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beschränkt. In Thurgau gilt sie nur den Knechten, Mägden und Handwerksgesellen, ähnlich in Freiburg [* 2] nur dem aus Dienstverhältnissen herrührenden Einkommen. In Baselland ist der vermögenslose Barverdienst der Arbeiter, Tagelöhner und Dienstboten bis 200 Fr. steuerfrei.
Was die Ermittelung der Steuerkapitalien betrifft, so verzichten nur drei Kantone: Luzern, [* 3] Glarus, Appenzell-Außerroden, auf die Deklaration (Selbstschätzung) des Steuerpflichtigen und ziehen direkte Einschätzung durch Steuerkommissionen vor. In allen andern Kantonen erfolgt die Deklaration entweder mit Entrichtung der Steuer (Baselstadt für die Einkommensteuer, Genf, [* 4] Nidwalden) oder dieser vorangehend mündlich (in St. Gallen und Thurgau) oder schriftlich. Hier überall besteht eine Kontrolle der Deklaration, meist mit Zuhilfenahme der Gemeindebehörden oder ohne solche durch hierzu berufene anderweitige Instanzen. Im allgemeinen ist die Kontrolle um so besser, je mehr der Einfluß der Gemeindebehörden zurücksteht. Geheimgehalten sind die Steuerlisten in den Kantonen Baselstadt, Genf, Waadt, den beststeuernden der Schweiz. [* 5] Öffentlichkeit mit der Absicht, hierdurch gegenseitige Kontrolle der Steuerpflichtigen hervorzurufen, besteht in Zürich, [* 6] Zug, Glarus, Appenzell-Außerroden, Schaffhausen, [* 7] Graubünden, Neuenburg, [* 8] Tessin. Eine vielen Schweizer Kantonen eigentümliche Kontrollmaßregel ist die Inventarisation im Todesfall mit eventueller nachträglicher Auffüllung des in Wahrheit schuldigen Steuerbetrags. Solche Inventarisation findet gegenwärtig statt in Aargau, Schaffhausen, Appenzell-Außerroden, Glarus, Solothurn, [* 9] Waadt, in bloßen Ansätzen in Luzern, Neuenburg, Uri, Baselstadt. Angestrebt ist sie seit Jahr und Tag auch in andern Kantonen, in Zürich und Graubünden bisher aber vom Volke verworfen.
Die Steuerkapitalien in den verschiedenen Kantonen der Schweiz betragen nach Schanz:
Kantone | Wohnbevölkerung 1888 | Vermögenssteuerkapital Mill. Fr. | Vermögenssteuerkapital pro Kopf Fr. | Unfundiertes Einkommen Mill. Fr. |
---|---|---|---|---|
Baselstadt 1887 | 73754 | 600.0 | 8135 | 34.0 |
Genf ? | 105966 | 684.0 | 6483 | - |
Waadt 1887 | 247569 | 1281.4 | 5176 | 15.4 |
Schaffhausen 1886 | 37798 | 152.0 | 4022 | 7.5 |
Neuenburg 1886 | 107935 | 401.0 | 3715 | 22.2 |
Glarus 1886 | 33828 | 110.7 | 3273 | - |
Aargau 1886 | 193700 | 614.5 | 3172 | 34.4 |
Freiburg 1886 | 119086 | 331.9 | 2787 | 0.9 |
Bern 1886 | 536182 | 1433.1 | 2673 | 28.0 |
Obwalden 1886 | 15049 | 40.0 | 2600 | - |
Appenzell-Innerroden 1887 | 12868 | 32.0 | 2490 | - |
Uri 1884 | 17313 | 42.5 | 2456 | 0.5 |
Zug 1886 | 23013 | 56.5 | 2454 | 2.5 |
Zürich 1886 | 337203 | 860.3 | 2255 | 47.8 |
Graubünden 1886 | 94686 | 206.6 | 2171 | 6.5 |
Nidwalden 1882 | 12558 | 27.0 | 2152 | - |
Baselland 1887 | 61922 | 122.9 | 1985 | 7.9 |
Wallis 1887 | 102320 | 187.5 | 1832 | - |
Luzern 1886 | 135396 | 244.8 | 1807 | 116.9 |
Thurgau 1885 | 104816 | 189.1 | 1804 | 24.9 |
Appenzell-Außerroden 1886 | 54145 | 92.2 | 1703 | - |
Schwyz 1885 | 50363 | 79.9 | 1586 | - |
St. Gallen 1886 | 228316 | 324.0 | 1419 | ca. 24.0 |
Tessin 1888 | 129152 | 152.3 | 1196 | ca. 15.0 |
Solothurn ? | 85783 | - | - | - |
Zusammen: | 2920723 | 8266.2 | - | - |
Das ganze Vermögenssteuerkapital der Schweiz, ausgenommen Solothurn, beläuft sich ungefähr auf 8,26 Milliarden, wenig mehr als der Wert der in der Schweiz gegen Feuer versicherten Gebäude und Mobilien, der 1886: 7⅔ Milliarden betrug.
Als Kopfbetrag des steuerpflichtigen Gesamteinkommens berechnen sich:
in Luzern | 930 Frank |
in Baselstadt | 790 Frank |
in Waadt | 670 Frank |
in Neuenburg | 444 Frank |
in Uri | 380 Frank |
in Schaffhausen | 360 Frank |
in Zürich | 350 Frank |
in Aargau | 290 Frank |
in Baselland | 260 Frank |
in Zug | 206 Frank |
in Bern | 160 Frank |
in Tessin | 160 Frank |
in Graubünden | 150 Frank |
Allzu weitgehende Folgerungen freilich darf man aus all diesen Ziffern nicht ziehen, schwankt doch die Höhe der hier ausgewiesenen Beträge nicht mit der verschiedenen Wohlhabenheit allein, sondern ebensosehr mit der Vollkommenheit der Einschätzungen und dem Ausmaß der Steuerfreiheiten.
Was die ziffermäßige Höhe der Steuerlast in den verschiedenen Kantonen betrifft, so werden von dem zur Steuer angegebenen Einkommen an direkten Hauptsteuern durchschnittlich und ungefähr erhoben:
Staatssteuer | Gemeindesteuer | Zusammen | |
---|---|---|---|
St. Gallen | 2.79 Proz. | 8.2 Proz. | 10.99 Proz. |
Bern | 4.05 - | 5.3 - | 9.35 - |
Zürich | 3.0 - | 5.4 - | 8.4 - |
Zug | 1.9 - | 3.65 - | 5.55 - |
Neuenburg | 1.86 - | 3.33 - | 5.19 - |
Baselland | 0.36 - | 4.21 - | 4.57 - |
Aargau | 0.61 - | 3.64 - | 4.25 - |
Baselstadt | 3.26 - | 0.88 - | 4.14 - |
Schaffhausen | 1.66 - | 2.00 - | 3.66 - |
Waadt | 1.3 - | 1.3 - | 2.6 - |
Uri | 1.01 - | 1.09 - | 2.1 - |
Luzern | 0.15 - | 1.09 - | 1.24 - |
Da es sich vorstehend um Durchschnittssteuersätze handelt, sind nicht nur infolge der Steuerprogression verschieden hohe Einkommen, sondern das gleiche Einkommen auch in verschiedenen Gemeinden des Kantons anders belastet, als hier nachgewiesen, und die Verschiedenheiten speziell der Gemeindesteuerlast sind die allergrößten.
Für einige Schweizer Städte seien übrigens noch speziellere Nachweisungen geboten. Eine Familie mit drei schulpflichtigen Kindern, einem Erwerb von 3000 Fr. und einem Reinvermögen an Gebäuden, Grundstücken und Mobilkapital von je 20,000, 10,000 und 30,000 Fr. hätte 1888 zu entrichten gehabt:
Staatssteuer | Gemeindesteuer | Zusammen | |
---|---|---|---|
in Basel | 118.00 | 40.00 | 158.00 Fr. |
- Aargau | 45.65 | 273.90 | 319.55 - |
- Luzern | 40.00 | 296.00 | 336.00 - |
- Bern | 162.00 | 222.00 | 384.00 - |
- Zürich | 197.30 | 372.00 | 569.30 - |
- St. Gallen | 174.80 | 398.50 | 573.30 - |
Auf den Kopf der Bevölkerung [* 10] entfielen an direkten Staats- und Gemeindesteuern und zwar Haupt- und Nebensteuern, einschließlich Schulgelder für Primar- und Sekundarschulen, im J. 1888 in
Luzern | 28.32 Fr. |
Bern | 33.47 Fr. |
Basel | 37.50 Fr. |
Aarau | 38.01 Fr. |
St. Gallen | 45.93 Fr. |
Zürich | 93.45 Fr. |
Die Stelle hinter den direkten Hauptsteuern nehmen im Haushalt der Kantone die Erbschafts- und Handänderungssteuern ein. Die Erbschaftssteuer wird vorläufig in stets steigendem Umfang ausgebeutet. Ihr Ertrag ist während der letzten 30 Jahre von 0,52 auf 3,05 Mill. Fr. gestiegen. Pro Kopf wirft sie gegenwärtig 1,1 Fr. ab, während ihr Ertrag in ¶
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Deutschland [* 12] 0,3 Mk. nicht übersteigt, in England, Belgien, [* 13] Holland allerdings 4,5, 3 und 3,2 Mk. pro Kopf erreicht. Die Sätze der Erbschaftssteuer betrugen in einigen größern Kantonen für die wichtigsten Verwandtschaftsgrade:
Kantone | Ehegatten | Deszendenten | Eltern | Geschwister | Neffe | Geschwisterkinder | Nichtverwandte |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Zürich | - | - | - | 2 | 6 | 6 | 10 |
Baselstadt | 1 | 1 | 2 | 4 | 6 | 9 | 12 |
Genf | 2-5 | 2 | 2 | 5 | 5 | 10 | 15 |
Bern | 1 | - | 1 | 2 | 4 | 6 | 10 |
Aargau | - | - | - | 1 | 3 | 6 | 20 |
Waadt | 3 | - | 2 | 2 | 3 | 6 | 10 |
Neuenburg | 2 | - | - | 3 | 4 | 5 | 10 |
Ohne staatliche Erbschaftssteuer sind gegenwärtig noch St. Gallen, die beiden Appenzell, [* 14] Glarus, Schwyz, Graubünden, Wallis, Ob- und Nidwalden. Doch bestehen in Obwalden und Graubünden Erbschaftssteuern auf Rechnung der Gemeinden, und in Glarus wird eine Todesfallsteuer erhoben. Um auch hier den Vergleich mit Deutschland aufzunehmen, so ist schon aus den vorstehenden wenigen Daten ersichtlich, daß Deszendenten, insbesondere aber Ehegatten nicht so allgemein wie in deutschen Staaten von der Erbschaftssteuer frei sind, sodann, daß die Schweizer S. in der Höhe der Sätze, die sie Nichtverwandten auferlegen, viel weiter als die meisten deutschen Staaten gehen. In einer Anzahl Schweizer Kantone, nämlich in Zürich, Bern, [* 15] Schaffhausen, Thurgau, Uri, Solothurn, wächst die Steuer übrigens mit der Höhe der Erbanteile.
Verkehrsabgaben als Handänderungsgebühren und Stempel besitzen die Kantone in sehr verschiedenem Ausmaß. Gegen die erstere Abgabe bezeigten die bäuerlichen Kreise [* 16] seit jeher großen Widerwillen, und infolgedessen ist sie unbekannt in weiten Gebieten insbesondere der Ostschweiz, nämlich Zürich, Schaffhausen, Aargau, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, beiden Appenzell, sodann in Tessin und Wallis. St. Gallen, Zug, Nidwalden und Graubünden besitzen sie nur als sehr mäßige Gemeindesteuer.
Die westlichen Kantone, mit Ausnahme von Waadt, haben sie dagegen alle, und in Neuenburg und Genf erreicht sie 4 Proz. Was den Stempel betrifft, so ist auch er in den landwirtschaftlichen Kantonen, vorzüglich der Urschweiz, unbekannt oder von geringer Bedeutung, letzteres übrigens auch in Zürich. Die Börsensteuer, welche neben Genf auch Zürich besitzt, ändert nichts an diesem Bilde. Den Verkehrsabgaben zuzuzählen ist noch die Banknotensteuer, welche nach dem eidgenössischen Banknotengesetz vom jeder Kanton [* 17] von der Notenemission der kantonalen Institute bis zu 6 pro Mille des Emissionsbetrags erheben darf. Der Bund hebt 1 pro Mille und bezieht noch 1 pro Mille von eventuell als Deckung hinterlegten Wertpapieren. Auch die Hausiersteuern, welche in der Regel nur die Händler mit gewerblichen Produkten treffen, sind hier zu erwähnen. Endlich kommen, und zwar mit nicht geringen Beträgen, die Wirtschaftspatente an dieser Stelle in Betracht, zu deren Einhebung die Kantone durch das Branntweinmonopolgesetz mindestens für den Branntwein verpflichtet sind.
Den Übergang zu den indirekten S. vermitteln uns die Luxussteuern, welche aber in der Schweiz in anbetracht des mangelnden Steuerobjekts sich nur vereinzelt finden. Wenn man von der fast überall heimischen Hundesteuer absieht, so haben nur zwei Kantone, Genf und Waadt, Luxussteuern und zwar eine Bedienten-, Billard-, Pferde- und Wagensteuer.
Auf dem Gebiete der indirekten S. scheidet sich der kantonale vom Bundeshaushalt. Dem Bunde gehören, wie bereits erwähnt, die Zölle; für Rechnung der Kantone verwaltet er weiter das Branntweinmonopol, in eigner Verwaltung der Kantone steht das Salzregal. Anderweitige indirekte S. im engern Sinn des Wortes besitzt die Schweiz nicht. Die Einführung des Salzregals reicht weit zurück. Basel [* 18] besaß bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahrh. das Salzmonopol; in Zürich kam es unter dem Bürgermeister Hans Waldmann 1483 zur Einführung, in Bern begann nach dem Wortlaut des Gesetzes, allerdings nicht so ganz in Wirklichkeit, der Alleinhandel der Regierung im J. 1486. In Appenzell reicht das Regal ins 16. Jahrh. zurück, ohne aber bis 1848 streng beobachtet zu werden.
Luzern und Schwyz haben den Salzhandel seit Mitte des 17. Jahrh. regalisiert. 1888 war der Reingewinn sämtlicher Kantone aus dem Salzmonopol 3,76 Mill. Fr. Dieser Betrag ist seit mehr als einem Jahrzehnt ziemlich unverändert geblieben. Der Gesamtsalzverbrauch war 1888: 455,000 metr. Ztr. oder pro Kopf 15,5 kg gegen 15,9 kg 1887/88 in Deutschland. Die Salzverkaufspreise liegen in den Kantonen zwischen 5 und 12 Cent. pro Pfund, der Reingewinn nur zwischen 0,37 und 2,17 Cent. Die Nordostschweiz hat die niedrigsten Preise.
Von hier aus steigen dieselben gegen die südlichen und westlichen Grenzen [* 19] des Landes an. Wallis hat mit 12 Cent. den höchsten Satz. In die Salzbesteuerung hat sich die Bevölkerung, trotzdem bäuerliche Interessen gemeinsam mit jenen des Arbeiterstandes ihr entgegen waren, aus staatspolitischen Gründen gefunden; eine Erhöhung der gegenwärtigen Sätze erscheint dagegen undurchführbar. Eine Erniedrigung derselben ist seit den 60er Jahren in vielen Kantonen erfolgt.
Das Branntweinmonopol, den Kantonen geboten als Ersatz für die von einem Teile von ihnen früher erhobenen Eingangsgebühren auf Getränke, erfährt an andrer Stelle dieses Bandes eingehende Erörterung (vgl. Branntweinsteuer, S. 136). Es bleiben sodann nur noch die Zölle zu behandeln. Durch die Bundesverfassung von 1848 wurde das Zollwesen als Bundessache erklärt. Die Roheinnahmen der eidgenössischen Zollverwaltung waren 1850: 4,0 Mill., 1860: 7,77 Mill., 1870: 8,57 Mill. Fr. Bis 1874 waren Zollentschädigungen an die Kantone zu leisten. In diesem Jahre fiel dagegen mit der revidierten Bundesverfassung dem Bunde das Militärwesen zu, womit man gleichzeitig die Verpflichtung zur Auszahlung von Zollentschädigungen an die Kantone aufhob. Weiter wurde damals, um den erhöhten Ansprüchen zu genügen, der Tabakszoll erhöht; 1885 und 1888 wurden weitere Zollerhöhungen aus finanziellen Rücksichten vorgenommen. Infolge derselben haben die Zolleinnahmen nunmehr die früher erwähnten hohen Beträge erreicht. Zum Zollertrag steuerten 1888 in erster Linie folgende Artikel bei: Wein 3,815,000 Fr., Zucker [* 20] 3,043,000, Getreide [* 21] und Mehl [* 22] 1,982,000, Tabak [* 23] 1,553,000, Vieh 1,102,000 Fr.
Vgl. Georg Schanz, Die Steuern der Schweiz (Stuttg. 1890,5 Bde.).