gerichtliche Verfolgung und
Strafe einbrachten. Schließlich verdienen auch zwei kritisch-biographische Litteraturwerke genannt
zu werden: das von Henrik
Jäger verfaßte, zum 60jährigen
Geburtstag des Dichters herausgegebene litterarische Lebensbild
»Henrik
Ibsen« (ins Deutsche
[* 2] übersetzt von Zschalig,
Dresd. 1890) und das von Vetle Vislie dem aus dem Bauernstand stammenden,
im J. 1872 gestorbenen Dichter Aasmund Olavsson Vinje, dessen
Schriften seit 1882 in neuer
Ausgabe erschienen,
gewidmete biographische
Buch.
Norwegens einzige schöngeistig-populärwissenschaftliche
Zeitschrift, die Monatsschrift »Nyt Tidsskrift«, welche seit 1882 von
den
Professoren J. E.
^[JohanErnst]
Sars und
Olaf Skavlan in
Christiania
[* 3] herausgegeben wurde, ist Ende 1888 eingegangen. Im allgemeinen
hat sie ein charakteristisches
Bild der litterarischen Leistungen und Bestrebungen
Norwegens dargeboten,
und es ist immerhin seltsam, daß
Norwegen,
[* 4] welches doch dermalen die bedeutendsten Dichter des skandinavischen
Nordens aufzuweisen
hat, für das Gedeihen eines derartigen litterarischen Unternehmens keinen guten
Boden abgibt. Auch die Vorgänger von »Nyt
Tidsskrift«: K. A.
Winter-Hjelms »Norsk Tidsskrift for Literatur«
und
Sars-Liebleins »Nyt norsk Tidsskrift«, haben nur ein kurzes Dasein
geführt. Die vonL.Daae und Yngvar
Nielsen redigierte Monatsschrift »Vidar« bietet nur geringen
Ersatz für »Nyt Tidsskrift«,
da sie fast ausschließlich wissenschaftliche
Aufsätze enthält.
Eine gemeinsame Notariatsordnung für das
Deutsche Reich ist noch nicht erlassen, steht auch in nächster
Zeit nicht zu erwarten. Gleichwohl glaubte
man inPreußen
[* 5] mit der
Publikation einer einheitlichen Notariatsordnung für die
Monarchie nicht vorgehen zu sollen, da der
Erlaß einer deutschen Notariatsordnung doch nur eine
Frage der
Zeit sei. Inzwischen sind aber durch das preußische
Gesetz vom einzelne Bestimmungen über das Notariat ergangen, die
mit wenigen Ausnahmen für das ganze Staatsgebiet Geltung haben.
Von besonderer Wichtigkeit ist darunter die Bestimmung, daß die Zuziehung von Instrumentszeugen (Solennitätszeugen) oder
eines zweiten
Notars an
Stelle derselben bei
Aufnahme notarieller
Verhandlungen fortan nur erforderlich, wenn eine
Person, deren
Erklärung beurkundet werden soll, blind, taub oder stumm ist. Für letztwillige
Verfügungen verbleibt es jedoch bei den bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen.
Werden notarielle
Verhandlungen mit
Personen aufgenommen, welche dieselben nicht unterschreiben können,
so muß ein »Schreibzeuge« zugezogen werden. Außerdem
enthält das
Gesetz vom noch die nötigen Vorschriften über die gerichtliche oder notarielle
Beglaubigung von
Unterschriften
und
Handzeichen. Für solche
Beglaubigung sind im ganzen
Umfange der preußischen
Monarchie die
Amtsgerichte u. die
Notare zuständig.
Vgl.
Werner, Die preußischen Notariatsgesetze
(Halle
[* 6] 1890);
Siméon, Notariatsordnung
für die preußische
Monarchie (2. Aufl., Berl. 1891).
absoluter, s.
Mariotte-Gay-Lussacsches Gesetz. ^[= Das Mariottesche Gesetz sagt aus, daß bei gleichbleibender Temperatur das Volumen v einer bestimmte ...]
bedeutet bei
Zeitgeschäften in Lotteriepapieren die Angabe der Nummern der gehandelten
Stücke. Ein
Kauf mit Nummernaufgabe kommt gewöhnlich vor, wenn
Papiere, welche vor dem
Tage der Serienziehung gekauft werden, erst an einem diesem
Tage folgenden
Termin zu liefern sind. Der Verkäufer darf dann keine andern
Stücke liefern als diejenigen,
deren Nummern er
vor der Ziehung genannt hat. Bei einem
Geschäft ohne Nummernaufgabe ist der Verkäufer im Vorteil.
Daher ist der
Kurs bei
solchen niedriger als bei
Zeitgeschäften mit Nummernaufgabe.
auch
Gebrauchsmuster genannt, sind solche Vorbilder für die Form von Industrieerzeugnissen,
bei welchen nur die an die Form sich knüpfende besondere Nützlichkeit und Brauchbarkeit des Erzeugnisses diesem
einen besondern Wert verleiht, bei welchem also das
Neue und Eigentümliche nicht in der Form für sich, sondern wesentlich
in der gewerblichen Nutzbarkeit zu finden ist (Entsch.
d. D.
H.-G. v. Die Nützlichkeitsmuster unterscheiden sich von den sogen.
Geschmacksmustern, da diese dazu »bestimmt oder geeignet sein müssen,
den
Geschmack oder das ästhetische
Gefühl zu befriedigen«. In verschiedenen
Ländern ist ein geistiges Eigentumsrecht an den
Nützlichkeitsmustern anerkannt, so in den
Vereinigten Staaten
[* 8] von
Nordamerika
[* 9] durch
Gesetz vom in
England durch
Gesetz vom In
Deutschland
[* 10] werden die Nützlichkeitsmuster in großem
Umfang durch das Patentgesetz vom geschützt,
ohne daß ein
Zwang hierzu für die Patentbehörde vorliegt; da diese
Ausdehnung
[* 11] des
Patentschutzes auf jene
Muster indessen
viele Unzuträglichkeiten im
Gefolge hat, so wird
Deutschland in nächster Zeit mit der Schaffung eines besondern
Schutzes der
Nützlichkeitsmuster vorgehen, da auch das
Gesetz, betreffend den
Schutz von
Mustern und
Modellen, vom hier nicht
gut anwendbar ist.
Zur Geschäftsentlastung des Generalstabschefs kamen drei Oberquartiermeister
(Generalmajors
oder
Generalleutnants) auf den
Etat des
Generalstabes, deren dienstliche Verwendung ersterer zu bestimmen hat mit der Maßgabe,
daß der älteste Oberquartiermeister stets Vertreter des
Chefs des
Generalstabes der
Armee ist.
an Zucker
[* 18] 45,800 Doppelzentner im Wert von 11½ Mill. Rub.
Die Ausfuhr von Nahrungsmitteln wertete überhaupt 127 Mill. Rub. An Wolle wurden 67,000 Doppelzentner im
Wert von 7⅕ Mill. Rub. ausgeführt. Der Wert derEinfuhr betrug 1889: 31 Mill. Rub. Es liefen in ausländischer Schiffahrt 1257 Schiffe
[* 19] (darunter 1162 Dampfer) von 1,401,065 Ton. ein, 1287 Schiffe (darunter 1204 Dampfer) von 1,458,005 T. aus.