Musterlese aus der mittelniederländischen Litteratur mit
Glossar, von
GeorgPenon nur zur Hälfte vollendet, wurde nach dessen
für die
Wissenschaft zu früh erfolgtem
Tode von Stoett weitergeführt. Stallaert lieferte ein »Glossarium van verouderde
rechtstermen, kunstwoorden etc.«, das nicht ganz auf der
Höhe moderner Forschung steht. Als weitere Beiträge zumStudium
der ältern
Sprache
[* 2] seien noch genannt: P. H. van Moerkerkens »Verhandeling over de verbinding
der vokalen in het
Gotisch« und Hippoliet Meerts »Het voornaamwoord
Du«, welches Anredewort in den
Niederlanden vollständig
verschwand und in
Belgien
[* 3] im Verschwinden begriffen ist. In deutscher
Sprache erschienen: von van
Helten »Altostfriesische
Grammatik«,
vonGallée »Altsächsische
Grammatik«, vonL. O. Uhlenbeck »Die lexikalische Urverwandtschaft des
Baltoslawischen und
Germanischen«.
Francks »Etymologisch Woordenboek«, das 1884 zu erscheinen begann,
ist noch nicht über das
Wort »modde« hinaus (700 Seiten) gediehen. Dagegen liegt Verconillies
in knapper Form, aber mit großer Genauigkeit bearbeitetes »Etymologisch Woordenboek«
bereits vollständig vor.
JohannWinkler gab eine sehr gründliche
Arbeit über
»De Nederlandsche geslachtsnamen«
heraus. Die
Sprache des 16. und 17. Jahrh. wird fleißig gepflegt:
Kalff gab heraus »Trou moet blijcken«,
Fragmente aus
Lustspielen
des 16. Jahrh.;
Eine
Reihe guter
Ausgaben aus der
Blütezeit erscheinen von Terwey, van den
Bosch,
Cramer und de
Haan Hettema. Die von den
Professoren
der
Leidener
[* 5]
Universität herausgegebene »Tijdschrift voor Nederlandsche taal en letterkunde«
lebte neu auf und bringt immer treffliche
Studien. Die 1877 begründete
Zeitschrift
»Noord en Zuid«, in
deren Redaktion vor kurzem C. H. ten
Herzog neben Taco H. de
Beer eintrat, ist neuerdings mehr als je bestrebt, das Verständnis
der besten Schriftsteller der Neuzeit den Lesern nahe zu bringen und räumte auch der Litteraturgeschichte
mehr Platz ein. Die Dialektzeitschrift
»Onze Volkstaal« hat kürzlich zu erscheinen aufgehört.
mitderSchweiz.
[* 6] Die
Spannung, welche im
Sommer 1889 namentlich infolge der
Affaire Wohlgemuth (s. d.,
Bd. 17) zwischen dem
DeutschenReiche und der
Schweiz (s. d., Bd.
17) eingetreten war, hatte zu einer
Kündigung des Niederlassungsvertrags zwischen dem
DeutschenReiche
und der schweizerischen
Eidgenossenschaft vom seitens des
Reiches geführt. Die in jenem
Vertrag vorgesehene einjährige
Kündigungsfrist lief ab, so daß mit ebendiesem
Tage zwischen den beiden Nachbarländern ein vertragsloser Zustand
in Ansehung der Niederlassungsverhältnisse eingetreten wäre. Im Zusammenhang mit demWechsel in der
Person des leitenden Staatsmannes in
Deutschland
[* 7] zeigte sich indessen noch vor
Ablauf
[* 8] der
Frist auf deutscher Seite Geneigtheit
zum
Abschluß eines anderweiten Niederlassungsvertrags mit der
Schweiz, und so kam zwischen dem deutschen
Gesandten
in Bern
[* 9] und dem
Chef des schweizerischen
Departements des
Auswärtigen ein diesbezügliches
Abkommen zu stande,
bevor noch eine hierauf gerichtete
Interpellation der freisinnigen
Partei im deutschen
Reichstag zur
Verhandlung gekommen war.
Sie können insbesondere in der
Schweiz ab- und zuziehen und sich daselbst dauernd oder zeitweilig aushalten,
wenn
sie denGesetzen und Polizeiverordnungen nachleben. Jede Art von
Gewerbe und
Handel, welche den
Angehörigen der verschiedenen
Kantone erlaubt ist, soll es auf gleiche
Weise den
Deutschen sein, und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung
auferlegt werden darf. Anderseits sind den
Schweizern in
Deutschland die nämlichen
Rechte und Vorteile
zugesichert, wie sie die
Deutschen in der
Schweiz genießen.
Eine Abänderung des frühern Vertragszustandes ist nur in demjenigen
Punkte eingetreten, welcher durch die Verschiedenheit
der
Auslegung einer frühern Vertragsbestimmung die
Kündigung des
Vertrags vom veranlaßt hatte. Die
deutsche
Regierung hatte nämlich den
Artikel 2 jenes
Vertrags so ausgelegt, daß die schweizerische
Regierung verpflichtet sei,
von den in der
Schweiz sich niederlassenden
Deutschen die Beibringung eines Leumundszeugnisses zu verlangen, während die schweizerische
Regierung sich wohl für berechtigt, nicht aber für verpflichtet hielt, die Zustimmung zur Niederlassung einesDeutschen
in der
Schweiz von der Beibringung des Leumundszeugnisses abhängig zu machen.
Die nunmehrige Fassung des
Artikels 2 des
Vertrags entspricht der letztern Auffassung: »Um die in dem
Artikel 1 bezeichneten
Rechte beanspruchen zu können, müssen die
Deutschen mit einem
Zeugnis ihrer Gesandtschaft versehen sein, durch welches bescheinigt
wird, daß der
Inhaber die deutsche
Reichsangehörigkeit besitzt und einen unbescholtenen
Leumund genießt«.
Während früher die Gemeindebehörden jene Zeugnisse ausstellten, ist jetzt die Gesandtschaft für zuständig hierzu erklärt.
Die wichtige staatsrechtliche
Frage endlich, ob die deutsche
Regierung ohne Zustimmung des
Bundesrats und ohne
Genehmigung des
Reichstags den frühern Niederlassungsvertrag, welcher unter Mitwirkung jener beiden
Faktoren abgeschlossen
worden war, überhaupt rechtsgültig habe kündigen können, kam nicht zum Austrag, da noch vor
Ablauf der Kündigungsfrist
ein neuer Niederlassungsvertrag mit Zustimmung des
Bundesrats und
Genehmigung des
Reichstags an die
Stelle des frühern
Vertrags
getreten ist.
1) Rasmus, dän.
Philosoph, geb. 1809 als Sohn eines Kätners auf
Fünen, erregte durch
seine Begabung die
Teilnahme des
Orts geistlichen, dessen Bemühungen es ihm ermöglichten, die
Universität zu besuchen. Er
studierte zuerst
Theologie unter
Martensen und wurde 1840
Lizentiat, übernahm aber 1841 die Professur der
Philosophie als eifriger
Hegelianer, schloß sich indessen beim Auftreten
Kierkegaards diesem an, gleichzeitig ein gründliches
Studium der exakten
Wissenschaften beginnend. 1864-66 erschien sein Hauptwerk: »Grundideernes
Logik«, das in dem dänischen Geistesleben einen bedeutenden Streit hervorrief zwischen den Monisten
(Martensen einerseits,
Bröchner und G.
Brandes anderseits) und Dualisten (Nielsen und dessen Anhängern),
Grundlage dieses Hauptgedankens veröffentlichte Nielsen später noch seine beiden großen Werke: »Religions filosofi« (1869) und
»Natur og Aand« (»Natur und Geist«, 1873). Wie in seiner akademischen Wirksamkeit zu Kopenhagen,
[* 12] erntete er auch als Gast an der
Universität zu Christiania
[* 13] großen Beifall durch seine Vorlesungen über »Hindringer og Betingelser
for det aandelige Liv i Nutiden« (»Hemmnisse und Bedingungen des geistigen Lebens der Gegenwart«, 1868).
Er starb in Kopenhagen.
2) Frederik, dän. Kirchenhistoriker, geb. 1846 zu
Aalborg, studierte, angeregt durch die persönliche Bekanntschaft mit Kierkegaard, der dort Superintendent war, Theologie, bereiste
darauf Deutschland und die Schweiz, wo insbesondere Tischendorf und der Züricher Heinr. Lang Einfluß auf
ihn gewannen, und war dann einige Jahre lang Prediger an der Erlöserkirche in Kopenhagen. Sein kirchengeschichtliches Werk:
»Romerkirken i det XIX. Hundredaar« (1876-81),