mehr
genügende Regelung der Kinderarbeit für das Königreich ist erst durch das Gesetz vom (dazu königl. Verordnung vom erfolgt. Nach demselben ist das Minimalalter der Beschäftigung für Kinder in Fabriken (d. h. allen industriellen Betrieben mit einem mechanischen Motor, oder in welchen dauernd wenigstens 10 Arbeiter vereinigt thätig sind), Gruben und Bergwerken 9 Jahre, bei unterirdischer Arbeit 10 Jahre, und die Beschäftigung von Personen unter 15 Jahren in ihnen nur gestattet auf Grund des Zeugnisses eines hierzu durch den Bezirks-Sanitätsrat autorisierten Arztes, daß sie gesund und zu der für sie bestimmten Arbeit tauglich sind. Die Beschäftigung von Personen unter 15 Jahren ist verboten oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht bei gewissen gefährlichen oder ungesunden Arbeiten; ferner ist die Nachtarbeit für Kinder unter 12 Jahren verboten und für Kinder von 12-14 Jahren auf 6 Stunden beschränkt. Die Maximalarbeit für Kinder unter 13 Jahren ist 8 Stunden.
In Belgien [* 2] fehlte bis 1885 jede Arbeiterschutzgesetzgebung, abgesehen von der königl. Verordnung vom welche die Arbeit von Knaben unter 12 Jahren, von Mädchen unter 14 Jahren in den Gruben verbot. 1886 wurde eine Arbeitskommission zur Feststellung der Zustände der industriellen Arbeiter und Erwägung von Reformmaßregeln eingesetzt und von dieser eine umfangreiche Enquete veranstaltet. Seitdem ist ergangen:
1) das Gesetz vom betr. die Lohnzahlung (Verbot, die Löhne anders als in gesetzlichem Metall- oder Papiergeld zu zahlen, Anrechnung von Wohnung, Grundstücken, Werkzeugen, Stoffen, Kleidung, Lebensmitteln etc. zum Kostenpreis, teilweise nur mit Erlaubnis der Permanenzdeputation, Verbot der Lohnzahlung in Wirtshäusern, Lohnzahlungstermine bei Zeitlohn bis 5 Frank mindestens zweimal im Monat, bei Akkordlöhnen mindestens einmal im Monat etc.);
2) das Gesetz vom betr. die Conseils de l'industrie et de travail (Einigungsämter, bestehend aus gewählten Vertretern beider Parteien; sie können errichtet werden, wo sich ein Bedürfnis herausstellt, und haben über die gemeinsamen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitern zu beraten, Streitigkeiten vorzubeugen, solche beizulegen etc.);
3) das Gesetz vom (Beschränkung der Übertragung von Lohnforderungen und der Beschlagnahme von Löhnen);
4) das Gesetz vom betr. den Schutz der Kinder in Wandergewerben, insbesondere der Akrobaten, Seiltänzer etc.; endlich 5) das Gesetz vom betr. den Schutz der Kinder, der jugendlichen Arbeiter unter 16 Jahren und der weiblichen Arbeiter unter 21 Jahren (Minimalalter der Beschäftigung für Kinder 12 Jahre, Maximalarbeitszeit für Kinder, jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren und weibliche Arbeiter unter 21 Jahren 12 Stunden inkl. 1½ Stunde Ruhepausen; durch königl. Verordnung kann die Arbeitszeit herabgesetzt werden; Verbot der Nachtarbeit von 9 Uhr [* 3] abends bis 5 Uhr morgens, Verbot der Beschäftigung an mehr als 6 Tagen in der Woche, Schonzeit von 4 Wochen für Wöchnerinnen, Einführung der Fabrikinspektion). — Ein Gesetz vom (dazu Zirkular vom verfolgt wesentlich den Zweck, durch Errichtung von Comités de patronage, Ermächtigung der Caisse général d'epargne et de retraite zu Darlehen, durch Gebühren- und Steuerermäßigungen, Begünstigung von Baugesellschaften etc. den Bau von gesunden und billigen Arbeiterwohnungen zu befördern.
In Holland bestand bis 1885 nur das Gesetz vom betr. Maßregeln zur Verhinderung übermäßiger Arbeit der Kinder und deren Verwahrlosung mit sehr wenigen und dürftigen Bestimmungen. Das neue Gesetz vom betr. Maßregeln zur Verhinderung übermäßiger und gefährlicher Arbeit von jungen Leuten und weiblichen Arbeitern (in allen gewerblichen Betrieben) schreibt vor: Minimalalter der Beschäftigung 12 Jahre für Kinder und jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren, Maximalarbeitszeit 11 Stunden für Kinder mit großen Pausen, für andre mit 1 Stunde Pause;
Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit;
Möglichkeit des Verbots der Arbeit in lebens- und gesundheitsgefährlichen Betrieben durch königl. Verordnung.
Für weibliche Arbeiter enthält das Gesetz folgende Schutzbestimmungen: Maximalarbeitszeit 11 Stunden mit 1 Stunde Pause;
Verbot der Sonntagsarbeit;
Verbot der Nachtarbeit (Ausnahmen durch königl. Verordnung unter gewissen Bedingungen zulässig);
Schonzeit von 4 Wochen für Wöchnerinnen;
Möglichkeit des Verbots gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Arbeit durch königl. Verordnung.
In Dänemark [* 4] bestanden vor 1885 das Fabrikgesetz betr. die Arbeit der Kinder und jungen Leute in Fabriken und fabrikmäßig betriebenen Werkstätten vom (für Kinder: Minimalalter 10 Jahre; Maximalarbeitszeit 6½ Stunden inkl. ½ Stunde Ruhepause; Verbot der Nachtarbeit, der Sonn- und Festtagsarbeit; ärztliche Untersuchung der Kinder vor der Beschäftigung; obligatorischer Unterricht für beschäftigte Kinder. Für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren: Maximalarbeitszeit für die von 14-16 Jahren 6½ Stunden inkl. ½ Stunde Pause, für die von 16-18 Jahren 12 Stunden inkl. 2 Stunden Pausen; Verbot der Nacht-, Sonn- und Festtagsarbeit. Für Kinder und jugendliche Arbeiter Schutzbestimmungen zur Verhinderung gesundheitsschädlicher Arbeit) und das Gesetz vom betr. die Zündhölzerfabriken. Im J.1889 ist ein weiteres Gesetz vom 12. April betr. die Verhütung von Unfällen beim Gebrauch von Maschinen erlassen, mit Vorschriften über die Einrichtung und die Aufstellung gefährlicher Maschinen, über Beleuchtung [* 5] der Arbeitsräume mit Maschinen, über die Beschäftigung von jungen Leuten unter 16 Jahren bei Maschinen etc.; das Gesetz regelt auch neu die Fabrikinspektion durch zwei vom König ernannte Fabrikinspektoren, denen Assistenten (bis je 12) beigegeben werden können, und durch Aufseher in den kleinern Städten und auf dem Lande, welche von den kommunalen Behörden ernannt werden.
In Schweden [* 6] gewährte die Gewerbeordnung vom einen sehr geringen Schutz, Fabrikherren und Handwerker wurden nur angewiesen, bei der Beschäftigung ihrer Arbeiter allezeit Rücksicht auf deren Gesundheit zu nehmen. Besondere Schutzmaßregeln wurden getroffen für die bei der Fabrikation von Zündhölzern beschäftigten Arbeiter durch die Verordnung vom weitere allgemeine Schutzbestimmungen zur Verhinderung gesundheitsschädlicher und gefährlicher Arbeit gaben die Bauordnung für die Städte vom und die Verordnung vom (allgemeines Verbot der Sonntagsarbeit durch das allgemeine Strafgesetzbuch, sofern die Arbeit zu andrer Zeit verrichtet werden kann, Notfälle ausgenommen) Am wurde ein besonderes Schutzgesetz für Minderjährige in Fabriken, Handwerksbetrieben, Gruben und Steinbrüchen erlassen (für Kinder: ¶
mehr
Minimalalter der Beschäftigung 12 Jahre, Maximalarbeitszeit 6 Stunden mit Ruhepause; Verbot der Arbeit unter Tage, der Nachtarbeit; obligatorischer Unterricht der beschäftigten Kinder. Für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren: Verbot der Nachtarbeit; Maximalarbeitszeit 10 Stunden), aber die Vorschriften wurden mangels einer besondern Arbeitsinspektion wenig befolgt. Im J. 1884 wurde auf Antrag des Reichstags eine Kommission eingesetzt, um zu untersuchen, ob und wie weit eine gesetzliche Regelung der Unfallentschädigung angezeigt und nach welchen Grundsätzen eine Altersversicherung für Arbeiter und ihnen sozial gleichstehende Personen einzurichten wäre.
Die Kommission legte im Juli 1888 neben einer ausführlichen Darstellung der Arbeiterverhältnisse mehrere Gesetzentwürfe vor. Dieselben betrafen Maßregeln zum Schutz der Arbeiter beim Betrieb, die Unfallversicherung der Arbeiter und Seeleute und eine Reichsversicherungsanstalt. Später folgte als Ergebnis der Arbeiten der Kommission neues statistisches Material und im Mai 1889 der Entwurf eines Altersversicherungsgesetzes. Außerdem wollte die Kommission noch einen Gesetzentwurf betr. die Krankenversicherung ausarbeiten.
Bisher ist auf Grund dieser Arbeiten das Gesetz vom betr. den Schutz gegen Gefahren im Betrieb für alle industriellen Unternehmungen (seit in Kraft) [* 8] ergangen. Das Gesetz gibt eingehende Vorschriften über die Anlagen und Betriebseinrichtungen, um Leben und Gesundheit der Arbeiter zu schützen, und führt zugleich eine Arbeitsinspektion durch vom König ernannte Gewerbeinspektoren ein, aber nur um den Betriebsunternehmern mit Auskünften und Ratschlägen in betreff des Arbeiterschutzes gegen die Gefahren im Betrieb behilflich zu sein und die Befolgung dieses Gesetzes zu überwachen
In Finnland wurde durch das Gesetz betr. Handel und Gewerbe vom die Gewerbefreiheit eingeführt. Dasselbe enthielt auch einige Arbeiterschutzbestimmungen (Verwendung von Personen unter 18 Jahren zur Nachtarbeit in Fabriken oder Werkstätten nur mit besonderer Erlaubnis; Maximalarbeitszeit für Kinder 6 Stunden; Pflicht der Gewerbtreibenden, darüber zu wachen, daß ihre Arbeiter den nötigen Unterricht erhalten und fleißig die Sonntagsschule für Handwerkslehrlinge oder eine andre entsprechende Unterrichtsanstalt besuchen, und daß bei der Beschäftigung der Arbeiter »deren Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gebührend berücksichtigt« werde. Ein Minimalalter der Beschäftigung war nicht bestimmt).
Das neue Gewerbegesetz vom gab einige weitere Bestimmungen (Kinder unter 12 Jahren sollten nicht zur Arbeit verwendet werden dürfen, falls nicht ein Arzt schriftlich bescheinigte, daß solches ohne Nachteil für die Gesundheit des Kindes geschehen könne; Maximalarbeitszeit für Personen unter 15 Jahren 8 Stunden mit Pausen; Verbot der Nachtarbeit von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens für Personen unter 18 Jahren ohne ein ärztliches Zeugnis etc.), eine spezielle Arbeiterschutzgesetzgebung wurde einem besondern Gesetz vorbehalten.
Dasselbe ist erst Gesetz betr. den Schutz der Arbeiter in den industriellen Gewerben (dazu Ausführungsverordnung vom ergangen und in Kraft getreten. Die wesentlichen Bestimmungen sind: Schutzvorschriften für alle Arbeiter zur Verhinderung gesundheitsschädlicher und lebensgefährlicher Arbeit;
für Personen unter 15 Jahren: Minimalalter der Beschäftigung 12 Jahre, Verbot der Beschäftigung von Kindern, welche infolge von Kränklichkeit oder körperlicher Schwäche unter der Arbeit leiden könnten, Möglichkeit des Verbots der Kinderarbeit überhaupt in gesundheitsschädlichen Betrieben durch Senatsverordnung, Verbot der Arbeit in Gruben, Steinbrüchen und des Reinigens und Einölens im Gang [* 9] befindlicher Kraftmaschinen oder Transmissionseinrichtungen, Maximalarbeitszeit 7 Stunden inkl. Pause von mindestens ½ Stunde nach 4 Stunden Arbeit, Beschäftigung an einem Tage entweder nur vormittags oder nur nachmittags (statthaft auch auf besonderes Gesuch Beschäftigung nach dem System der Arbeit an umschichtigen Tagen, 14 Stunden inkl. 2 Stunden Pause), Verbot der Nachtarbeit (mit Ausnahmen für gewisse Betriebe); für jugendliche Arbeiter von 15-18 Jahren: Verbot der Nachtarbeit, Maximalarbeitszeit 14 Stunden inkl. 2 Stunden Pause, im übrigen gleiche Schutzbestimmungen wie für Personen unter 15 Jahren;
obligatorische Arbeitsinspektion (durch Fabrikinspektoren).
In Rußland wurden die ersten neuen Arbeiterschutzgesetze seit 1882 erlassen.
1) Das Gesetz vom betr. die in Fabriken, Manufakturen und ähnlichen Etablissements arbeitenden Minderjährigen (Minimalalter der Beschäftigung 12 Jahre, ausnahmsweise 10 Jahre; für Personen von 12-15 Jahren: Maximalarbeitszeit 8 Stunden mit Pause nach 4 Stunden, Verbot der Nachtarbeit mit zulässigen Ausnahmen bis zu 4 Stunden, der Arbeit an Sonn- und hohen Festtagen und gesundheitsschädlicher Arbeit).
2) Das Gesetz vom betr. den Schulunterricht Minderjähriger, die in Fabriken etc arbeiten, und die Fabrikinspektion (dazu Instruktion vom für die Fabrikinspektoren).
3) Das Gesetz vom betr. das Verbot der Nachtarbeit von jugendlichen Arbeitern bis 17 Jahre und weiblichen Arbeitern (Verbot der Nachtarbeit in Baumwoll-, Leinen- und Wollfabriken, Ermächtigung des Ministers der Finanzen und des Innern, dies Verbot auch auf andre Fabriken auszudehnen; geschehen durch Verordnung vom auf Flachsspinnereien und Fabriken, die Flachs brechen und die gemischte Gewebe [* 10] herstellen). Diese drei Gesetze wurden als provisorische erlassen.
4) Das Gesetz vom betr. die Aufsicht über das Fabrikwesen und die wechselseitigen Beziehungen der Fabrikanten und Arbeiter zu einander. Es regelt in seinem ersten Teil allgemein unter anderm die Arbeitsverträge, die Lohnzahlungen (Bestimmungen zur Verhinderung des Trucksystems, über Lohnabzüge, Lohnzahlungstermine, Beschlagnahme von Löhnen) etc.; der zweite, zunächst nur für die besonders industriereichen Gouvernements St. Petersburg, [* 11] Moskau [* 12] und Wladimir geltende Teil ordnet die Errichtung einer besondern Gouvernementsbehörde für Fabrikangelegenheiten in denselben an, bestimmt den notwendigen und zulässigen Inhalt der obrigkeitlich zu bestätigenden Fabrikordnungen, die statthaften Geldstrafen der Fabrikarbeiter etc. Ein neues Gesetz vom betr. die Arbeit der Kinder, jugendlichen und weiblichen Arbeiter setzt an Stelle der bisher nur temporären Bestimmungen dauernde und dehnt, aber nur fakultativ und provisorisch, einen Teil derselben auf das Handwerk aus. Einzelne der frühern Bestimmungen wurden geändert. Statt der 8stündigen, durch Pausen unterbrochenen Arbeitszeit ist für die Personen von 12-15 Jahren auch eine 6stündige ununterbrochene Beschäftigung gestattet, und in solchen Etablissements, in denen eine 18stündige Arbeitszeit durch 2 Schichten existiert, ¶