gegen die
Sonne
[* 2] gerichteter
Schweif bezeichnet wurde.
Noch mehr aber erregte das Erscheinen von Nebenkometen Aufsehen, deren
mehrere in der
Nähe des
Kopfes, nur wenige Bogengrade von diesem entfernt, 5., 10., 14. und 21. Okt. sowie 16. Nov. entdeckt worden
sind. Auf die merkwürdige Änderung, welche das
Spektrum dieses Kometen
[* 3] zur Zeit seines Perihels erlitten,
und auf das Auftreten von Natriumlinien in demselben ist schon in Bd.
9, S. 977, aufmerksam gemacht worden.
Kreutz hat für diesen Kometen eine
Bahn mit der großen Halbachse 84,16 und 772
Jahren Umlaufszeit
berechnet.
Hiernach könnte man an eine
Identität dieses Kometen mit dem großen Kometen denken, der im
Februar 1106 in
Europa
[* 4] und
China
[* 5] beobachtet wurde; die dürftigen Nachrichten, die man über den letztern besitzt, sind aber zur
Entscheidung dieser
Frage unzureichend. Bredichin hat darauf hingewiesen, daß die
Teilung eines Kometen nicht notwendigerweise zu einem Zerfallen desselben
in einen Meteoritenschwarm führen muß. Wenn sich nämlich die abgetrennte
Masse infolge der mechanischen
Bedingungen im Zustand eines gravitierenden
Systems erhält, so werden die Teilchen, welche sie zusammensetzen, eine gemeinsame
Bahn beschreiben, nämlich die
Bahn des
Schwerpunktes der Gesamtmasse. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die periodischen
auf diese Art entstanden sind. Was den großen Kometen 1882 II anlangt, so müssen nach Bredichin
die beiden
Kerne, welche der
Sonne am nächsten stehen, elliptische, zwei andre aber hyperbolische
Bahnen beschreiben, und zwar
sind die beiden
Ellipsen nicht wesentlich verschieden von der
Bahn des ursprünglichen
Kernes.
Franz, Kirchenkomponist, geb. zu
Rheinbach bei
Köln,
[* 6] wurde 1854 zum
Priester geweiht,
machte 1862 in
Regensburg
[* 7]
Studien über ältere
Kirchenmusik und wurde 1863 zum Gesangsprofessor am erzbischöflichen Priesterseminar
in
Köln, noch in demselben Jahr aber zum Domkapellmeister ernannt. Er veröffentlichte 6
Messen (darunter eine für Männerstimmen
mit
Orgel),
Motetten, lateinische und deutsche
Kirchenlieder, ein
Requiem und ein Orgelchoralwerk, sowie
weltliche
Lieder für eine
Singstimme. Könen war auch Präses des allgemeinen deutschen Cäcilienvereins.
Vgl.
Dümmler, Geschichte des ostfränkischen
Reichs (2. Aufl., Bd. 3: Die letzten
Karolinger. Konrad I.;
»Jahrbücher der deutschen Geschichte«, Leipz. 1888).
Strafbarkeit des
Kontraktbruches. Im
Gefolge des großen Arbeiteraufstandes Anfang 1890 in
den rheinischen Kohlenrevieren wurde die
Frage lebhaft besprochen, ob der
Arbeiter, welcher ohne Einhaltung der vertragsmäßigen,
bez. gesetzlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis löst und dadurch
den Arbeitgeber in die größten Verlegenheiten bringt, unter
Strafe zu stellen sei. Nach geltendem
Rechte ist
zwar sowohl der Arbeitgeber als der
Arbeiter zur
Beobachtung des Arbeitsvertrags verpflichtet, die
Verletzung dieser
Pflichten
hat aber ebenso wie die
Verletzung eines andern
Vertrags auf beiden Seiten nur zivilrechtliche
Folgen (also
Klagen auf
Schadenersatz).
Einer strafrechtlichen Ahndung setzt sich der vertragsuntreue Teil nicht aus. Es läßt sich nicht verkennen,
daß der dermalige Rechtszustand für den Arbeitgeber sehr ungünstig ist. Für den
Arbeiter genügt die Zivilklage. Derselbe
kann im Wege des
Armenrechts gegen den Arbeitgeber vorgehen, wenn dieser sich weigern sollte, in flauer Zeit seinen Verpflichtungen
nachzukommen, ihn etwa gar ohne
Beobachtung der Kündigungsfrist zu entlassen. Wie steht es dagegen mit
dem Arbeitgeber? Dieser wird sich hüten, zu dem unvergleichlich höhern
Schaden, welcher ihm durch den Kontraktbruch seiner
Arbeiter
erwachsen ist, noch schwere Prozeßkosten zu tragen.
Der
Wunsch des Arbeiters, seinen
Lohn zu erhöhen, ist in vielen
Fällen gerechtfertigt; doch dieser
Wunsch gewährt ihm kein
Recht, seinen
Vertrag einseitig zu brechen. Die durch das
Gesetz statuierte Kündigungsfrist ist nicht zu
lang bemessen. Sie beträgt 14
Tage (§ 122 der Reichsgewerbeordnung). Aus diesen Erwägungen ist in der Reichstagssession
der
Vorschlag beifällig aufgenommen worden, den Arbeitgeber zum mindesten dadurch zu entschädigen und gegen Vertragsuntreue
bis zu einem gewissen
Grade zu sichern, daß er kraft
Gesetzes dem kontraktbrüchigen
Arbeiter den wöchentlich
postnumerando zu zahlenden
Lohn einzubehalten befugt ist.
Mit diesem
Vorschlag läßt sich das durch § 152 der
Gewerbeordnung gewährleistete
Prinzip der Koalitionsfreiheit sehr wohl
vereinigen. Denn § 152 der
Gewerbeordnung läßt Verabredungen und Vereinigungen zur Erlangung günstiger
Lohn- und Arbeitsbedingungen
zu, er redet aber mit keiner
Silbe dem Kontraktbruch das
Wort. Übrigens bleibt der Arbeitgeber, selbst wenn ihm das
beschriebene
Recht gewährt wird, der
Willkür seiner
Arbeiter noch immer in hohem
Maße ausgesetzt.
Strafbarkeit der
Aufforderung zum Kontraktbruch. Während bei der
Frage der Strafbarkeit des
Kontrakt bruchs auf der
Basis des geltenden
Rechtes Stimmeneinhelligkeit unter den
Juristen besteht (unzweifelhaft zieht derselbe nach geltendem
Rechte eine strafrechtliche
Ahndung nicht nach sich), wird über die Strafbarkeit der
Aufforderung zum ein lebhafter Streit geführt. Diese letztere
Frage
wurde neuerdings in
Fluß gebracht, nachdem das deutsche
Reichsgericht durch die
Entscheidungen vom 28. Nov. und¶
Diese Entscheidungen stehen vereinzelt da und haben infolgedessen auch in Juristenkreisen das größte Aufsehen erregt. In dem
bekannten, dem Reichsgericht unterbreiteten Fälle hatten einige streikende Bergarbeiter ihre vertragstreuen Kameraden auf dem
Zechenplatz in einer durch Drohungen verschärften Weise zur Einstellung der Arbeit zu veranlassen gesucht.
Hierin konnte ohne Bedenken ein Mißbrauch der Koalitionsfreiheit und somit ein Vergehen gegen § 153 der Gewerbeordnung gefunden
werden, welches mit einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten bedroht ist.
Das Reichsgericht hat nun sein von der Vorinstanz abweichendes Urteil eingehend begründet. Darin ist demselben beizustimmen,
daß der AusdruckGesetze im § 110 des Strafgesetzbuches auch auf Vorschriften des Zivilrechts sich bezieht. Diese Auslegung
wird durch die Entstehungsgeschichte des § 110 und durch den Vergleich mit dem § 111, welcher noch ausdrücklich
die Aufforderung zumUngehorsam gegen Strafgesetze bedroht, bestätigt. Dieselbe entspricht auch den Verhältnissen des Lebens,
vorausgesetzt, daß man den AusdruckGesetze auf zwingende zivilrechtliche Vorschriften beschränkt.
Zwingende Gesetze sind Gesetze, welche die ihnen unterstehenden Verhältnisse derart regeln, daß sie abweichenden Festsetzungen
der Beteiligten keinen Raum gewähren. Ein Beispiel für eine zwingende zivilrechtliche Vorschrift wäre
die Pflicht des Zusammenlebens bei Ehegatten, deren sich die Eheleute durch entgegenstehenden Vertrag nicht rechtsgültig entledigen
können. Immerhin ist die Zahl der zwingenden Gesetze auf dem Gebiet des Zivilrechts eine sehr beschränkte; der weitaus größte
Teil der zivilrechtlichen Bestimmungen ist nicht zwingenden, sondern dispositiven Charakters.
Die dispositiven Gesetze stehen im Gegensatz zu den zwingenden abweichenden Verträgen der Beteiligten nach. An ihrer Beobachtung
besteht kein öffentliches Interesse; der Staat als Wächter der Rechtsordnung hat seiner Pflicht genügt, wenn er auf Anrufen
der durch die Vernachlässigung der Gesetzesvorschrift in ihren Interessen verletzten PersonRechtshilfe
gewahrt. Es ist daher auch dem Gesetzgeber gleichgültig, wenn jemand zur Außerachtlassung solcher Gesetze auffordert, sei
es auch öffentlich.
Nach diesen Ausführungen dürfte es kaum zweifelhaft sein, daß die Vorschrift des Zivilrechts: »Der durch den Vertrag verpflichtete
Teil darf nicht einseitig seine Pflicht lösen«, kein zwingendes Gesetz ist. Denn eine entgegenstehende
Vereinbarung, wonach einem der Kontrahenten das Recht zum einseitigen Rücktritt vom Vertrag gewährt würde, ist juristisch
nicht zu beanstanden. Beim Kontraktbruch aber handelt es sich nur um einen einseitigen Rücktritt des Verpflichteten vom Vertrag. Gibt
man also zu, daß der AusdruckGesetze im § 110 des Strafgesetzbuches sich nur auf zwingende zivilrechtliche
Vorschriften beziehen kann, so folgt notwendig, daß die Provokation zum Kontraktbruch eine Aufforderung zumUngehorsam gegen Gesetze nicht
in sich schließt.
Das Reichsgericht hat sich mit allem möglichen Nachdruck auf § 270, I, 5, des Allgemeinen Landrechts bezogen, indem es darzuthun
sucht, daß dieser Paragraph das positive Gebot enthalte, Verträge dürfen nicht einseitig gebrochen werden,
daß demnach in unserm Falle zur Verletzung eines zwingenden Zivilgesetzes aufgefordert wurde. Der angeführte Paragraph lautet:
»In der Regel müssen Verträge nach ihrem ganzen Inhalt erfüllt werden.« Nach den Kommentaren des preußischen Landrechts (beispielsweise
nach demjenigen vonKoch),
nach der Rechtsprechung des preußischen Obertribunals und nach dem Zusammenhang
der Gesetzesstelle bedeuten diese Worte nichts weiter als: »Der Berechtigte hat einen zivilrechtlichen Anspruch gerade auf
die versprochene Leistung; der Berechtigte kann und muß die versprochene Leistung verlangen, und darf nicht von vornherein
sein Interesse liquidieren.« Hält man an dieser Auslegung des § 270 fest, so kann auch aus dem vorliegenden
Falle eine Aufforderung zumUngehorsam gegen diese Gesetzesstelle nicht herausgefunden werden.