G.
Schönberg im »Handbuch der politischen
Ökonomie«
(3. Aufl., Bd. 2, S. 697 ff.,
Tübing. 1891);
Reichstagsakten, 8. Legislaturperiode, 1.
Session 1890, Nr. 4, Nr. 190.
Praktische Ratgeber über das
Reichsgesetz
vom von
Hitze (»Normalarbeitsordnung, sowie Normalstatut eines Arbeiterausschusses
etc.«,
Köln 1892), Menzen (Berl. 1892), v.
Rüdiger (3. Aufl., das. 1892) u. a.
Durch das
Gesetz vom ist in
Frankreich das Arbeitsbuch (livret d'ouvrier) beseitigt worden. Dieses bestand
hier schon seit alter Zeit, und zwar aufGrund von Zunftstatuten schon im 13.
Jahrhundert. Gesetzlich wurde es
unter
Ludwig XIV. für gewisse
Handwerke und ganz allgemein eingeführt, indem allen in den Werkstätten und Manufakturen
des
Königreichs beschäftigten
Gesellen und Arbeitern streng untersagt wurde, ihre Arbeitsstelle zu verlassen, ohne von ihren
Arbeitgebern einen Abkehrschein erhalten zu haben.
Die
Übertretung dieses Verbots wurde mit der überaus hohen
Strafe von 100
Livres bedroht, für deren Bezahlung
die
Arbeiter mit ihrer
Person zu haften hatten. Ausdrücklich aufrecht erhalten wurde das Arbeitsbuch durch die
Patente vom
doch wurde dasselbe durch die
Revolution
(Gesetz vom für kurze Zeit beseitigt.
Bald wurde darüber
Klage geführt,
die
Industrie werde durch die vielfach vorkommenden
Vertragsbrüche der
Arbeiter geschädigt, die Unternehmer wagten nicht mehr,
dem
GewerbeKapital anzuvertrauen.
Mit Rücksicht hierauf wurde durch
Gesetz vom das obligatorische Arbeitsbuch wieder eingeführt. Die Bestimmungen dieses
Gesetzes blieben, modifiziert, im wesentlichen bis 1890 in
Kraft.
[* 7] Die
Arbeiter hatten sich nach denselben
mit einem Arbeitsbuch zu versehen; den Besitzern und
Leitern von industriellen
Anlagen war es untersagt, einen
Arbeiter zu beschäftigen,
der sich nicht im
Besitz eines vorschriftsmäßigen Arbeitsbuches befand. Nachdem eine 1868 angestellte
Erhebung ergeben hatte,
daß trotz gesetzlicher Vorschrift das in vielen Industriebezirken thatsächlich außerGebrauch gekommen
war oder doch in einer nur mangelhaften
Weise angewandt wurde, wurde 1869 in einem dem
GesetzgebendenKörper vorgelegten
Gesetzentwurf
die Beseitigung der veralteten Einrichtung geplant.
Doch kam der
Entwurf damals nicht zur Erledigung. Erst seit 1881 wurde wiederholt die Aufhebung der auf das Arbeitsbuch bezüglichen
gesetzlichen Bestimmungen angeregt. Sie scheiterte aber daran, daß
Senat und Deputiertenkammer über
Umfang und Art derselben sich nicht einigen konnten. Der
Senat nahm in den im
November 1883 von ihm angenommenen
Gesetzentwurf
die fakultativen
Arbeitsbücherauf. Jeder
Arbeiter sollte vom
Maire seiner
Gemeinde ein Arbeitsbuch zu fordern berechtigt sein.
Der
Inhaber oder
Leiter eines
Gewerbebetriebs sollte verpflichtet sein, auf Verlangen eines Arbeiters dessen
Vor- und Zunamen,
Beruf und Wohnort sowie die Zeit vom
Eintritt in das Arbeitsverhältnis und des
Austritts aus demselben in
dem
Buch festzustellen. Man glaubte, daß das Arbeitsbuch neben seinen schweren Nachteilen für den
Arbeiter selbst einige Vorteile
biete. Denn durch die einfache Feststellung der Dauer seiner Beschäftigung in den verschiedenen Werkstätten,
in denen er gearbeitet habe, sei er in der
Lage, seine Ordnungsliebe, Arbeitsliebe und
Moralität zu konstatieren; er könne
sich vertrauensvoll jeder Werkstätte zuwenden, da der Vorweis seines Arbeitsbuches genüge, ihm dieselbe zu öffnen.
Die Deputiertenkammer, welche besorgte, es könne leicht aus dem fakultativen Arbeitsbuch ein,
wenn auch nicht gesetzlich, so doch thatsächlich obligatorisches werden, stimmte dem
Vorschlag des
Senats nicht bei. Gegen
das Arbeitsbuch wurde insbesondere geltend gemacht, daß dasselbe aufKosten der Rechtsgleichheit lediglich dem
Interesse des Unternehmers
diene, indem es den
Arbeiter fest an denselben kette. Hatte der Unternehmer einem
ArbeiterVorschüsse in
Geld gemacht, so konnte er dieselben in dem
Augenblick, wo ihn der
Arbeiter verließ, in das Arbeitsbuch eintragen.
Jeder, der nunmehr den
Arbeiter beschäftigte, mußte demselben zu gunsten des
Gläubigers einen Abzug vom
Lohn machen, und
zwar nach dem
Gesetz vom 12. April 1803 bis zu 20 Proz., nach dem vom bis
zu 10 Proz., und zwar bis zu einem (früher unbegrenzten) Höchstbetrag von 30
Frank. So erwarb der Unternehmer lediglich
durch den
Eintrag in das Arbeitsbuch ein Privileg, während in andern
Fällen der
Gläubiger kein derartiges
Vorzugsrecht genießt und
zur Geltendmachung seiner
Forderung den
Rechtsweg beschreiten muß.
Dann genoß der Unternehmer noch einen andern Vorzug. Ist jemand zu einer Leistung verpflichtet, so kann, wenn er seinen
Verbindlichkeiten nicht nachkommt, der Berechtigte nach gemeinem
Recht aufSchadenersatz klagen. Dagegen bedrohte das
Gesetz
von 1854 mit
Geldbußen oder sogar Gefängnis jeden, welcher einen
Arbeiter beschäftigte, solange in dessen
Arbeitsbuch nicht bescheinigt war, daß er die Leistungen, zu welchen er verpflichtet war, auch erfüllt habe. Im
J. 1890 kam eine Vereinbarung zwischen
Senat und Deputiertenkammer dahin zu stande, daß das fakultative Arbeitsbuch durch ein
Zeugnis
ersetzt werde.
Jeder
Arbeiter kann nach dem neuen
Gesetz vom vom Unternehmer bei
Strafe des
Schadenersatzes ein
Zeugnis verlangen, welches lediglich Angaben über die Zeit seines
Eintritts in das Arbeitsverhältnis, über die seines
Austritts
und über die Art seiner Beschäftigung enthält. Im übrigen sind alle auf die
Arbeitsbücher bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
aufgehoben, mit Ausnahme derjenigen über die Quittungsbücher der Fabrikation zu
Lyon,
[* 8] über die Abrechnungsbücher
für
Spulen und
Weben
[* 9] und über die
Bücher für gewerblich beschäftigte
Kinder und minderjährige Mädchen. Der Arbeitsvertrag
unterliegt den Vorschriften des gemeinen
Rechtes und kann in den von den
Parteien vereinbarten
Formen festgestellt werden. Die
Wahl zum Mitglied einesConseil des prud'hommes ist nicht mehr wie früher an den
Besitz eines Arbeitsbuches
gebunden.
Vgl.
Block,
Dictionnaire de l'administration française (3. Aufl. 1891.);