mehr
wenig-^[Tabelle »Umsätze der Russischen Reichsbank (in Millionen Rubel).« siehe Faximile]
ein Drittel ihres Kapitals in Staatspapieren und können dagegen im Verhältnis von 90:100 des Börsenkurses der Papiere Noten ausgeben, welche, vom Staate gedruckt und mit der Unterschrift des Kontrolleurs versehen, für alle Banken gleich sind. Die gesamte Notenmenge, welche von allen Nationalbanken ausgegeben werden durfte, wurde gesetzlich festgestellt. Dies sind im wesentlichen die noch gegenwärtig maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Mit denselben wurde der Freiheit der Notenausgabe kein Abbruch gethan, sondern nur eine formell einheitliche Regelung getroffen. Es war insbesondere nicht notwendig, daß jede Zettelbank sich als Nationalbank konstituierte.
That sie das aber nicht, so war sie mannigfachen Nachteilen unterworfen; sie erhielt namentlich keine Staatsdepositen und unterlag einer hohen Besteuerung. Auf diese Weise gingen allmählich alle Notenbanken in Nationalbanken über. Das Gesetz vom Jahre 1863 wurde in seinen wesentlichen Grundlagen, aufrecht erhalten, wenngleich in den Jahren 1864, 1865, 1873, 1875 und 1882 Abänderungen erfolgten. Die gegenwärtige Organisation der Notenbanken in den Vereinigten Staaten [* 2] ist in kurzen Zügen folgende: Das Grundkapital einer Zettelbank muß im allgemeinen wenigstens 100,000 Doll. betragen;
nicht weniger als 50,000 Doll. in Orten bis zu 6000 Einw., in Orten von mehr als 50,000 Einw. nicht weniger als 200,000 Doll. Voraussetzung für den Beginn des Geschäftsbetriebs ist, daß 50 Proz. des Grundkapitals eingezahlt worden sind, und daß der Kontrolleur des Bundes der Bank die Bestätigung erteilt hat.
Dem Kontrolleur ist ein weitgehendes Prüfungsrecht eingeräumt; er hat zu untersuchen, ob alle Vorbedingungen für den Bankbetrieb erfüllt sind, und ob die Gesellschaft etwa andre als die erlaubten Bankzweckeverfolgt. Er überwacht ferner das laufende Geschäft, erhält von sämtlichen Banken alljährlich fünfmal Rechenschaftsberichte, ist allezeit befugt, den Stand jeder Bank einer genauen Prüfung zu unterziehen, und erstattet seinerseits dem Kongreß jedes Jahr einmal einen Bericht über die Bankverhältnisse der Union.
Eine Reihe weiterer Bestimmungen suchen die Notenausgabe zu ordnen und die Zahlungsfähigkeit der Banken zu sichern, während der Geschäftskreis vom Gesetz nicht umschrieben wird. Das im Gesetz von 1863 vorgesehene Maximum der von sämtlichen Banken auszugebenden Noten ist aufgehoben worden. Als beschränkende Bestimmung besteht nur noch die, daß die Höhe des Notenumlaufs durch den Betrag des Grundkapitals und das beim Schatzamt zu hinterlegende Depositum bestimmt wird. Banken mit einem Grundkapital von weniger als 50,000 Doll. können einen Notenumlauf von 90 Proz. ihres
Grundkapitals haben; im übrigen sinkt der Prozentsatz mit zunehmender Kapitalgröße, so daß Banken mit einem Kapital von mehr als 3 Mill. Doll. nur noch 60 Proz. davon in Noten ausgeben dürfen. Überdies hat das Gesetz aus dem Jahre 1870 für jede in Zukunft entstehende Nationalbank ein Maximum des Notenumlaufs von 500,000 Doll. vorgeschrieben.
Zur Sicherstellung der ausgegebenen Noten haben die Banken beim Schatzamt ein Depositum in Vereinigten Staaten-Bonds zu hinterlegen, und zwar in Höhe von ¼ Proz. ihres Grundkapitals, wenn dasselbe die Summe von 150,000 Doll. nicht erreicht, sonst mindestens 50,000 Doll. Im Betrage von 90 Proz. des Marktwertes der übertragenen Vereinigten Staaten-Bonds können die Banken alsdann vom Kontrolleur der Umlaufsmittel die von ihnen auszugebenden Noten beziehen. Das hinterlegte Depot dient zur Sicherung der umlaufenden Noten. Im übrigen sind die Banken verpflichtet, ihre Noten jeweilig in gesetzlichem Geld einzulösen sowie gegenseitig in Zahlung zu nehmen.
Ja, es besteht sogar eine Zentraleinlösungsstelle für die Banken, welche dadurch geschaffen ist, daß jede Nationalbank 5 Proz. ihres Notenumlaufs in gesetzlichem Geld beim Schatzamt zur Verfügung haben muß, wogegen das Schatzamt die vorgezeigten Noten einlöst und sodann den betreffenden Banken zur Bezahlung vorlegt. Im übrigen sind die Banken nicht verpflichtet, für die umlaufenden Noten einen entsprechenden Barvorrat zu halten. Die Depositen dagegen müssen an den Hauptplätzen zu 25 Proz., sonst nur zu 15 Proz. durch Bar gedeckt sein. An Abgaben haben die Banken der Union ½ Proz. vom Notenumlauf, ½ Proz. von dem mittlern Stande der Depositen und ein weiteres ¼ Proz. von dem nicht in Bonds angelegten Kapital zu entrichten.
Zu der folgenden statistischen Übersicht über die Entwickelung der Nationalbanken muß bemerkt werden, daß in den Barvorrat auch die Noten andrer Banken einbezogen sind, wodurch eine Erhöhung desselben von etwa 20 Mill. Doll. sich ergibt (in Millionen Dollar):
Jahr | Zahl der Banken | Kapital | Notenumlauf | Privat- und Staatsdepositen | Barvorrat | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1880 | 2095 | 458.5 | 317.7 | 1017.3 | 188.3 | ||||||||
1881 | 2164 | 465.9 | 325.2 | 1115.0 | 198.3 | ||||||||
1882 | 2308 | 484.9 | 315.4 | 1080.3 | 200.6 | ||||||||
1883 | 2529 | 511.8 | 305.1 | 1120.2 | 224.0 | ||||||||
1884 | 2664 | 524.1 | 280.4 | 1002.0 | 238.9 | ||||||||
1885 | 2732 | 529.4 | 267.6 | 1126.5 | 258.2 | ||||||||
1886 | 2875 | 550.7 | 202.2 | 1187.7 | 263.1 | ||||||||
1887 | 3070 | 580.7 | 105.0 | 1278.7 | 253.6 | ||||||||
1888 | 3140 | 592.6 | 115.3 | 1406.5 | 280.3 | ||||||||
1) Bargeld, Unionspapiergeld und Noten andrer Nationalbanken. ¶
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Charakteristisch ist, wie vorstehende Tabelle zeigt, namentlich für das letzte Jahrzehnt die Abnahme des Notenumlaufs und eine sehr erhebliche Steigerung der Depositen. Daran ist teils der außerordentlich hohe Preis der Staatspapiere, deren Heimzahlung zum Nennwert schwere Verluste nach sich zieht, teils die übermäßige Fülle an Umlaufsmitteln schuld. Seinen Höhepunkt hatte der Notenumlauf 1873 erreicht, als 1976 Banken mit 490 Mill. Doll. Kapital 341 Mill. Doll. in Noten ausstehen hatten.
Die nächsten Jahre weisen sodann namentlich unter dem Einfluß der Wiederaufnahme der Barzahlungen seitens der Union (1879) manchen Wechsel auf. Nach 1879 nehmen die Zahl der Banken, Depositen, Darlehns- und Wechselgeschäfte rapid zu, der Notenumlauf bedeutend ab. Die Zunahme der Zahl der Banken von 1879 bis 1888 beträgt 53 Proz., die ihres Kapitals 38 ½ Proz., Darlehen u. Wechselankäufe stiegen von 933 Mill. auf 1675 Mill. Doll., d. h. um 79 ½ Proz. Der Notenumlauf weist gleichzeitig einen Rückgang auf von 322 auf 151,7, also fast 53 Proz. Nach alledem hat die amerikanische Bankgesetzgebung es nicht ermöglicht, die Notenausgabe dem bestehenden Kreditbedürfnis
anzupassen, was doch als die hervorragendste Aufgabe moderner Zettelbankpolitik betrachtet werden muß. Die Banknote erfüllt in Amerika [* 4] nur den Zweck, ein bequemeres Umlaufsmittel zu bieten, und auch hier steht ihr die starke Vermehrung von Münzen, [* 5] Münzscheinen und Papiergeld während der letzten zehn Jahre hindernd entgegen. 346 Mill. Toll. sind allein an Unionspapiergeld, »greenbacks«, im Umlauf. Neuerdings gehen die Bestrebungen des Kontrolleurs dahin, diese greenbacks durch Banknoten auf dem Umwege zu ersetzen, daß die Papiergeldschuld in eine 2 ½ proz. fundierte Schuld umgewandelt wird.
Die neu auszugebenden Staatspapiere sollen ausschließlich der Notenausgabe als Unterlage dienen, wodurch der Notenumlauf den Bedürfnissen entsprechend gesteigert werden kann. Sine Reform auf dem Gebiete der Zettelbankgesetzgebung ist in den Vereinigten Staaten mit Bestimmtheit in kurzer Zeit zu erwarten. Daß hierbei auf die im jahrzehntelangen Kampf errungene Einheit in der Ordnung des Notenwesens oder auf die Beaufsichtigung seitens der Zentralgewalt verzichtet werden könne, erscheint nicht denkbar.
^[Tabelle 13) »Vergleichende Übersicht der europäischen und amerikanischen Zettelbanken 31. März 1891.« siehe Faximile]
Vgl. die von Bodio, dem Direktor des königl. ital. Statistischen Bureaus, herausgegebene »Statistique internationale des banques d'émission« (Rom [* 6] 1881 bis 1882), die auch eine vortreffliche Übersicht über die Gesetzgebung aller Länder über die Zettelbanken enthält; Noel, Les banques d'émission es Europe (Bd. 1, Par. u. Nancy [* 7] 1888),
umfaßt die Banken von England, Frankreich, Deutschland, [* 8] Österreich [* 9] und Belgien; [* 10] Wirth, Handbuch des Bankwesens (3. Aufl., Köln [* 11] 1883);
»Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, hrsg. von Conrad u. a., Bd. 2 (Jena [* 12] 1891).