mehr
bestimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören. Die Annahme der Wahl zum Beisitzer kann nur aus Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Übernahme einer Vormundschaft abgelehnt werden kann. Wer die Annahme ablehnt, ohne zu der Ablehnung berechtigt zu sein, kann von der Aufsichtsbehörde durch Ordnungsstrafen zur Annahme angehalten werden. Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte steht die Berufung auf den Rechtsweg binnen 10 Tagen offen. Die Entscheidungen sind vorläufig vollstreckbar durch die Polizeibehörden nach Maßgabe der Vorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung. An dem durch § 97 den Innungen erteilten Rechte nahmen alle Innungen (bis 1886 in Preußen [* 2] 6519, im übrigen Deutschland [* 3] 2665) teil; von der ihnen durch § 97a gewährten Befugnis haben nur wenige Gebrauch gemacht.
Inzwischen hatte auch das Gerichtsverfassungsgesetz vom in § 14 Nr. 4 der Landesgesetzgebung die Möglichkeit offen gehalten, ihrerseits mit der Errichtung von Gewerbegerichten vorzugehen. Einige Staaten benutzten diese Vollmacht. Am wichtigsten ist das ausführliche elsaß-lothringische Gesetz vom welches die fünf aus der französischen Zeit übernommenen (in Straßburg, [* 4] Mühlhausen, [* 5] Thann, Markirch [* 6] und Metz) [* 7] in glücklicher Weise reformierte. Im Königreich Sachsen [* 8] wurden durch Gesetz vom fünf Bergschiedsgerichte geschaffen. Hamburg [* 9] hatte schon durch Gesetz vom ein allgemeines Gewerbegericht eingeführt. Bremen [* 10] gab sich ein solches durch Gesetze vom und vom
Im
Reichstag trat seit der Mitte der 80er Jahre eine sehr entschiedene Strömung zu gunsten der Gewerbeger
ichte hervor.
Im März 1886 wurde die
Frage der Gewerbeger
ichte eingehend behandelt und die
Resolution von
Dr.
Lieber angenommen:
Den
Herrn
Reichskanzler zu ersuchen, dem
Reichstag den
Entwurf eines
Gesetzes, betreffend die obligatorische Einführung von
Gewerbegerichten,
mit der Maßgabe baldthunlichst vorzulegen, daß die
Beisitzer derselben zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern und den Arbeitern
in getrennten Wahlkörpern und in unmittelbarer, gleicher und geheimer
Abstimmung gewählt werden. Im
Januar 1888 wurde von den Abgeordneten
Baumbach,
Hitze und
Schrader die
Vorlage eines neuen
Gesetzentwurfs verlangt, wurde
die
Resolution von 1886 wiederholt.
Am legte der Reichskanzler von Caprivi den vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf vor, welcher an die frühern Regierungsentwürfe anknüpfte, aber in vielen Beziehungen den im Reichstag ausgesprochenen Wünschen Rechnung zu tragen suchte. Schon 9. Mai erfolgte die erste Lesung und Überweisung an eine Kommission von 21 Mitgliedern. Die Kommission erstattete nach zahlreichen Sitzungen, in denen nicht weniger als einige 60 gedruckte und über 46 handschriftliche Abänderungsanträge eingebracht wurden, 9. Juni den Bericht.
Die wichtigsten Änderungen des Entwurfes durch die Kommission waren folgende: Bezüglich der Wahl der Beisitzer wurde die Bestimmung hinzugefügt, daß die Wahl direkt und geheim sein soll, die Bestätigung des Vorsitzenden durch die höhere Verwaltungsbehörde wurde ausgeschlossen bei Staats- oder Gemeindebeamten, welche ihr Amt kraft staatlicher Ernennung oder Bestätigung verwalten;
die Entschädigung für Reisekosten und Zeitversäumnis der Beisitzer wurde obligatorisch gemacht;
das Verfahren wurde in vielen Beziehungen noch weiter vereinfacht, das Versäumnisverfahren gänzlich umgestaltet, so daß die harten Versäumnisfolgen des ordentlichen Zivilprozesses ausgeschlossen sind;
die Aufgabe des Gewerbeger
ichts, in erster
Linie auf die Herbeiführung
eines
Vergleichs hinzuwirken, wurde stärker betont und obligatorisch gemacht;
die Vertretung durch Rechtsanwalte oder Personen, welche das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, und die Berufung bei Streitgegenständen von 100 Mk. und weniger wurden ausgeschlossen;
die
Gerichtsbarkeit der Gewerbeger
ichte wurde auch auf die
Arbeiter der
Reichs- und Staatsdruckereien,
der staatlichen Münzanstalten und
Eisenbahnverwaltungen ausgedehnt etc. Der so umgestaltete
Entwurf wurde
in zweiter (17.-24. Juni) und dritter (28. Juni)
Lesung vom
Reichstag in der Hauptsache angenommen und nur noch unwesentlich abgeändert.
Der
Bundesrat stimmte den Abänderungen zu, das
Gesetz wurde ausgefertigt.
Die wesentlichsten Bestimmungen des
Gesetzes sind folgende. Der Grundgedanke ist, in erster
Linie den
Gemeinden
die Einsetzung der Gewerbeger
ichte zu überlassen und deren Eingliederung in den Gemeindeorganismus unter Berücksichtigung
der örtlichen Einrichtungen und Bedürfnisse zu ermöglichen. Man ging davon aus, daß nicht überall das
Bedürfnis noch
die Voraussetzungen der praktischen Durchführbarkeit von
Gewerbegerichten vorhanden seien und deshalb auch die
Einführung der Gewerbeger
ichte nicht obligatorisch gemacht werden dürfe, und daß die
Gemeinden in der
Regel am besten beurteilen könnten,
ob nach den gewerblichen Verhältnissen ihres
Bezirks das
Bedürfnis und die Voraussetzungen für die ersprießliche Wirksamkeit
eines solchen Sondergerichts vorliegen. Aber man überließ den
Gemeinden nicht ausschließlich die Errichtung der Gewerbeger
ichte, man
statuierte unter besondern Umständen auch den
Zwang zur Einsetzung von
Gewerbegerichten gegenüber den beteiligten
Gemeinden.
Die Gewerbegerichte sollen gewerbliche Streitigkeiten zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern anderseits sowie zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers entscheiden. Als Arbeiter im Sinne des Gesetzes gelten Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche Titel VII der Gewerbeordnung Anwendung findet, ebenso Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höhern technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahresverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt.
Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut nach Maßgabe des § 142 der Gewerbeordnung mit Genehmigung der höhern Verwaltungsbehörde. Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Ortsstatuten zur Errichtung eines gemeinsamen Gewerbegerichts für ihre Bezirke vereinigen. Auch kann ein Gewerbegericht für den Bezirk eines weitern Kommunalverbandes errichtet werden. Die Errichtung eines Gewerbegerichts kann aber auch auf Antrag beteiligter Arbeitgeber oder Arbeiter durch Anordnung der Landeszentralbehörde erfolgen, wenn ungeachtet einer von ihr an die beteiligten Gemeinden oder den weitern Kommunalverband ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung nicht erfolgt ist. In allen Fällen sind vor der Errichtung sowohl Arbeitgeber als Arbeiter der hauptsächlichen Gewerbezweige und Fabrikbetriebe in entsprechender Anzahl zu hören.
Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
1) über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses; ¶
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2) über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie über eine in Beziehung auf dasselbe bedungene Konventionalstrafe;
3) über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge;
4) über die Ansprüche, welche auf Grund der Übernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegeneinander erhoben werden. Bezüglich der Streitigkeiten zu 1)-3) sind die auch zuständig bei Streitigkeiten zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbtreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letztern mit Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebern, sofern die Beschäftigung auf die Bearbeitung oder Verarbeitung der den erstern von den Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe oder Halbfabrikate beschränkt ist; sie sind ebenso zuständig für Streitigkeiten zu 4), sofern diese zwischen solchen Hausgewerbetreibenden untereinander entstehen.
Streitigkeiten dagegen solcher Hausgewerbetreibenden, welche die Rohstoffe oder Halbfabrikate selbst beschaffen, unterliegen der Zuständigkeit der Gewerbegerichte nur, soweit dies durch das Statut bestimmt ist. Die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts schließt die Zuständigkeit der örtlichen Gerichte aus. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte kann auf bestimmte Arten von Gewerbe- oder Fabrikbetrieben, die örtliche auf bestimmte Teile des Gemeindebezirks beschränkt werden.
Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der Gewerbegerichte sind, soweit sie nicht in deren Einnahmen ihre Deckung finden, von der Gemeinde oder dem weitern Kommunalverband zu tragen. Gebühren, Kosten und Strafen, welche nach dem Gesetz erhoben werden, bilden die Einnahmen der Gewerbegerichte.
Jedes Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter desselben sowie aus Beisitzern (mindestens vier). Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein. Sie werden durch den Magistrat (Gemeinderat) und, wo ein solcher nicht vorhanden ist oder das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weitern Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes auf mindestens ein Jahr gewählt.
Die Wahl derselben bedarf der Bestätigung der höhern Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat, sofern die Gewählten nicht aktive Staats- oder Gemeindebeamte sind, welche ihr Amt kraft staatlicher Ernennung oder Bestätigung verwalten. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den Arbeitern entnommen werden, die erstern werden durch die Arbeitgeber, die letztern durch die Arbeiter in direkter und geheimer Wahl gewählt.
Mitglieder eines Gewerbegerichts können nur sein Personen, welche das 30. Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl vorhergegangenen Jahre weder für sich noch für ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet haben und in dem Bezirk des Gerichts seit mindestens zwei Jahren wohnen oder beschäftigt sind, und welche nicht zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungsgesetz § 31,32). Die Wahl der Beisitzer erfolgt auf mindestens ein Jahr und auf höchstens sechs Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Zur Teilnahme an den Wahlen ist nur berechtigt, wer das 25. Lebensjahr vollendet und seit mindestens einem Jahre in dem Bezirk des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung hat und zum Amte eines Schöffen nicht unfähig ist. Die nähern Bestimmungen über die Wahl und das Verfahren sind durch das Statut zu treffen. Wahlen, welche gegen das Gesetz oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen, sind auf erhobene Beschwerde durch die höhere Verwaltungsbehörde für ungültig zu erklären.
Sind Wahlen nicht zu stande gekommen oder wiederholt für ungültig erklärt, so ist die höhere Verwaltungsbehörde befugt:
1) die Wahlen, soweit sie durch Arbeitgeber oder Arbeiter vorzunehmen waren, durch den Magistrat (Gemeinderat) und, wo ein solcher nicht vorhanden ist, oder wo das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weitern Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes vornehmen zu lassen;
2) soweit die Wahlen vom Magistrat oder der Gemeindevertretung oder der Vertretung eines weitern Kommunalverbandes vorzunehmen waren, die Mitglieder selbst zu ernennen. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt, aber die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Vergütung etwaniger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Hohe der letztern ist durch das Statut festzusetzen; eine Zurückweisung derselben ist unstatthaft.
Das Gewerbegericht verhandelt und entscheidet, soweit nicht im Gesetz ein andres bestimmt ist (d. h. soweit nicht gewisse Obliegenheiten dem Vorsitzenden allein übertragen sind oder soweit nicht das Plenum des Gewerbegerichts, Vorsitzender, Stellvertreter und sämtliche Beisitzer, einzutreten hat), in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Durch das Ortsstatut kann bestimmt werden, daß allgemein oder für gewisse Streitigkeiten eine größere Zahl von Beisitzern zuzuziehen ist. In gleicher Weise ist zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen der Vorsitzende die einzelnen Beisitzer zuzuziehen hat. Arbeitgeber und Arbeiter müssen stets in gleicher Zahl zugezogen werden. Bei jedem Gewerbegericht ist eine Gerichtsschreiberei einzurichten, eine bestimmte Vorbildung für den Gerichtsschreiber ist nicht vorgesehen.
Die § 24-60 (Abschnitt II) regeln im einzelnen das Verfahren vor den Gewerbegerichten. Die Regelung nahm darauf Rücksicht, daß die vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten größtenteils in rechtlicher wie thatsächlicher Hinsicht einfach, auch nicht von erheblichem Werte und meistens der Beschleunigung bedürftig sind, und daß die beteiligten Personen vielfach einen sehr geringen Grad von Geschäftsgewandtheit besitzen, eine Unterstützung derselben durch rechtskundige Vertreter oder Beistände aber auszuschließen sei. Es wurde deshalb möglichst von Prozeßvorschriften abgesehen, welche die freie Bewegung des Gerichts einengen und an die Selbstthätigkeit der Parteien besondere Anforderungen stellen, aber anderseits wurde doch im Interesse der Gleichmäßigkeit des Verfahrens und zum Schutze der Parteirechte eine Formlosigkeit vermieden, welche die subjektive Willkür des Gerichts an die Stelle geordneter Grundlagen des Verfahrens setzen würde.
Das Gesetz beschränkt sich deshalb nicht auf die Aufstellung einiger allgemeiner Sätze über das Verfahren, sondern sucht für dieses eine feste und allen Fällen gerecht werdende Gliederung zu geben. Im allgemeinen wurden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das amtsgerichtliche Verfahren zu Grunde gelegt, aber zugleich wurden die vorerwähnten, durch die besondere Natur der Gewerbestreitigkeiten gebotenen Rücksichten durch eine Anzahl abändernder Bestimmungen zur Geltung gebracht. Das Gesetz beschränkt sich aber nicht darauf, nur die Abweichungen von der ¶