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Dünste und Gase [* 2] sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen; ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutz gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andre in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebs liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich sind; endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs erforderlich sind.
Die Gewerbeunternehmer sind ferner verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten im Betrieb zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern;
insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebs ohnehin gesichert ist;
in Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich umkleiden und nach der Arbeit reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein;
die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen wird, und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann.
Werden Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigt, so müssen bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei der, Regelung des Betriebs diejenigen besondern Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen werden, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind. Die Polizeibehörden können namentlich auch anordnen, daß den Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Aber den bei Erlaß des Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können, solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nach diesen Normen Anforderungen nur gestellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. — Außerdem ist der Bundesrat ermächtigt worden, und das ist eine auch prinzipiell wichtige Neuerung, für solche Gewerbe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, für alle Arbeiter Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorzuschreiben und die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Diese Bestimmung ermöglicht es, in solchen Gewerbszweigen, in welchen es im Interesse der Arbeiter wünschenswert, bez. geboten ist, allgemein eine Maximalarbeitszeit vorzuschreiben; die in der Kommission und im Reichstag gestellten Anträge, nach dem Vorgang der Schweiz [* 3] und Österreichs allgemein einen gesetzlichen Maximalarbeitstag von 11, bez. 10 Stunden einzuführen, wurden in der Kommission und im Reichstag mit Recht abgelehnt.
3) Obligatorisch ist gemacht für Fabriken und diesen gleichgestellte (§ 154) Betriebe (Hüttenwerke, Zimmerplätze und andre Bauhöfe, Werften, ferner Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in geringen: Umfang betrieben werden), sofern in ihnen in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, der Erlaß einer Arbeitsordnung, welche die Rechte und Verbindlichkeiten der Arbeiter bestimmt; zugleich ist in zweckmäßiger, allen berechtigten Anforderungen der Arbeiter entsprechender Weise der notwendige und zulässige Inhalt derselben, die Art ihres Erlasses und die Kontrolle durch Behörden, ob die Arbeitsordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, gesetzlich geregelt worden.
Die neuen Bestimmungen, die diesen Gegenstand besser regeln, als es in andern Staaten, welche eine solche Regelung haben (Schweiz, Österreich, [* 4] Ungarn), [* 5] geschehen ist, sind im einzelnen folgende: Für jede der betreffenden Unternehmungen ist innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes (1. April 1892) oder nach der Eröffnung des Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen. Für die einzelnen Abteilungen des Betriebs oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden.
Der Erlaß erfolgt durch Aushang. Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt, unter Angabe des Datums unterzeichnet sein. Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird. Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühstens 2 Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung (§ 134 a). Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: a) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; b) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; (c) sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist der zulässigen Aufkündigung sowie über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; d) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Festsetzung, und, wenn sie in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, zu welchem sie verwendet werden sollen; e) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung des § 134 (s. unten) durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge.
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden; Geldstrafen dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen; jedoch können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebs, zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrag des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden; alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden; das Recht des Arbeitgebers, Schadenersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den unter a—e bezeichneten noch weitere die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter im Betrieb betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. ¶
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Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen, mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen sowie Vorschriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs aufgenommen werden (§ 134 b). Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich.
Andre als die in der Arbeitsordnung oder in § 123 und 124 vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden. Andre als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntnis gebracht werden. Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis einzutragen, welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem in § 139 b bezeichneten Beamten (d. h. den Aufsichtsbeamten für Fabriken, resp. den ordentlichen Polizeibehörden) jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß (§ 134 c).Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist den in der Fabrik oder in den betreffenden Abteilungen des Betriebs beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu äußern.
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt (§ 134 d). Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mitteilung der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Äußerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen 3 Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des § 134 d genügt ist, der untern Verwaltungsbehörde einzureichen.
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustand erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen (§ 134 e). Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung der untern Verwaltungsbehörde durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern.
Gegen diese Anordnung findet binnen 2 Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt (§ 137 f). Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterliegen den Bestimmungen der Paragraphen 134a—134c, 134e, Abs. 2, 134f und sind binnen 4 Wochen der untern Verwaltungsbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden die Paragraphen 134d und 134e, Abs. 1 Anwendung (§ 134 g). — Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohns hinaus auszubedingen (§ 134, Abs. 2).
4) Verbessert und verschärft sind die Bestimmungen zur Verhinderung des Trucksystems (§ 115—119b). Es dürfen insbesondere jetzt auch dann, wenn den Arbeitern vom Arbeitgeber unter Anrechnung bei der Lohnzahlung Wohnung, Landnutzung, Werkzeuge, [* 7] Stoffe, Feuerung etc. verabreicht werden, die dafür angerechneten Beträge für Wohnung und Landnutzung die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, für Werkzeuge, Stoffe, Feuerung etc. die durchschnittlichen Selbstkosten nicht übersteigen, ausgenommen für Werkzeuge und Stoffe bei Akkordarbeiten, sofern der höhere Preis den ortsüblichen nicht übersteigt und im voraus vereinbart ist.
Die Hauptbestimmung (§ 115) lautet: »Die Gewerbtreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. Sie dürfen den Arbeitern keine Waren kreditieren. Doch ist es gestattet, den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, [* 8] regelmäßige Beköstigung. Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem höhern Preise ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im voraus vereinbart ist.« Ausdrücklich ist (§ 119 b) bestimmt, daß die Truckvorschriften auch für solche hausindustriellen Arbeiter gelten, welche selber die Roh- und Hilfsstoffe beschaffen.
5) Bezüglich der Lohnzahlung sind noch weitere Schutzbestimmungen erlassen. Es dürfen Lohn- und Abschlagszahlungen nicht ohne Genehmigung der untern Verwaltungsbehörde in Gast- und Schankwirtschaften erfolgen, und sie dürfen nicht an Dritte erfolgen auf Grund von Rechtsgeschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach § 2 des Gesetzes, betr. die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohns vom rechtlich unwirksam sind (§ 115 a). Ferner kann durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weitern Kommunalverbandes für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben festgesetzt werden: a) daß Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht langer als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche sein dürfen; b) daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird; c) daß die Gewerbtreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den an minderjährige Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben (§ 119a, Abs. 2). Weil eine allgemeine gesetzliche Durchführung bestimmter Fristen für die Auslöhnung, um den Übelstand zu langer Zahlungstermine zu verhindern, bei zahlreichen großen Unternehmungen auf kaum zu überwindende Schwierigkeiten stoßen würde, so wurden darauf gerichtete Anträge in der Kommission und im Reichstag abgelehnt, aber man wollte doch durch die Bestimmung zu a) gesetzlich die Möglichkeit gewähren, lokal, wo das Bedürfnis vorhanden sei, dem Übelstand zu begegnen. Die Bestimmung zu b) und c) will dem Leichtsinn und der Verschwendung minderjähriger Arbeiter entgegentreten und zugleich die elterliche Autorität gegenüber denselben schützen und stärken. Die ¶