfläche und Inhalt von Körpern mit ebenen Flächen und
der Kugel zu berechnen. Im Zeichnen ist mit Übung des Augenmaßes und der Handfertigkeit an einfachen Figuren
nach Wandtafeln, dann nach einfachen Holzmodellen und Werkzeugen zu beginnen.
Außerdem ist Wert zu legen auf Gebrauch von Zirkel, Lineal, Reißfeder bei Darstellung von Flächenmustern und vom Auf-, Grund-
und Seitenriß einfacher Körper. Erst danach darf zur Darstellung von Körpern in gerader und schiefer Projektion,
[* 14] Abwickelungen, Schnitten, Durchdringungen, Geräten, Maschinenteilen mit Rücksicht auf den besondern Beruf der einzelnen Schüler
fortgeschritten werden. Die Erweiterung des Lehrplanes bei günstiger gestellten Fortbildungsschulen richtet sich nach den Umständen. Wo dagegen
gar nur 4 Stunden in der Woche verfügbar sind, empfiehlt der Minister, für die Unterstufe ganz vom Zeichnen abzusehen
und diesem dafür die Zeit auf der Oberstufe ganz oder vorwiegend zu widmen. Wünschenswert ist, daß bei Tage, d. h. thatsächlich
am Sonntag, gezeichnet wird. Davor jeder Neubewilligung staatlicher Zuschüsse der Lehrplan der betreffenden Schule genau vereinbart
wird, was besonders noch ein Erlaß des Handelsministers vom den Mittelbehörden einschärft,
so haben diese Vorschriften auf das innere Leben der preußischen Fortbildungsschulen bereits segensreich eingewirkt.
ErnsteGefahr drohte den Fortbildungsschulen von einer andern Seite. Nach den preußischen Erfahrungen gedeiht (wenigstens in kleinern und mittlern
Städten) der
Fortbildungsunterricht fast nur da, wo der Besuch der Fortbildungsschulen den Lehrlingen und mittelbar ihren Lehr-Herren
als Pflicht auferlegt werden darf. In Süddeutschland (Bayern,
[* 15] Württemberg,
[* 16] Baden)
[* 17] hat man freilich mit der bloßen Empfehlung
und Ermutigung durch Prämien und Beihilfen gute Ergebnisse erzielt. Allein, abgesehen von den dort für das Gewerbe durchweg
günstigern Verhältnissen und dem gegenüber dem preußischen Osten durchschnittlich höhern Stande der Schulbildung, ist
zu beachten, daß in diesen Staaten unmittelbare Besuchspflicht zwar für die gewerblichen Fortbildungsschulen nicht, wohl aber für die allgemeinen
Fortbildungsschulen besteht, und daß der thatsächliche Besuch jener von der Pflicht zum Besuche dieser befreit.
Die preußische Erfahrung hatte dazu geführt, daß bereits in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes, die 1871 auf
das Deutsche Reich überging, den Gemeinden das Recht eingeräumt war, die Lehrlinge bis zu 18 Jahren zum Besuch der gewerblichen
Fortbildungsschulen des Ortes zu verpflichten. Dieser gesetzlichen Bestimmung haftete nur der Mangel an, daß nicht zugleich den Gemeinden das
Recht gegeben war, mutwilligen Nichtbesuch der Fortbildungsschulen seitens der Lehrlinge oder vorschriftswidriges Zurückhalten
der Lehrlinge durch die Meister unter Strafe zu stellen.
Dies hatte die beteiligten Minister bereits 1871 (4. März) veranlaßt, den Weg zu empfehlen, daß neben dem Ortsstatut, das den
Besuch der Fortbildungsschulen den Beteiligten auferlegte, durch eine besondere Polizeivorschrift die Zuwiderhandelnden
mit Strafe bedroht würden. Für beides waren Formeln festgesetzt und vielfältig empfohlen, so daß in
einer größern Zahl von Städten die Angelegenheit befriedigend geordnet schien. Da sprach in einem Erkenntnis vom das
vormalige preußische Obertribunal einer derartigen Polizeiverordnung aus der Stadt Solingen
[* 18] die Rechtsverbindlichkeit ab,
»weil die Sorge für eine gewissen Gesellschaftsklassen noch
über Maß und Dauer der Volksschulpflicht Zu beschaffende Bildung nicht zu den an der maßgebenden Stelle des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom bezeichneten Gegenständen ortspolizeilicher Vorschriften gehörte«. Das Obertribunal
nahm sogar an, daß die Fassung dieser Gegenstände unter den Ausdruck »alles, was im besondern polizeilichen Interesse der
Gemeinden und ihrer Angehörigen geordnet werden muß«, die landespolizeiliche Ordnung des Besuches der Fortbildungsschulen ausschlösse. Daß
der angeführte Paragraph nach der Gesetzsammlung richtiger lautet: »Alles, was im besondern Interesse der Gemeinden und ihrer
Angehörigen polizeilich geordnet werden muß«, kann dem gegenüber wenig austragen. Indes eignete anfangs das seit 1879 zuständige
Kammergericht zu Berlin
[* 19] die Auslegung des Vorgerichts sich nicht an und erkannte in einer analogen Berufungssache eine
derartige Polizeivorschrift als rechtskräftig an, da der Zwang zum Besuch der Fortbildungsschulen im besondern Interesse der Gemeinden läge.
Erst kam das Kammergericht, indem es das Gesetz von 1850 in der schon vom Obertribunal angenommenen
Wortfassung citiert, auf die ablehnende Haltung zurück und hielt in mehreren folgenden Fällen diese aufrecht. Selbstverständlich
lenkten nun auch die niedern Gerichte in denselben Weg ein, und die Folge war eine Unsicherheit des Bestandes der Fortbildungsschulen, die namentlich
in den ProvinzenPosen
[* 20] und Westpreußen
[* 21] zu empfindlichem Rückgang der guten Sache führte. Erst durch eine
Novelle zur Reichsgewerbeordnung vom ist diesem schlimmen Zustand ein Ende bereitet. Nach ihr lautet
¶