Doch waren seine mangelhafte Formenkenntnis und seine grobe naturalistische Auffassung, die sich in seinen
letzten
Radierungen weniger störend gezeigt hatten, einer solchen Aufgabe nicht gewachsen. Das
Beste seines Könnens liegt
in der
Landschaft, der er bisweilen einen poetischen
Reiz zu verleihen weiß. Klinger hat auch einige
Landschaften von
Böcklin radiert.
Seine
Technik ist gewandt, hier und da geistreich, aber auch bizarr. Er verbindet bisweilen die
Radiernadel
mit dem
Grabstichel, versteht aber auch mit letzterm allein eine an die Zartheit der
Radierung heranreichende
Wirkung zu erzielen. 1883 erhielt
er die kleine goldene
Medaille der
Berliner
[* 16]
Ausstellung; seit 1888 lebt er in
Rom.
[* 17]
[* 18] chirurgische Behandlung desselben, s.Chirurgenkongreß, ^[= Der 19. Kongreß der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie wurde 9. April 1890 in Berlin durch ...] S. 158.
in
Schleswig-Holstein
[* 20] Buschhecken, welche zur Einzäunung der
Koppeln dienen, um den unter den dortigen wirtschaftlichen
und klimatischen Verhältnissen besonders passenden Weidebetrieb leichter durchführen zu können. Die Knicke bestehen
vorzugsweise aus
Haselnuß mit geringer Beimengung von
Weißbuchen,
Birken
und
Eichen, welche im 5-6jährigen
Umtrieb abgehackt werden. Auf je 1,5 m Heckenlänge wird ein
Baum nur auf 1,25 m gekürzt, während auf je 3 m Heckenlänge
ein
Baum ungekürzt bleibt und nur nahe am
Boden und 40
cm höher etwas angehauen, niedergebogen und mit
seinen
Ästen mit den 1,25cm hohen
Bäumen verflochten wird, um den
Knick im
Verein mit den Stocktrieben für
Tiere und
Menschen
nahezu undurchdringlich zu machen. Das Knicken wird zur Zeit, wenn das
Feld zur
Weide
[* 21] benutzt wird, vorgenommen, und sobald
die
Weide aufgebrochen und das Land mit
Getreide
[* 22] bestellt wird, wird der
Knick, und zwar meistens alle 10-12
Jahre, vollständig abgeholzt.
ferner mit Struckmann: »Die
Zivilprozeßordnung für das
Deutsche Reich
[* 26] etc. erläutert« (5. Aufl.,
das. 1886) und »Die preußischen Ausführungsgesetze
zu den Reichsjustizgesetzen« (2. Aufl., das. 1881).
Koch ist seit 1882 auch Vorsitzender der juristischen
Gesellschaft zu
Berlin.
Während seiner Thätigkeit bei der
Reichsbank hat er zahlreichen, von der Reichsregierung berufenen Gesetzgebungskommissionen,
z. B. über das von ihm angeregte (nicht zu stande
¶
mehr
gekommene) Pfandbriefgesetz, die Aktienrechtsnovelle, das in Vorbereitung begriffene Lagerhaus- und Warrantgesetz, angehört.
Der im J. 1882 veröffentlichte »Entwurf eines Checkgesetzes für das Deutsche Reich« ist, wie man allgemein annimmt, von ihm
verfaßt.