»Höllenbreughel als
Erzieher. Auch von einem
Deutschen (F. Pfohl)« (Leipz. 1890,8. Aufl.
1891),
die durch groteske Übertreibungen die pessimistische
Anschauung des Verfassers von »Rembrandt« verspottet. Einer
ernsthaften Widerlegung befleißigt sich dagegen die
Broschüre
»BilligeWeisheit. Antidoton gegen Rembrandt« von
Nautilus (Art.
Seemann,
Leipz. 1890),
die es bis zur 6.
Auflage brachte. Von andern
Gegenschriften sind noch erwähnenswert:
»Est!
est! est!, von einem niederdeutschen
Bauern«
(Dresd. 1890) und »Der heimliche
Kaiser« (2. Aufl., Stuttg. 1891). Für den Verfasser
von »Rembrandt« traten ein M. Bewer in
»Rembrandt und
Bismarck«
(Dresd. 1891) und H. Pudor in »Ein ernstes
Wort über Rembrandt«
(Götting.
1891) und andern
Schriften. Als Verfasser des
Buches »Rembrandt« wird Langbehn aus
Hadersleben
[* 2] genannt.
Marie, Opernsängerin, geb. zu
Graz,
[* 9] trat daselbst zum erstenmal im Mai 1882 auf dem Landestheater
als Acuzena auf und wurde 1883 an das Landestheater in
Prag
[* 10] engagiert. 1885 trat sie in den
Verband
[* 11] des königl.
Opernhauses in
Berlin,
[* 12] an dem sie drei Jahre lang im
Fache der Opernsoubretten und muntern Liebhaberinnen thätig war. Seit ist
sie Mitglied des Hofoperntheaters in
Wien.
[* 13]
Ihre von temperamentvoller
Darstellung getragenen Hauptrollen sind:
Carmen, Regimentstochter,
die Baronin im »Wildschütz«,
Marie im »Waffenschmied«, Zerline im
»Don Juan«.
Grundstücke, welche dem
Eigentümer gegen die Verpflichtung zur
Zahlung einer festen Geldrente überwiesen
sind, welch letztere nur mit beiderseitiger Zustimmung des Eigentümers und des Rentenempfängers abgelöst werden
kann. Die
Rente ist in solchen
Fällen »auf das
Gut gelegt« mit dem
Charakter einer
Grund- oder
Reallast, indem das
Eigentum des
Gutsinhabers in der
Regel noch gewissen anderweiten Beschränkungen im
Interesse des Rentenempfängers und zur Sicherstellung
seines Rentenanspruchs unterworfen ist.
Solche Rentengüter waren z. B.
die sogen. schlechten
Zinsgüter, die früher in
Sachsen
[* 18] vorkamen. Die Rentengüter stehen nicht im unbeschränkten
Eigentum des Gutsinhabers
und somit im
Widerspruch mit dem
Streben der modernen
Agrargesetzgebung, welches dahin geht, dem Landwirt die freie
Verfügung
über sein
Grundeigentum zu sichern und die der Feudalzeit entstammenden Beschränkungen des freien
Eigentums an den Bauerngütern
sowie die Belastungen der letztern im Wege der
Ablösung zu beseitigen.
Darum ist die neuerdings beschlossene Zulassung von
Rentengütern in
Preußen
[* 19] lebhaft angegriffen worden, während man anderseits
durch die Einführung von
Rentengütern dem
Arbeiter den
Erwerb von
Grundeigentum zu ermöglichen und in den östlichen
ProvinzenPreußens
[* 20] eine seßhafte landwirtschaftliche Arbeiterbevölkerung zu erlangen hofft, was bei dem
zunehmenden Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitern allerdings von Wichtigkeit wäre.
Schon das preußische
Gesetz (Polengesetz)
vom welches die Ansiedelung deutscher
Kolonisten in den
ProvinzenPosen
[* 21] und
Westpreußen
[* 22] bezweckt, gestattete in
diesen Landesteilen die Errichtung von
Rentengütern, welche infolge des aus dem sogen. Hundertmillionenfonds erfolgten
Ankaufs nach erfolgter Parzellierung polnischer Gutskomplexe an Deutsche
[* 23] abgegeben werden.
Der rückständig gebliebene Teil des Kaufpreises wird auf die Kolonistenstelle als
Rente eingetragen, und der zehnte Teil
dieser
Rente ist für ewige
Zeiten für unablöslich erklärt. Eine
Verpachtung oder
Veräußerung des Rentengutes bedarf der
Zustimmung des Rentenberechtigten; auch dürfen einzelne Teile des Rentengutes bei
Strafe des
Rückfalls
an den Rentenberechtigten nicht veräußert werden. Das preußische
Gesetz vom aber läßt nunmehr für den ganzen
Umfang der
Monarchie Rentengüter zu. Dabei wird die Feststellung des Ablösungsbetrags und der Kündigungsfrist der vertragsmäßigen
Bestimmung überlassen; doch ist es unzulässig, seitens des Rentenberechtigten einen höhern Ablösungsbetrag
als den 25fachen Betrag der
Rente zu fordern, wofern die
Ablösung auf
Antrag des Rentenberechtigten erfolgt.
Die Rentenbelastung sowie die Abreden über den Ausschluß der Ablösbarkeit und über die Festsetzung des Ablösungsbetrags
und der Kündigungsfrist werden in das Grundbuch eingetragen. Der Erwerber eines Rentengutes kann namentlich
bezüglich der
Veräußerung desselben noch insofern beschränkt werden, als die Zulässigkeit einer Zerteilung des
Grundstücks
oder der
Veräußerung eines Teils desselben von der Zustimmung des Rentenberechtigten abhängig gemacht wird.
Doch kann in einem solchen
Falle durch richterliche
Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde eine
Befreiung von dieser Verpflichtung
eintreten, wenn dies im gemeinwirtschaftlichen
Interesse als wünschenswert erscheint. Dasselbe gilt für
den
Fall, daß der Erwerber die
Pflicht übernommen hat, die wirtschaftliche Selbständigkeit des übernommenen
Grundstücks
in Bezug auf die
Erhaltung der Gebäude, des Inventars oder durch andre Leistungen dauernd zu sichern. In solchem
Falle kann
die Auseinandersetzungsbehörde von der Aufrechthaltung dieser Verpflichtung befreien, wenn der Aufrechthaltung
der wirtschaftlichen Selbständigkeit des
Grundstücks überwiegende gemeinwirtschaftliche
Interessen entgegenstehen. Die Einrichtung
von
Rentengütern ist namentlich für die
Kolonisation von Moordistrikten in Aussicht genommen. Ob sich im übrigen im
Osten
der preußischen
MonarchieArbeiter und sonstige kleine Leute finden werden, die zur
¶
mehr
Übernahme von Rentengütern geneigt sind, bleibt vorerst abzuwarten.