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Jahr | Anmeldungen | Erteilte Patente | Am Jahresschluß in Kraft geblieben |
---|---|---|---|
1877 (II. Sem) | 3212 | 190 | 190 |
1878 | 5949 | 4200 | 4227 |
1879 | 6528 | 4410 | 6807 |
1880 | 7017 | 3966 | 8007 |
1881 | 7174 | 4339 | 8619 |
1882 | 7569 | 4131 | 9452 |
1883 | 8121 | 4848 | 10535 |
1884 | 8607 | 4459 | 10994 |
1885 | 9408 | 4018 | 11046 |
1886 | 9991 | 4008 | 11249 |
1887 | 9904 | 3882 | 11512 |
1888 | 9869 | 3923 | 11810 |
1889 | 11645 | 4406 | 12732 |
Bei der Handhabung des Gesetzes haben sich im Laufe der Zeit Lücken u. Mängel in der Gesetzgebung gezeigt, deren Beseitigung das Interesse der Volkswirtschaft erheischt. Die Reichsregierung hat sich daher, zu einem nicht geringen Teil infolge der Bemühungen des Vereins deutscher Ingenieure und des Vereins zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie in Deutschland, [* 2] veranlaßt gesehen, den verbündeten Regierungen Anfang 1890 den Entwurf einer Novelle zum deutschen Patentgesetz vorzulegen.
Das inzwischen erschienene neue Gesetz vom baut auf der gegebenen Grundlage weiter, indem es das seither bestandene Verfahren beibehält, welches in Wirklichkeit ein Vorprüfungsverfahren ist, verbunden mit dem Aufgebotsverfahren. In der Ausführung seines Hauptzweckes, der Reorganisation des Patentamtes, sieht es eine in größerm Umfang als jetzt mögliche Berufung von technischen und rechtskundigen Mitgliedern des Patentamtes auf Lebenszeit im Hauptamt vor, bestimmt die Trennung des Personals für die Anmeldeabteilungen einerseits sowie der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilungen anderseits und gibt der Patentbehörde die Befugnis, für eine Erfindung, welche mit einer bereits angemeldeten oder patentierten Erfindung teilweise sich deckt, dem spätern Anmelder ein Patent in entsprechender Beschränkung zu erteilen.
Der gewerbsmäßige Gebrauch einer Erfindung, welcher seither in Bezug auf eine Maschine [* 3] oder eine sonstige Betriebsvorrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgerät Unberechtigten untersagt war, steht fortan bei allen patentierten Gegenständen ausschließlich dem Patentinhaber zu. Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde.
Die im Auslande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen stehen den öffentlichen Druckschriften erst nach Ablauf [* 4] von drei Monaten seit dem Tage der Herausgabe gleich, sofern das Patent von demjenigen, welcher die Erfindung im Auslande angemeldet hat, oder von seinem Rechtsnachfolger nachgesucht wird. Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nur auf die amtlichen Patentbeschreibungen derjenigen Staaten, in welchen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Um schikanöse Nichtigkeitsklagen nach Möglichkeit einzuschränken, wird bei dem Antrage auf Nichtigkeitserklärung die Zahlung einer Gebühr von 50 Mk. vorgesehen. Dann ist bestimmt, daß ein Antrag, welcher die Patentfähigkeit bestreitet, nur innerhalb fünf Jahren nach Erteilung des Patents gestellt werden kann, damit der Patentinhaber soviel wie möglich in seinem erworbenen Rechte geschützt werde.
Auch in Mexiko [* 5] wurde das Patentwesen durch Gesetz vom neu geregelt. Dieses Gesetz beruht auf dem Anmeldeverfahren und dehnt seinen Schutz auch auf chemische und pharmazeutische Produkte aus. Die Dauer des Patents ist 20 Jahre, jedoch kann dieselbe in Ausnahmefällen auch um fünf Jahre verlängert werden. Die Gebühren betragen 50-150 Doll. Die patentierten Gegenstände müssen als solche bezeichnet werden.
Ein Patentschutz besteht jetzt in Deutschland, Belgien, [* 6] Frankreich, Großbritannien, [* 7] Italien, [* 8] Norwegen, [* 9] Österreich-Ungarn, [* 10] Portugal, [* 11] Rußland, der Schweiz, [* 12] Schweden, Spanien, Dänemark, [* 13] Griechenland, [* 14] Luxemburg, Rumänien, [* 15] Serbien, der Türkei, [* 16] Finnland, den Vereinigten Staaten [* 17] von Nordamerika, [* 18] Mexiko, Brasilien, [* 19] Chile, [* 20] Kolumbien, [* 21] Costarica, Domingo, Ägypten, [* 22] Guatemala, [* 23] Haïti, [* 24] Japan, [* 25] Montenegro, [* 26] Nicaragua, [* 27] Paraguay, Persien, [* 28] Peru, den Philippinen, Portorico, San Salvador, Holländ.-Westindien und einer großen Anzahl von Kolonien. Österreich [* 29] wird wahrscheinlich bald mit der Umänderung seines auf dem Anmeldeverfahren beruhenden Privilegiengesetzes vom vorgehen.
Die Bestrebungen zur Herbeiführung internationaler
Verträge über Patentrecht haben im
Laufe der Jahre
zu verschiedenen
Kongressen
Anlaß gegeben. Der »internationalen Vereinigung zum
Schutze des gewerblichen geistigen
Eigentums«
vom gehören jetzt folgende
Staaten an: die
Schweiz,
Belgien,
England,
Schweden,
Spanien,
Frankreich,
Italien, die
Niederlande,
[* 30] Serbien,
Tunis,
[* 31] die
Vereinigten Staaten von
Nordamerika,
Guatemala und
San Salvador.
Deutschland ist dieser
Union, hauptsächlich mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Patentgesetze in den verschiedenen
Ländern, nicht beigetreten;
ein
Äquivalent für die mit der Angehörigkeit zur
Union verbundenen Vorteile hat der deutsche Gewerbtreibende in verschiedenen
Bestimmungen des
Entwurfs zur Patentgesetznovelle.
Zur Litteratur: Nolte, Reform des deutschen, Patentrechtes (Tübing. 1890);
Robolski, Theorie und Praxis des deutschen Patentrechts (Berl. 1890);
Meili, Die Prinzipien des Schweizer Patentrechts (Zürich [* 32] 1890).