tischem
Gerüste den typischen
Bau eines ruhenden
Zellkerns (s.
Zelle).
[* 2] Allein diese Verschiedenheit ist nur eine scheinbare;
es besteht nicht ein prinzipieller
Gegensatz zwischen den beiden
Kernen, sondern sie befinden sich nur in einem verschiedenen
Zustand. Der Spermakern ist gewissermaßen ein kondensierter
Kern; er besteht lediglich aus den zu einem
dichten Klumpen zusammengeballten
Chromosomen (s.
Zelle), offenbar zu dem
Zweck, dem Spermatozoon ein möglichst kleines
Volumen
zu verleihen. Sehr bald schon, nachdem der Spermakern in das Eiprotoplasma gelangt ist, schwillt er, während er sich langsam
gegen den Eikern hinbewegt, zu der
Größe des letztern an (a,
[* 1]
Fig. 2), und seine chromatische
Substanz
geht in den gleichen gerüstformigen Zustand über, so daß sich die beiden
Kerne, wenn in an nicht ihre
Entwickelung im lebenden
Zustand verfolgt hat, durch aus nicht mehr unterscheiden lassen.
In manchen
Fällen verschmelzen nunEi- und Spermakern miteinander, in andern dagegen, und dies sind die
lehrreichern, vereinigen sie sich nicht. Vielmehr bleibt das
Ei
[* 3] bis zur
Teilung zweikernig, und
Ei- und Spermakern machen, wenn
nun die Vorbereitungen zur
Teilung beginnen, jeder für sich jene
Metamorphosen durch, welche als karyokinetische Vorgänge
sich bei jeder Zellteilung abspielen (s.
Zelle). Das chromatische
Gerüst sowohl des männlichen als des
weiblichen
Kernes zieht sich in eine Anzahl stäbchen- oder fadenförmiger
Chromosomen zusammen
[* 1]
(Fig. 3), die in beiden
Kernen
in der gleichen Zahl zum Vorschein kommen; und wie vorher die ganzen
Kerne, so sind jetzt diese männlichen und weiblichen
Ehromosomen in
Größe, Form und
Struktur vollkommen identisch. (Die verschiedene
Zeichnung derselben in
[* 1]
Fig. 3-5 soll nichts andres ausdrücken als die verschiedene Abkunft: die schwarzen
Stücke vom
Vater, die gestreiften von der
Mutter.) In
[* 1]
Fig. 3 sieht
man in jedem
Kern zwei
Chromosomen, ein
Fall, wie er sich bei gewissen
Würmern verwirklicht
findet; in andern
Fällen kommen andre
Zahlen zur
Beobachtung, so z. B. in jedem der beiden
Kerne 9 oder 16 2c. Ist das beschriebene
Stadium erreicht, so lösen sich die
Kerne auf, und jedes männliche und jedes weibliche Chromosoma beginnt sich der
Länge
nach in zwei Hälften durchzuschnüren. In diesem Zustand
[* 1]
(Fig. 4) werden dieselben
mit dem bei jeder Zellteilung auftretenden zweipoligen Fadenapparat in
Verbindung gesetzt, unter dessen Einfluß die beiden
Hälften eines jeden Chromosomas nach entgegengesetzten
Richtungen voneinander entfernt werden (s.
Zelle), worauf sich das
Eiprotoplasma in der Mitte zwischen den beiden auf diese
Weise hergestellten Chromatingruppen durchschnürt. So entstehen
die beiden primären Furchungszellen, deren jede durch den beschriebenen Teilungsprozeß zwei väterliche und zwei mütterliche
Chromosomen erhalten hat
[* 1]
(Fig. 5).
In gleicher
Weise teilt sich nun jede von diesen beiden
Zellen, und es darf, obgleich dies natürlich nicht
hat beobachtet
werden können, doch mit fast völliger Sicherheit behauptet werden, daß sich die gleiche
Kombination
väterlicher und mütterlicher Kernsubstanz bei jeder folgenden Zellteilung auf die entstehenden Tochterzellen und so schließlich
auf alle
Zellen, aus denen sich der
Organismus aufbaut, forterbt. Die beschriebenen
Thatsachen erklären erstens die sowohl
im
Tierreich als im
Pflanzenreich gemachte
Erfahrung, daß die
Qualitäten des
Vaters in dem
Kinde in gleicher
Stärke
[* 4] zum Vorschein kommen können wie die der
Mutter, obgleich das
Ei dem Spermatozoon an
Masse oft um das Millionenfache
und mehr überlegen ist.
Diese
Gleichheit an Vererbungskraft rührt eben daher, daß von dem großen
Ei nur ein sehr kleiner Teil, nämlich die
Chromosomen,
die mütterlichenAnlagen repräsentiert, eine genau ebenso große Chromatinmenge, wie diejenige ist,
die das Spermatozoon in seinem
Kern vom
Vater her ins
Ei einführt. In zweiter
Linie klären uns die beschriebenen Vorgänge
darüber auf, wie sich die elterlichen Vererbungstendenzen in jedem Teil des kindlichen
Organismus ausprägen können: es
geschieht dies durch den so äußerst sorgfältig arbeitenden karyokinetischen
Prozeß, durch welchen
jeder
Zelle des neuen
Organismus der gleiche
Anteil an den väterlichen und mütterlichen Vererbungsträgern und damit auch
die gleiche Mischung der elterlichen
Eigenschaften garantiert wird.
Vgl. van Veneden,
Recherches sur la maturation de l'oeuf,
la fécondation et la division cellulaire
(Gent
[* 5] 1883);
Eine
Kapitalrentensteuer zu diesem
Zweck neu einzuführen, wurde nicht als zweckmäßig erachtet, nachdem bereits 1883/84 eine
dahin gehende
Vorlage gescheitert war. Im Gesamteinkommen sei immer der persönliche Arbeitsverdienst
mit dem
Einkommen aus übertragbarem
Besitz derart vermischt, daß jeder
Versuch einer
Aussonderung zum
Zweck einer verschiedenen
Bemessung des
Steuerfußes der
Einkommensteuer auf mehr oder weniger willkürliche
Annahmen gegründet werden und deswegen zu
unvollkommenen Ergebnissen führen müßte. Aus diesem
Grunde wird als geeigneter Weg zur Erfassung des
fundierten
Einkommens die
Besteuerung der
Quelle
[* 11] desselben gelegentlich des Überganges auf den
Erben betrachtet. Die einmalige
Erhebung derAbgabe nach einem angemessenen Prozentsatz des vererbten
Vermögens sei für den Pflichtigen in der
Regel weniger
lästig und für die
¶
mehr
Steuer-Verwaltung minder kostspielig als die jährliche Veranlagung und Hebung
[* 13] eines Bruchteils vom Einkommen. Dazu komme noch
ein andrer Zweck. Die Erbschaftssteuer biete ein wertvolles, anderweit nicht zu ersetzendes Kontrollmittel dar, indem die
durch sie bedingte Offenlegung der Erbanfälle nicht nur unmittelbar die Erkenntnis der Besitz- und Einkommensverhältnisse
des Erben erleichtert, sondern auch, wie die Erfahrung in andern Ländern lehre, auf den Steuerpflichtigen
selbst einen wirksamen Antrieb zur Gewissenhaftigkeit bei Abgabe der Einkommensdeklaration ausübe.
Nun ist die in Preußen bestehende Erbschaftssteuer keine allgemeine, da bei den meisten Erbfällen, d. h.
bei Erbübergängen an Ehegatten und Deszendenten, keine Steuer zu entrichten ist. Bis zum Erlaß des Gesetzes
vom hatten Ehegatten eine Erbschaftssteuer von 1 Proz. zu zahlen; befreit hiervon
waren nur die überlebenden Ehefrauen, insofern sie zugleich mit ehelichen Kindern ihres Ehemannes zur Erbschaft des letzten
gelangten. Damals wurde die Aufhebung der Erbschaftssteuer für Ehegatten für wünschenswert erachtet, weil dieselbe
bei der Verschiedenheit der ehelichen Güterrechte in den verschiedenen Teilen der Monarchie zu ungleichmäßigen Erfolgen
führte und die Steuerverwaltung sich mit den örtlichen Rechten und der Rechtsauffassung der Bevölkerung
[* 14] in Widerspruch gesetzt
haben würde, wenn sie in Bezug auf die Versteuerung des Nachlasses der Ehegatten zum Zweck der Milderung der
vorhandenen Ungleichheit besondere Grundsätze über den Umfang desjenigen hätte zur Geltung bringen wollen, was dem überlebenden
Ehegatten als erbschaftlicher Erwerb anzurechnen sei.
In dem 1891 vorgelegten Gesetzentwurf war aus den genannten Gründen eine Ausdehnung
[* 15] der Besteuerung auf Erbfälle an Ehegatten,
Aszendenten und Deszendenten vorgesehen. Es sollte bezahlt werden ½ Proz. des Betrags,
wenn er an Ehegatten gelange oder an Verwandte in absteigender Linie (Deszendenten), sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammten
oder legitimiert seien. Auch uneheliche Kinder sollten von dem Nachlaß ihrer Mutter und deren Verwandten aufsteigender Linie
(Aszendenten) die Steuer zahlen. 1 Proz. vom Betrag aber sollte bezahlt werden, wenn derselbe
an Verwandte in aufsteigender Linie gelange. Es wird nicht besorgt, daß bei einer Steuer von dieser Höhe der Erwerbs- und Sparsinn
in nachteiliger Weise beeinflußt werde, oder daß dieselbe in einen Widerspruch mit der deutschen Auffassung der Familiengemeinschaft
und des Verhältnisses der Eltern und Kinder zu einander trete.
Etwa in dieser Richtung aufsteigende Bedenken würden zum größten Teil wegfallen, wenn der überlebende
Ehegatte, wie auch vorgeschlagen wurde, im Fall des Vorhandenseins von Nachkommen aus der Ehe von der Entrichtung von Erbschaftssteuern
für den nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht oder Verfügung des Erblassers ihm zufallenden Besitz und Genuß des Nachlasses und
die damit verbundene Befugnis zur Verfügung über die Nachlaßbestandteile befreit und für die Dauer dieses Verhältnisses
von der Erhebung einer Erbschaftssteuer für den Nachlaß abgesehen werde. Um nach dieser Richtung noch weitere Vorsorge zu treffen und die
weniger bemittelten Erben zu entlasten, war ferner vorgeschrieben, daß Anfälle an die bezeichneten Personen
zum Werte von weniger als 1000 Mk. steuerfrei zu lassen seien, während bei sonstigen Anfällen die
Steuerpflicht schon bei einem Betrag von 150 Mk. beginne. Die gewünschte Ausdehnung der Erbschaftssteuer fand jedoch nicht die Zustimmung
der Volksvertretung.
Nach dem neuen preußischen Gesetz kann bei Bestimmung des Steuersatzes nicht auf ein Verhältnis zurückgegangen
werden, welches durch richterliches Erkenntnis oder Vertrag schon vor dem Eintritt des Anfalles zu bestehen aufgehört hat,
namentlich werden Anfälle, die nach erfolgter Trennung einer Ehe oder nach aufgehobener Einkindschaft eintreten, lediglich
nach dem Steuersatz versteuert, welcher ohne Rücksicht auf das aufgehobene Verhältnis anwendbar ist.
1) mit 1 Proz. des Betrags, wenn er anPersonen gelangt, welche dem Hausstande des Erblassers angehört und in diesem in einem
Dienstverhältnis gestanden haben, sofern der Anfall in Pensionen, Renten oder andern auf
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