Stern, Orden vom glänzenden - Steuern (der Schweiz)
mehr
welche die
Aufmerksamkeit erregte, wie
Kepler meinte. Von dem gleichzeitigen Auftreten eines temporären
Sternes oder eines
Kometen
[* 2] ist nichts bekannt.
Ideler setzt deshalb die
GeburtChristi auf das Ende des
Jahres 747 (vgl. dessen »Lehrbuch der
Chronologie«,
S. 428 u. f., Berl. 1831). Die
neuerdings wieder mehrfach aufgetauchte Meinung, daß der Stern der
Weisen ein temporärer, nach Verlauf
von etwas über 300
Jahren auf kurze Zeit aufleuchtender
Stern und identisch mit dem 1572 in der
Kassiopeia aufgetretenen sei,
ist schon beim Erscheinen dieses
Sternes von
Cardano ausgesprochen worden. Es soll auch in den
Jahren 1264 und 945 ungefähr
an derselben
Stelle des
Himmels ein heller
Stern sichtbar geworden sein; doch beruht diese Nachricht nur
auf dem
Zeugnis des
Pfälzer Mathematikus Ciprian Leovitius (1524-1574), der eine (unbekannte) handschriftliche
Chronik als
Quelle
[* 3] angibt.
Entgegen diesen Deutungen hat
Lauth die Behauptung aufgestellt, mit der
Erscheinung des
Sternes der
Magier im O. sei der
Frühaufgang des
Sirius (der Sothis) am ersten
Tage des
Monats Mesori im ägyptischen Wandeljahr (von 365
Tagen) gemeint. Der
Name dieses
Monats bedeutet
»Geburt des
Horos«
[* 4] (s.
Horos, Bd. 8), und es war dieser
Monat dem jugendlichen Lichtgott der Ägypter
geweiht. Der Frühaufgang des
Sirius an dem erwähnten
Tage fand aber nach
Ablauf
[* 5] einer
Sothisperiode von 1460
Jahren
zuerst 5
v. Chr. und dann auch wieder in den drei folgenden
Jahren statt.
Indem nun
Lauth die
GeburtChristi in das Jahr 3 vor unsrer
Ära versetzt und annimmt, daß der auf seine Herrschaft eifersüchtige
Herodes durch die
Magier von dem schon 2 Jahre früher beobachteten Erscheinen der Sothis am Morgenhimmel
Kunde erhalten habe, findet er eine einfache
Erklärung für die Angabe
Matth. 2,16,. »daß
derselbe alle bethlehemitischen
Kinder töten ließ, die zweijährig und darunter waren, nach der Zeit, die er mit Fleiß
von den
Weisen erlernet hatte«.
zuEhrenstein, österreich.
Admiral, s.
Daublebsky. ^[= Moritz, Ritter, österreich. General, geb. 24. Mai 1834 zu Prag als der Sohn eines Rechtsgelehrten, ...]
Bis vor kurzem nur ganz lückenhaft gekannt und verarbeitet, sind die S. der
Schweiz
[* 10] erst
neuerdings durch ein größeres Werk von G.
Schanz dem Inventar der
Wissenschaft einverleibt. Vorzugsweise auf dieses Werk,
welches die S. der 25 Voll- und Halbkantone historisch und systematisch behandelt, gründen sich die nachfolgenden Ausführungen.
In der
Schweiz wurden, solange Teile von ihr unterthäniges Gebiet waren und sich die
Eidgenossenschaft
noch nicht gebildet hatte, Feudalabgaben in der Art der
Tribute erhoben, wie sie das
Mittelalter ja allgemein kennt. In der
Zeit sodann der innerschweizerischen Unabhängkeitskämpfe waren es diese, die Beiträge seitens der
Bürger erforderten,
jedoch nicht mehr regelmäßig. Die
Steuer wurde eine außerordentliche
Abgabe, als solche meist vom
Vermögen
mit großer Strenge und nicht proportional oder gar progressiv, sondern in der
Regel degressiv (progressiv nach unten) erhoben.
Im mittelalterlichen Basel
[* 11] geht die Degression von 6 und mehr bis ½ Proz. Mit proportionaler
Besteuerung wurde zwar 1376 ein
Versuch
gemacht (»jeder solle geben nach
Bescheidenheit und nach seinem
Gewerbe, jede
Zunft soll ihre Mitglieder
schätzen«),
er steht aber ganz vereinzelt da. Im 17. und 18. Jahrh., wo die
Schweiz politisch stagnierte, kamen auch diese
S. ab; in den
Kantonen mit aristokratischem
Regiment traten jedoch indirekte S. teilweise an ihre
Stelle. Durch solche war das
Volk nicht allzu auffällig an seine Unterthanenschaft erinnert. Die
Finanzen waren jedoch gut verwaltet,
und in den Schatzgewölben sammelten sich erhebliche Beträge an. Als die
Revolution herankam, die sich für die
Schweiz auf
friedlichem Wege in der sogen. Helvetik, der der
Schweiz von
Frankreich aus oktroyierten Einheitsverfassung von 1798, vollzog,
sollte im
Gefolge der Gleichstellung aller Volksgenossen und der
Ablösung der
Grundlasten ein Steuersystem
auf einheitlicher Grundlage für das ganze Land geschaffen werden.
Der Kleinverschleiß geistiger
Getränke war zu einer
Steuer von 4 Proz. des Ausschankwertes verpflichtet; endlich wurde das
Halten von
Dienstboten,
Kutschen,
Reit- und Wagenpferden,
Hunden, das Tragen einer goldenen
Uhr
[* 13] und
Spielkarten zum Gegenstand
von
Abgaben gemacht. Dieses Steuersystem erlitt jedoch ein gänzliches Fiasco. 13,8 Mill.Fr. hatte man
von ihm erwartet, 3,8 Mill. brachte es ein. Eine
Revision war unter diesen Verhältnissen dringend geboten. Sie erfolgte durch
ein neues Steuergesetz von 1800. Aber auch diesem
Gesetz war kein langes
Leben¶
mehr
beschieden. Es hätte bei der verständnisvollen Behandlung, die es durch die Exekutivbehörden fand, Aussicht gehabt, sich
einzuleben. Aber mit dem Sturze der Helvetik wurde bereits durch Gesetz vom 9. Wintermonat 1801 erst die Grundsteuer eingestellt,
und schließlich fiel mit der Mediationsakte, durch welche Napoleon den Kantonen ihre politische Selbständigkeit im
frühern Ausmaß wiedergab, das gesamte helvetische Steuersystem zusammen. Die Kantone waren nun, nachdem ihre vorhelvetische
Steuerorganisation der Helvetik zum Opfer gefallen war, vor die Aufgabe gestellt, sich neuerdings eine solche zu schaffen.
Mit unsicherer Hand
[* 15] und geringem Verständnis gingen sie daran. Lange behalf man sich mit Repartition der Staatslasten auf
die Gemeinden. In der Restaurationsperiode 1814-30 fiel dann wieder den indirekten S. eine größere Rolle zu. Erst die Julirevolution
brach andern GrundsätzenBahn. Mit der fortschreitenden Demokratisierung der Staatsverfassungen und auf Antrieb einiger hellerer
Köpfe, wie Bernoullis, Franscinis, wurden die direkten S. immer entschiedener betont und schließlich in immer mehr
Kantonen regelmäßig erhoben. Baselstadt hat seit 1840 eine sehr fortgeschrittene Einkommensteuer.
Von Hottinger wurde für 1846 das Staatsvermögen der Kantone insgesamt auf 80-120 Mill., der Ertrag desselben auf etwa 3 Mill.
alte Frank, der Ertrag des Salzregals auf 2¼ Mill., der des Postregals auf 1 Mill., Handänderungs- und Erbschaftsabgaben nahezu
ebenso hoch, der Stempel, welchen die meisten Kantone von der Helvetik her beibehalten hatten, sowie die Gerichtsgebühren
zu händen des Staates (im Gegensatz zu den sehr ausgedehnten Sporteln der Beamten) auf je ⅓ Mill. veranschlagt; der Ertrag
der direkten S. auf nur 1½ Mill. Fr. insgesamt, Ohmgeld und GenferAccise auf 1⅖ Mill., die übrigen Konsumsteuern
auf 180,000 Fr., der Ertrag der Zölle endlich auf 1,57 Mill. Fr. (mit dem eidgenössischen Grenzzoll [0,27 Mill.]
zusammen auf 1,84 Mill.). Das Budget des Bundes ist zu dieser Zeit noch sehr gering. 1844 betrugen die Zivilausgaben nur 76,000
Fr. und die ordentlichen und außerordentlichen Militärausgaben 259,000. Erst seit der Bundesverfassung
von 1848 gehen bedeutsamere Agenden an den Bund über.
Die Zölle, die Post, das Pulverregal werden ihm überantwortet. Gleichzeitig verfolgen mit den sich rapid erhöhenden Erfordernissen
für Volksbildung und Wirtschaftskultur die kantonalen Budgets eine steigende Richtung. Seit Mitte der 60er Jahre werden in
den Kantonen die Kämpfe um mehr oder minder demokratische Ausgestaltung des Steuersystems mit großer Heftigkeit geführt.
Daß die Bundesverfassung von 1874 dem Bunde neue Aufgaben zuweist und doch nicht im gleichen Umfang die Steuerbefugnis der
Kantone beschränkt, vermindert nicht die finanziellen Schwierigkeiten in den Kantonen, da die Ausgaben nach wie
vor wachsen.
Dem Bunde war von 1874 ab der größte Teil der Militärausgaben zugewälzt, und auf den verschiedensten Gebieten wurde er
zu Subventionen verpflichtet. Es ist vorzüglich die Steigerung der Zolleinnahmen, die für alle diese Erfordernisse aufkommt.
Der Bruttoertrag der Zölle ist von 4 Mill. im J. 1850 auf 27½ Mill. im J. 1889 gestiegen; für 1890 dürfte
er sich über 30 Mill. erheben und selbst netto diese Summe annähernd erreichen (Gewinnungskosten gegen 2 Mill.). Der Reinertrag
von Post undTelegraph,
[* 16] ehedem nur 1½ Mill., bewegt sich in den letzten Jahren zwischen 2 und 2½ Mill. Fr. (der Bruttoertrag
ist dem der Zölle ungefähr gleich).
Für die Überlassung der Post und der Zölle wurden 1848-74 an die KantoneEntschädigungen gezahlt. Seitdem die letztern weggefallen
sind, ist die Finanzlage der Kantone doppelt schwierig geworden. Die Einführung
indirekter S. ist ihnen, da dieselben als
Degressivsteuern betrachtet werden, vom Volke verwehrt. Die Bundessubventionen gelten in der Regel Aufwendungen
minder dringlicher Natur und sind also wenig dazu angethan, die Kantone finanziell zu unterstützen. Bisher ist der Ausbau der
kantonalen Steuersysteme auf dem Wege der direkten S. erfolgt. Aber nun scheint man hier an einer Grenze angelangt.
¹ Seitdem durch Aufhebung der Ohmgelder größtenteils in Wegfall gekommen, wogegen die Kantone den Ertrag des Branntweinmonopols
erhalten.
Kommunalsteuern wurden 1886 in der Schweiz im Betrag von mindestens 31 Mill. Fr. erhoben, so daß die Gesamtsteuerlast im Lande 90 Mill.
Fr. oder 37,3 Fr. pro Kopf erreicht. In Preußen
[* 17] werden an Reichs-, Staats-, Provinzial- und Gemeindesteuern
ziemlich gleich viel, nämlich 30,12 Mk. = 37,5
Fr. pro Kopf, erhoben.
Auf direkte S. entfallen 42,9 Proz., auf indirekte 57,1
Proz. der Steuerlast. Das Verhältnis der S. zu den Staatseinnahmen überhaupt wurde 1881 auf rund 75 Proz.
angegeben. Die einzelnen Kantone wurden in letzterer Beziehung folgendermaßen gruppiert:
Eine historisch und aus dem in der schweizerischen Gesetzgebung immer vorwaltend gewesenen, ungelehrten Empirismus zu erklärende
Besonderheit der schweizerischen Steuersysteme ist die erste Rolle, die in ihnen der Vermögenssteuer zukommt.
Nicht eine allgemeine Einkommensteuer bildet den Hauptstock des Steuersystems, an den sich dann die verschiedenen Ergänzungs-
und Spezialsteuern anlehnen, sondern meist eine mit Einkommensteuerelementen versetzte Vermögenssteuer.
Allerdings, unter je modernern Einflüssen die Gesetzgebung des Kantons steht, und je mehr der vermögenslose, der sogen. unfundierte
Erwerb im Staatsgebiet eine Rolle spielt, desto mehr kommt der Einkommensteuergedanke innerhalb oder neben
der Vermögenssteuer zur Geltung. Noch gibt es aber heute drei. Kantone in der Schweiz, welche ihre direkte Steuer in keiner Weise
über eine Vermögenssteuer hinaus weitergebildet haben. Eine feinere Unterscheidung hat etwa fünf Gruppen auseinander zu
halten: in die erste reihen sich
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