Fischereirecht und Fischereipflege (Binnenfischerei)
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Neustädter Militärakademie 1852 als Leutnant in das 1. Ulanenregiment und machte als Rittmeister die Feldzüge 1859 in Italien
und 1866 gegen Preußen mit. 1876 ward er Oberst und Kommandant des 7. Dragonerregiments, erhielt 1882 als Generalmajor das
Kommando der 15. Kavallerie-, 1885 der 40. Infanteriebrigade, 1886 der 9. Infanterietruppendivision und 1887 den
Rang eines Feldmarschallleutnants. Im März 1890 wurde er zum Präsidenten des Militärobergerichts, im Dezember 1891 zum Präsidenten
des obersten Militärgerichtshofs in Wien ernannt.
und Fischereipflege. Die Fischerei, d. h. die Aneignung der im Meer und in den Binnengewässern vorkommenden
Wassertiere (Fische und andre nutzbare Tiere, wie Walfische, Seehunde, Krebse, Muscheln 2c.), ist wegen ihrer
volks- und privatwirtschaftlichen Bedeutung schon in älterer Zeit vereinzelt Gegenstand rechtlicher Ordnung und pfleglicher
Fürsorge gewesen und erheischt in neuerer Zeit eine solche in erhöhtem Grade, da die vervollkommten, den Massenfang ermöglichenden
Fischereigeräte und (soweit die Binnengewässer in Betracht kommen) auch die konkurrierenden Interessen
der Industrie und der Landeskultur die Erhaltung des Fischbestandes und die Nachhaltigkeit der Fischereiwirtschaft mehr und
mehr in Frage stellen.
Eine besonders eingehende rechtliche Ordnung hat die Binnenfischerei erfahren, wobei namentlich folgende Punkte in Betracht
kommen:
1) Das Recht zur Ausübung der Fischerei steht, entsprechend der desfallsigen rechtsgeschichtlichen Entwickelungen den
öffentlichen (schiff- und floßbaren) Gewässern meist dem Staat, in den andern Gewässern meist dem Ufereigentümer (Adjazenten)
zu und unterliegt in letzterer Beziehung dem gegründeten Bedenken, daß, wo die Fischereiberechtigungen auf kurze Entfernungen
wechseln, in der Regel eine rücksichtslose Ausbeutung der Fischwasser Platz greift und für eine pflegliche Bewirtschaftung
(durch Einsetzen von Brut 2c.) nichts geschieht, weil bei dem ständigen Wechsel der Fische flußauf- und
abwärts keine Sicherheit besteht, daß die Früchte solchen Thuns dem Besitzer der betreffenden Wasserstrecke zu gute kommen.
Noch nachteiliger als diese Adjazentenfischerei erscheint die Koppelfischerei (bei der an derselben Wasserstrecke mehrere
fischereiberechtigt sind) und die freie und wilde Fischerei (bei der jedem Angehörigen einer Gemeinde das
Recht des Fischfanges zusteht). Aus diesen Gründen hat man meist diese letztern Arten von Fischereiberechtigungen aufgehoben
oder doch eingeschränkt, den Nachteilen der Adjazentenfischerei aber durch die Ermöglichung der Bildung von größern, gemeinsamer
Bewirtschaftung unterliegenden Fischereigebieten (Fischereirevieren in Österreich) nötigen Falls im
Zwangsweg zu begegnen gesucht; oder man hat, analog der Regelung der Jagdberechtigungen, den Adjazenten die Ausübung ihrer
Fischereirechte zu gunsten der Gemeinde abgesprochen, wobei dann für diese Gemeinde- oder Genossenschaftsfischwasser meist
die Verpachtung, und zwar auf eine längere Zeit (6-12 Jahre), vorgeschrieben und den Pachtern eine verständige Hege (Einsatz
von Brut, Anlage von Laichplätzen 2c.) zur Pflicht gemacht wird.
2) Die Regelung der Art der Ausübung des Fischereirechtes (Fischereipolizei) begreift einerseits gewisse Beschränkungen
in sich, denen der Fischfang im Interesse der Nachhaltigkeit der Fischereiwirtschaft zu unterwerfen ist, und hat anderseits
die Fernhaltung von Schädigungen des Fischbestandes durch Dritte
zum
Gegenstand. a) Die polizeilichen Beschränkungen der Fischerei treten in folgenden Beziehungen zu
Tage: es werden solche Fangweisen und Fanggeräte für unzulässig erklärt, deren Anwendung eine Massenvernichtung der
Fische (wie beim Gebrauch von explodierenden oder giftigen Substanzen, bei dem Trockenlegen von Wasserläufen 2c.) oder aber
den Fang von jungen, unausgewachsenen Fischen, welche zur Fortpflanzung der Art noch nichts haben beitragen
können, zur Folge haben würde, und wird aus dem letztern Gesichtspunkt eine bestimmte Maschenweite der Netze vorgeschrieben
(z.B. für den Lachsfang eine solche von 6 cm, für den Fang andrer Fischarten von je nachdem 3 cm und weniger) mit der Folge,
daß der Gebrauch von Netzen mit geringerer Maschenweite straffällig macht und solche verbotswidrig verwendete Netze (wohin
auch Reusen gezählt werden) eingezogen werden dürfen. Es werden ferner aus ähnlichen Gründen für die einzelnen Fischarten
sogen. Schonmaße oder Mindestmaße bestimmt, d. h. der Fang und der Verkauf von Fischen unter einer bestimmten Größe
wird als unzulässig erklärt, wobei die Schonmaße dem natürlichen Größenverhältnis der einzelnen Fischarten angepaßt
sind und meist zwischen 15 und 30 cm sich bewegen, für die ganz großen Fischarten (wie den Lachs) aber noch höher gegriffen
sind (meist 50 cm). Es wird endlich darauf Bedacht genommen, den einzelnen Fischarten während der Zeit
der Laichreife und der Laichabsetzung eine gewisse Ruhe zu gewähren und den abgesetzten Laich vor der Gefahr der Beschädigung
durch am Boden streifende Netze zu bewahren, auf welcher Erwägung die Einführung der Schonzeiten beruht.
Diese Schonzeiten sind entweder absolut gestaltet, d.h. es ist während bestimmter Jahreszeiten der Fischfang
auf jede Art von Fischen gänzlich untersagt (Frühjahrsbann, Herbstbann), oder aber die Schonzeiten werden den Laichzeiten
der einzelnen Fischarten angepaßt, derart, daß nur der Fang der einer Schonzeit unterworfenen bestimmten Fischarten für diese
Zeit verboten, der Fang der übrigen Fischarten aber frei gegeben ist (Individualschonzeitsystem, auch relatives oder natürliches
Schonsystem); die Ordnung der Schonzeit in letzterm Sinne, welche den Fischer nicht mehr in der Ausübung
seines Gewerbes einengt, als die Rücksicht auf die Erhaltung der Art erfordert, gilt namentlich im südlichen Deutschland,
in Österreich, in der Schweiz, während im mittlern und nördlichen Deutschland die absoluten Schonzeitsysteme eingeführt
sind, und wieder in andern Ländern (wie in Frankreich) eine Verbindung beider Systeme (absolute Schonzeit
für die Frühjahrs- und Sommerlaicher, relative für die Winterlaicher) Rechtens ist. Im Geltungsgebiet der absoluten Schonsysteme
wird dabei, um der Fischerbevölkerung während der Dauer derselben den Erwerb nicht völlig zu verschließen, wohl auch der
Fang an einzelnen Tagen der Woche zugelassen (so in der norddeutschen Staatengruppe), wodurch freilich der
Erfolg der Schonzeitvorschriften nicht unwesentlich beeinträchtigt wird.
Aus diesem Grunde verdienen die relativen (Individual-) Schonzeitsysteme den Vorzug, und letzterer wird noch erhöht durch
die Möglichkeit, bei dieser Art der Ordnung das Marktverbot streng durchzuführen, d. h.jede Art von Veräußerung
von Fischen, welche einer Schonzeit unterworfen sind, während der Dauer der Schonzeit zu untersagen. b) Nicht minder wichtig
als die vorgedachten polizeilichen Beschränkungen des Fischerei-Ausübungsrechts ist die polizeiliche Hintanhaltung von
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Schädigungen des Fischbestandes durch Dritte. Dahin zählt im besondern das Verbot der Einleitung giftiger oder sonst schädlicher
gewerblicher oder landwirtschaftlicher Abwässer in Fischwasser, wie überhaupt der Verunreinigung von Wasserläufen;
das
Verbot der Zulassung von Wassergeflügel in die Gewässer, namentlich zur Laichzeit;
das Verbot des gänzlichen Ablassens
von Wasserläufen, namentlich von Kanälen, ohne vorherige Benachrichtigung des Fischereiberechtigten;
das Verbot der Vornahme von Korrektionsarbeiten, der Entnahme von Sand, Schlamm 2c. aus den Wasserläufen in der Laichzeit
der vorherrschenden Fischarten u. a. m. Hierher gehört auch die Fernhaltung jener Schädigungen, welche
aus dem Bestehen von Wehren (Stauwerken) dadurch sich ergeben, daß sie den Wechsel der Fische flußaufwärts
in die Laichreviere hindern, aus welchem Grunde den Wasserwerksbesitzern bei der Neuanlage von Stauwerken die Errichtung von
sogen. Fischewegen (Fischleitern, Fischpässen) auf ihre Kosten auferlegt und den Inhabern bestehender Wasserwerke die Verpflichtung
angesonnen werden kann, die Anlage von solchen Fischwegen auf Kosten des Fischereiberechtigten zu dulden. So hat
ferner die Beobachtung des Eintretens von Fischen (namentlich Aalen) bei ihrer Wanderung flußabwärts in die Turbinen zur Vorschrift
der Anbringung von Schutzgittern an solchen Veranlassung gegeben.
Endlich erstreckt sich die Vorsorge auch auf die Ermöglichung
der Vertilgung der der Fischerei schädlichen Tiere (Fischotter, Reiher, Kormorane 2c.) durch den Fischereiberechtigten ohne
Zustimmung des Jagdberechtigten, wobei aber aus jagdpolizeilichen Rücksichten die Anwendung von Schußwaffen dem Fischereiberechtigten
meist versagt bleibt, wohl auch (unzweckmäßigerweise) die Ablieferung der gefangenen schädlichen Tiere, soweit sie als
jagdbar gelten, an den Jagdberechtigten vorgeschrieben ist.
Die Durchführung sämtlicher vorgenannter Polizeivorschriften ist durch entsprechende Strafvorschriften und die Einrichtung
einer ausreichenden Fischereiaufsicht sowie durch die Auflage der Lösung von Legitimationsscheinen (Fischerkarten)
durch den Fischereiberechtigten zu sichern gesucht. Dabei ist man neuerdings mehr und mehr bestrebt, die Gleichmäßigkeit
der Polizeischutzvorschriften im Bereich ganzer Flußgebiete durch Staatsverträge (Fischereiverträge) zu sichern, unter denen
der zum Schutz der Rheinlachsfischerei in Berlin von sämtlichen Rheinuferstaaten abgeschlossene
Fischereivertrag sowie die Verträge Preußens mit seinen Nachbarstaaten und die Verträge der süddeutschen Rheinuferstaaten
(Baden und Elsaß-Lothringen) mit der Schweiz, die Verträge dieses Landes mit Frankreich und Italien besonders bemerkenswert sind.
Die Pflege der Binnenfischerei kommt namentlich durch die Aussetzung von Prämien für die Errichtung von Brutanstalten
und für die Vertilgung schädlicher Tiere sowie durch die Gewährung von Staatsbeihilfen für die Errichtung von Fischwegen,
durch Erleichterungen im Transport der Fische, durch die Gründung von Versuchsstationen zur Erforschung der Lebensbedingungen
der Fische 2c. zum Ausdruck. Einen wesentlichen Aufschwung verdankt die Fischerei und namentlich die zunehmende Ausdehnung der
künstlichen Fischzucht (Gewinnung von Eiern laichreifer Fische und Ausbrütung derselben auf künstlichem
Wege in besondern Brutgefäßen) den in allen Ländern bestehenden Fischereivereinen, welche in Deutschland eine zentrale Zusammenfassung
in
dem
Deutschen Fischereiverein gefunden haben, der namentlich durch die Einführung wertvoller ausländischer Fischarten (kalifornische
Regenbogenforelle, amerikanischer Bachsaibling 2c.), durch die Wiederbevölkerung der deutschen Ströme
mit Lachsen, durch die Verpflanzung des Aales in das Donaugebiet und ähnliche Veranstaltungen sehr verdienstvoll gewirkt und
von dem im J. 1885 eine besondere Sektion für Küsten- und Hochseefischerei sich abgezweigt hat. Das staatliche Interesse an
dem Wirken des Deutschen Fischereivereins kommt durch Auswerfung einer beträchtlichen Beihilfe aus Reichsmitteln
zum Ausdruck, und auch die einzelnen Landesfischereivereine erfreuen sich meist besonderer staatlicher Zuwendungen, im besondern
zur Ermöglichung der Herausgabe belehrender Fachzeitschriften.
[Die Meercsfischerei im besondern.]
Bei der Meeresfischerei unterscheidet man gemeinhin die Küsten- und die Hochseefischerei
und versteht unter jener die im Meere bis zu einer Entfernung von 3 Seemeilen (alte Kanonenschußweite)
ausgeübte, wobei die Küstenfischerei in der Regel nur den Anwohnern des betreffenden Küstenteils zusteht, die Hochseefischerei
dagegen (außerhalb der Entfernung von 3 Seemeilen von der Küste beginnend) völkerrechtlich jedermann freigegeben ist.
Ähnlich wie die Binnenfischerei wird mehr und mehr auch die Meeresfischerei, wenigstens im Bereich der Küste,
polizeilichen Beschränkungen durch Vorschriften über Maschenweite, Mindestmaße, Schonzeiten, Verbot besonders schädlicher
Fanggeräte 2c. unterworfen; auch hat das Bestreben, gegenseitige Störungen im Betrieb der Hochseefischerei durch Angehörige
verschiedener Staaten hintanzuhalten und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den hauptsächlichsten Fischgründen zu sichern,
gerade auch für diesen Teil der Fischerei mehrfach zum Abschluß internationaler Abkommen geführt (Haager
Vertrag vom abgeschlossen zwischen Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden; Vertrag
derselben Staaten vom zur Bekämpfung des Branntweinhandels auf hoher See; Vertrag zwischen England und Frankreich
vom 2c.).
Endlich ist die Meeresfischerei in vielen Staaten seit langer Zeit Gegenstand besonderer pfleglicher Fürsorge
gewesen, die länderweise allerdings in sehr verschiedenem Grade zu Tage tritt, teils in der Gewährung von Prämien für die
Ausrüstung von Fischerfahrzeugen, in der Zuwendung von Fangprämien, in der Errichtung von sturmsichern Fischerhäfen,
in der Befreiung von der Entrichtung oder in der Ermäßigung der sonst geltenden Hafengelder oder Lotsengebühren
zu gunsten der Fischerfahrzeuge, in der Gründung von Versicherungskassen für die Angehörigen des Seefischereigewerbes oder
in der Gewährung von Beihilfen hierzu, in der Auflegung von Zöllen auf vom Ausland eingehende Fische 2c., in der Förderung wissenschaftlicher
Untersuchungen über die Fauna des Meeres und die Entstehungs- und Ernährungsbedingungen der Fischwelt
2c. Auch der künstlichen Fischzucht wird gerade in Ansehung der Meeresfischwelt seit neuerer Zeit wachsende Bedeutung beigelegt,
wobei namentlich die in den nordamerikanischen Meeresgewässern seit Jahren im Gange befindlichen desfallsigen Veranstaltungen
sowie die auf Anlage von Austernbänken an den Küsten verschiedener europäischer Staaten gerichteten Bemühungen besonders
bemerkenswert sind. In Deutschland ist bis jetzt nur die Küstenfischerei von größerer
mehr
Bedeutung, die Hochseefischerei dagegen gegenüber den andern Nordseestaaten zurückstehend. Doch darf bei dem thatkräftigen
Einwirken der Sektion des Deutschen Fischereivereins für Küsten- und Hochseefischerei und der nachdrücklichen Fürsorge der
preußischen Regierung auf einen Aufschwung des deutschen Hochseefischereigewerbes mit der Zeit sicher gerechnet werden. -
Vgl. A. Buchenberger, Artike »Fischerei« in Schönbergs »Handbuch der politischen Ökonomie« und die daselbst
aufgeführte sonstige Litteratur, außerdem die Schriften von Staudinger, die »Zirkulare des Deutschen Fischereivereins«, die
»Mitteilungen der Sektion des Deutschen Fischereivereins für Küsten- und Hochseefischer« (redigiert von Herwig) und die in
München erscheinende »Allgemeine Fischereizeitung« (redigiert von
Staudinger und Hofer).