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ihm geführte Partei der gemäßigten Opposition in eine ungarische Nationalpartei, welche die rücksichtslose und vollständige Magyarisierung Ungarns zu ihrem Programm machte.
Seite 19.46 Jahres-Supplement 1891-1892
ihm geführte Partei der gemäßigten Opposition in eine ungarische Nationalpartei, welche die rücksichtslose und vollständige Magyarisierung Ungarns zu ihrem Programm machte.
2) Stephan Feodorowitsch, Graf von, russ. Feldmarschall (gest. 1758).
Ihm zu Ehren erhielt 1891 das 63. russische Uglickijsche Infanterieregiment seinen Namen.
[* 2] Die zur Bestimmung des spezifischen Gewichts des Seewassers dienenden Aräometer müssen wegen der geringen Schwankungen desselben Ablesungen der vierten Dezimale 0,0001 gestatten. Wenngleich die Dichtigkeit des Seewassers in den verschiedenen Gewässern von 1,00-1,04 variiert, so schwankt dieselbe auf offenem Ozean doch nur um sehr geringe, 0,001 kaum erreichende Beträge. In anbetracht dieser Verhältnisse läßt sich auch nicht ein Instrument für alle Messungen benutzen, weil dasselbe, um die genaue Ablesung zu ermöglichen, eine zu große, für die praktische Handhabung unbequeme Länge haben müßte; vielmehr ist eine Reihe sich ergänzender Instrumente im Gebrauch, von denen jedes ein bestimmtes Gebiet innerhalb der angegebenen Dichtigkeitsgrenzen umfaßt.
Auf den deutschen Schiffen sind drei verschiedene Sätze von Instrumenten, sämtlich Glasaräometer, in Gebrauch; sie werden von Küchler in Ilmenau hergestellt und von dem Mechaniker Steger in Kiel [* 3] nach Vergleichung mit dem Normalaräometer des physikalischen Instituts in den Handel gebracht. Für die laufenden Beobachtungen dient ein 21 cm langes Aräometer, welches innerhalb der Grenze 1,0220 1,0290 von 2 zu 2 Zehntausendstel eingeteilt ist, so daß es die vierte Dezimale zu schätzen gestattet.
Diesem Instrument wird noch ein zweites mit einer in Tausendstel graduierten und über das ganze Intervall von 1,000-1,040 reichenden Teilung beigegeben, um die außerhalb der angegebenen Skala fallenden spezifischen Gewichte wenigstens auf die dritte Dezimale genau messen zu können. Der zweite Satz (Stations-Aräometerbesteck) enthält fünf Instrumente, von denen jedes immerhalb der Grenzen [* 4] 1,000-1,030 6 Tausendteile umfaßt und von 2 zu 2 Zehntausendteilen graduiert ist; jedes Instrument ist 33 cm lang und gestattet schätzungsweise die Ablesung der vierten Dezimale sehr gut.
Der dritte für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Satz (Normal-Aräometerbesteck) umfaßt zehn Instrumente, von denen jedes 27 cm lang innerhalb der Grenzen 1,000 bis 1,030 über 3 Tausendteile reicht und in Zehntausendstel geteilt ist, so daß die vierte Dezimale unmittelbar, die fünfte durch Schätzung abgelesen werden kann. Ein kleines, über das ganze Intervall von 1,00 - 1,04 reichendes Aräometer, wie es zum ersten Satz gehört, wird auch diesem Besteck als Sucher beigegeben. Alle Instrumente sind auf die Temperatur von 17,5° bezogen, d. h. die Ablesung gibt das spezifische Gewicht bei der Temperatur des Seewassers von 17,5°; ein in halbe Grade Celsius geteiltes Thermometer [* 5] wird jedem Satz zum Ablesen der Wassertemperatur beigegeben.
(seit 1885). Im Artikel Fabrikgesetzgebung (Bd. 5, S. 997 ff) ist die Geschichte und der Stand der in einzelnen Staaten, insbesondere in England, der Schweiz, [* 6] Deutschland, [* 7] Österreich [* 8] und Frankreich bis zum Jahr 1885 dargestellt worden. Damals gewährten England, die Schweiz und Österreich der Arbeiterklasse den weitestgehenden Schutz, und in diesen Staaten sind auch, mit Ausnahme eines englischen Gesetzes vom zur Verbesserung der bisherigen das Truckverbot betreffenden Bestimmungen, seitdem keine neuen Schutzbestimmungen erlassen worden. Dagegen sind in einer Reihe andrer Staaten, namentlich in Deutschland, Italien, [* 9] Belgien, [* 10] Holland, Dänemark, [* 11] Schweden, [* 12] Finnland und Rußland, in denen die Arbeiterschutzgesetzgebung teils ganz fehlte, teils völlig ungenügend war, neue Arbeiterschutzgesetze ergangen, die im folgenden besprochen werden sollen. Das bei weitem bedeutsamste dieser Gesetze ist das neue deutsche Arbeiterschutzgesetz vom
Im Deutschen Reich sind in der Geschichte der sozial-politischen Gesetzgebung und insbesondere auch der Arbeiterschutzgesetzgebung drei Stadien zu unterscheiden. Das erste umfaßt die Zeit von 1870 bis 1876, das zweite die Zeit von 1877 bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890), das dritte die Zeit seitdem. In dem ersten Stadium, in welchem Minister Delbrück der eigentliche Leiter der Wirtschafts- und Sozialpolitik war, war die Sozialpolitik eine wenig arbeiterfreundliche. Im Reichstag und bei den Bundesregierungen herrschten damals, wie 1869, als die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes beschlossen wurde, manchesterliche Anschauungen vor. Die Manchesterdoktrin, seit dem Anfang der 60er Jahre in Deutschland durch die die öffentliche Meinung, die Presse [* 13] und die gesetzgebenden Körperschaften in den wirtschafts- und sozialpolitischen Fragen beherrschende Deutsche [* 14] »Freihandelspartei« (s. Arbeiterfrage, Bd. 1, S. 751) vertreten, verteidigt im Wirtschaftsleben überhaupt die volle individuelle Freiheit und die Politik des laisser faire und laisser aller, die Nichteinmischung der Staatsgewalt in die individuelle Erwerbsthätigkeit und in die Gründung und den Betrieb der wirtschaftlichen Unternehmungen, sie ist aus dem Gebiete der Sozialpolitik Gegnerin jeder Arbeiterschutzgesetzgebung, selbst der Bestimmungen zum Schutz der Kinder, der jugendlichen und weiblichen Arbeiter, sie ist Gegnerin jeder öffentlich-rechtlichen Arbeiterversicherung, d. h. jeder Regelung der Arbeiterversicherung, die einen Versicherungszwang ausspricht und durch den Staat Versicherungsanstalten für Arbeiter organisiert.
Delbrück vertrat im wesentlichen den Standpunkt dieser Richtung nicht nur in der Handels- und Zollpolitik, sondern auch in der Gewerbe- und Sozialpolitik. Fürst Bismarck hat zwar persönlich nie die Anschauungen der individualistisch-freihändlerischen Richtung geteilt, aber in jener Zeit überließ er die Leitung der Wirtschafts- und Sozialpolitik, seinem Mitarbeiter Delbrück, er selber war durch die auswärtige Politik und durch andre Organisationsfragen, zuerst des Norddeutschen Bundes, dann des Deutschen Reiches, so sehr in Anspruch genommen, daß er, wie er selbst gesagt hat, sich nicht auch noch um die Wirtschaftspolitik kümmern konnte, und er sah sich um so weniger veranlaßt, der Politik Delbrücks entgegenzutreten, als die große Majorität des Reichstags mit dieser einverstanden war.
Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom die nach der Gründung des Deutschen Reiches die Reichsgewerbeordnung wurde und die Arbeitsverhältnisse regelte, enthielt nur ganz wenige und sehr dürftige Arbeiterschutzbestimmungen. Sie verbot die »regelmäßige« Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren in Fabriken, Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben, normierte in diesen Unternehmungen die Maximalarbeitszeit für Kinder von ¶
12-14 Jahren auf 6 Stunden, für jugendliche Arbeiter von 14-16 Jahren auf 10 Stunden, verbot in ihnen für diejenigen unter 16 Jahren die Sonntags- und Festtagsarbeit sowie die Nachtarbeit und traf für industrielle Arbeiter Bestimmungen zur Verhinderung des sogen. Trucksystems, d. h. einer Ausbeutung derselben durch direkte oder indirekte Ablöhnung mit Waren. Im übrigen enthielt sie nur noch die allgemeine Bestimmung (§ 107): »Jeder Gewerbeunternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebs und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit notwendig sind.« Da man aber unterließ, obrigkeitliche Organe zu verpflichten, für die Durchführung dieser Vorschrift zu sorgen, bez. solche Organe einzurichten, so hatte die Bestimmung, mit Ausnahme weniger Distrikte, wie z. B. im Regierungsbezirk Düsseldorf, [* 16] wo die Regierung auf Grund jenes Paragraphen selbständig weitere Ausführungsbestimmungen traf und deren Befolgung durchsetzte, keine praktische Bedeutung.
Auch die andern Schutzbestimmungen wurden mangels obrigkeitlicher Kontrolle vielfach nicht befolgt. Außerdem hatte nur noch das sogen. Haftpflichtgesetz vom die bisherige gemein- und partikularrechtliche Haftpflicht der Unternehmer bei Betriebsunfällen dahin erweitert:
1) daß Eisenbahnunternehmer haften, sofern sie nicht beweisen, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eignes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist;
2) Bergwerks-, Steinbruchs-, Gräberei- (Gruben-), Fabrikunternehmer haften, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiten angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat. Aber auch dies Gesetz hatte für industrielle Arbeiter eine geringe Bedeutung, weil es für die weitaus meisten Betriebsunfälle keine Haftpflicht der Unternehmer anerkannte und für die andern dem Verunglückten, bez. dessen Hinterbliebenen die schwierige Beweislast auferlegte.
Das zweite Stadium beginnt mit dem im J. 1876 erfolgten Rücktritt Delbrücks. Fürst Bismarck wurde nun auch der Leiter der Wirtschafts- und Sozialpolitik. Delbrücks Sturz hatte seinen Grund nicht in den Anschauungen beider Staatsmänner über die Sozialpolitik, sondern in ihren Ansichten über die Zoll- und Eisenbahnpolitik. Bismarck wollte statt der seit 1865 befolgten Freihandelspolitik eine Schutzzollpolitik und in Preußen [* 17] eine Verstaatlichung der Eisenbahnen durchführen; Delbrück war dagegen.
Die Zollpolitik wurde seit 1879 eine entschieden schutzzöllnerische. Aber es erfolgte auch eine Änderung der Sozialpolitik. Diese Änderungen waren nur dadurch möglich, daß sich inzwischen auch ein Umschwung in der öffentlichen Meinung in den wirtschafts- und sozialpolitischen Fragen vollzogen hatte. Einerseits war durch die energische Agitation der Großindustriellen (Zentralverband der deutschen Industriellen) und der sogen. Agrarier, welche durch die schädlichen Folgen der großen wirtschaftlichen Krisis von 1873 unterstützt wurde, die bisher herrschende freihändlerische Strömung einer schutzzöllnerischen gewichen, welche bei den Reichstagswahlen von 1877 zum Ausdruck gelangte und zu einer schutzzöllnerischen Majorität führte; anderseits war durch die Gründung des Vereins für Sozialpolitik und durch die Bekämpfung der Lehren [* 18] des Mancherstertums seitens der Vertreter der Nationalökonomie an den deutschen Universitäten eine neue sozialpolitische Lehre [* 19] und Richtung, die sozialreformatorische, begründet worden (s. Arbeiterfrage, Bd. 1, S. 752), welche in weiten Kreisen Anhänger gefunden hatte und eine Erfüllung der berechtigten Anforderungen der Arbeiterklasse im Sinn dieser Richtung forderte; eine energische Inangriffnahme der sozialen Reform wurde um so dringlicher, als die schweren Mißstände in den Verhältnissen der industriellen Arbeiter die Unzufriedenheit der Arbeiterklasse steigerten und die Sozialdemokratie eine bedenkliche Ausdehnung [* 20] erlangte.
Für die sozialpolitische Gesetzgebung in diesem Stadium ist nun charakteristisch, daß durch den Einfluß des Fürsten Bismarck die öffentlich-rechtliche Regelung der Arbeiterversicherung in einem sehr weiten Umfang erfolgte, dagegen für den weitern Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung sehr wenig geschah. Allerdings wurden im Anfang dieser Periode durch das den Titel VII der Gewerbeordnung abändernde Gesetz vom auch einige neue Arbeiterschutzbestimmungen erlassen. Die bisher für Fabriken etc. bestehenden Schutzbestimmungen wurden noch auf einige andre Gewerbebetriebei (Werkstätten mit regelmäßigem Dampfkraftbetrieb, Hüttenwerke, Bauhöfe u. Werften) ausgedehnt, in allen diesen Unternehmungen wurde jetzt die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren unbedingt und den Wöchnerinnen die Arbeit während 3 Wochen nach ihrer Niederkunft verboten.
Verboten wurde den Arbeiterinnen in Bergwerken, Salinen etc. die Arbeit unter Tage. Die bisher auf Arbeiter unter 16 Jahren beschränkte polizeiliche Kontrolle wurde auf alle Arbeiter unter 21 Jahren ausgedehnt. Eingeführt wurde ferner die obligatorische Fabrikinspektion durch besondere Aufsichtsbeamte, und der Bundesrat erhielt endlich noch die Befugnis, unter gewissen Voraussetzungen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Genehmigung des Reichstags den Schutz für Kinder, jugendliche und weibliche Arbeiter in Bezug auf übermäßige Arbeitszeit, gesundheits- oder moralschädliche Arbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit auszudehnen, unter Umständen aber auch einzuschränken.
Von dieser Befugnis hat der Bundesrat nach beiden Richtungen (der Schutzerweiterung und -Beschränkung) Gebrauch gemacht, nach jener durch die Bekanntmachungen vom betr. Walz- und Hammerwerke, vom betr. Glashütten, vom betr. Steinkohlenwerke, vom betr. Drahtziehereien, vom betr. Bleifarben- u. Bleizuckerfabriken, vom betr. Zigarrenfabriken, vom 21. Juli 1888 betr. Gummiwarenfabriken, nach dieser durch die Bekanntmachung vom betr. Spinnereien.
Aber bei diesen wenigen Änderungen ließ man es auch in dieser ganzen Periode bewenden. Dagegen erfolgten in den 80er Jahren großartige Reformen auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung. Diese Gestaltung der deutschen Sozialpolitik ist das Werk des Fürsten Bismarck. Bismarcks sozialpolitischer Standpunkt war ein eigentümlicher. Er wollte die staatliche Fürsorge für das Wohl der arbeitenden Klassen lediglich auf die Fälle der Erwerbsunfähigkeit der Arbeiter beschränken, auf die öffentlich rechtliche Regelung der Unfall-, Kranken-, Invaliditäts- und Altersversicherung, und er hat konsequent und energisch diese Arbeiterversicherung in den Jahren 1883-89 (s. darüber die betr. ¶