mehr
(G) +
Kapitalzins (C) +
Unternehmergewinn (Ug) + Verwaltergehalt (V) +
Arbeitslohn (A) die unbekannte
Größe: der
Unternehmergewinn
Ug
(Geschäfts-, Gewerbsgewinn, Gewerbsprofit, Nettogewinn,
Reinertrag der
Unternehmung). Bei der Ermittelung desselben sind
die andern Produktionsfaktoren von dem Unternehmer zu befriedigen; die Aufwandposten
hierfür bilden die
Kosten der
Unternehmung,
welche vollständig in
Ansatz zu bringen und dem Roh-
(Brutto-)
Ertrag der
Wirtschaft (E) gegenüber zu stellen
sind; es ist daher
Ug = E - (G+C+V+A).
Gleichbleibende Wert des Anlage- und Betriebskapitals vorausgesetzt, bestehen daher nach Krafft die Kosten der Unternehmung (Produktionskosten) und der Rohertrag (Verkaufswert der neu erzeugten Güter) aus folgenden Posten:
Kosten der Unternehmung | Rohertrag: |
1) a. Bodenkapitalzins, Grundsteuer | 1) Feldprodukte |
b. Gebäudekapitalzins, Amortisation, | 2) Viehprodukte |
Unterhaltung, Versicherung und Steuern Gutsrente G | 3) Produkte andrer Zweige |
2) c. Stehendes Betriebskapital, Zins, Amortisation, Reparatur, Versicherung | |
d. Umlaufendes Betriebskapital, Zins Kapitalzins C | |
3) Allgemeine Verwaltungskosten: Verwaltergehalt V | |
4) Arbeitslohn bei dem Feldbau, bei der Viehzucht, bei andern Zweigen: Arbeitslohn A | |
Summa der Kosten K = G+C+V+A | Sa. des Ertrags E. |
Mit Bezug auf das umlaufende Kapital sind vorstehend die Auslagen für Arbeitslohn und Verwaltergehalt sowie für Amortisation, Reparatur und Assekuranz der aufgewendeten Kapitalien in Ansatz gebracht; die weitern Bestandteile des umlaufenden Kapitals, wie Saatgut, Dünger, Feldinventar und sonstige Vorräte, bleiben bei unverändertem Anfangs- und Schlußvermögen als durchlaufende Posten unberücksichtigt.
Der reine Unternehmergewinn (Ug) ergibt sich demnach, wenn von der Summe des Rohertrags der Unternehmung (E) die Summe der Kosten der Unternehmung (K) in Abzug gebracht wird: Ug = E-K. Ändert sich dagegen wie gewöhnlich der Wert des gesamten Anfangs- und Schlußvermögens der Unternehmung und finden im Verlauf des Wirtschaftsjahrs wechselseitige Leistungen zwischen der Unternehmung und dem Unternehmer statt, so müssen auch diese bei der Ermittelung des Unternehmergewinns in Rechnung gezogen werden.
Die Differenz zwischen dem ursprünglich beim Beginn der Unternehmung eingesetzten Vermögen (Anfangsvermögen, ausgedrückt in Geldeswert) gegenüber dem am Ende der Unternehmung vorhandenen Vermögen (Schlußvermögen) gibt entweder eine Vermögensvermehrung, welche dem Unternehmergewinn zuzurechnen, oder eine Vermögensverminderung, welche von dem Unternehmergewinn abzurechnen ist. In dieser Differenz ist neben dem Verbrauch an Naturalien auch der Betrag für die Abnutzung der Gebäude und des Inventars enthalten, während die Reparaturkosten und Assekuranz in den Bar- und Naturallieferungen enthalten sind.
Bar- und Naturalablieferungen an den Unternehmer sowie Wohnungsmiete, Dienstleistungen etc. für den Unternehmer sind der Unternehmung im Rohertrag zu gut, Zuschüsse von dem Unternehmer dagegen der Unternehmung im Aufwand zur Last zu schreiben. Wird die Unternehmung von dem Unternehmer mit Schuldkapitalien belastet, so sind alle Zins- und Abschlagszahlungen an Gläubiger des Unternehmers aus den Wirtschaftserträgen für die Unternehmung eine Leistung, erhielt sie dagegen Zinsen und Abschlagszahlungen von Forderungskapitalien von Schuldnern des Unternehmers, so sind die bezüglichen Einnahmen für die Unternehmung eine Schuld; sie sind daher dem Unternehmergewinn zu-, bez. abzurechnen. Die Leistung der Unternehmung besteht somit in den Leistungen an den Unternehmer und an dritte sowie im Schlußvermögen; dagegen belasten die Unternehmung: das Anfangsvermögen, der Zins der Kapitalien, die Zuschüsse des Unternehmers und die Zinsen und Abschlagszahlungen von Forderungskapitalien. Eine größere Leistung gegenüber der Belastung entspricht der Mehrleistung der Unternehmung oder dem Unternehmergewinn.
Das Ergebnis der Unternehmung wird daher meist auch in der Weise dargestellt, daß gegenübergestellt werden:
1) Anfangsvermögen; | 1) Ablieferungen an den Unternehmer; |
2) Kapitalszinsen; | 2) Zinsen und Abschlagszahlungen von Schuldkapitalien an Gläubiger; |
3) Zinsen und Abschlagszahlungen von Forderungskapitalien an Schuldner; | 3) Schlußvermögen |
4) Zuschüsse des Unternehmers; | |
5) Unternehmergewinn; |
Werden die
Forderungs- und Schuldkapitalien in die Berechnung des Vermögensstandes der
Wirtschaft einbezogen, so entfallen
die
Ansätze von
Abschlagszahlungen, und es sind dann nur die bezahlten und empfangenen
Zinsen als Ablieferungs-, bez. Vorschußposten
in die Schlußrechnung aufzunehmen. Die gesamte Wertbewegung der
Unternehmung kommt jedoch erst dann zum
vollen
Ausdruck, wenn auch die laufenden
Einnahmen und
Ausgaben in Rechnung gezogen werden.
Vgl. Krafft, Lehrbuch der Landwirtschaft, Bd. 4: Betriebslehre (4. Aufl., Berl. 1885);
Krämer in von der Goltz' »Handbuch der gesamten Landwirtschaft«, Bd. 1 (Tübing. 1890).