Lekanorarot, Parmeliabraun etc., bezeichnet. Besonders charakteristische Färbungen ruft die
Salpetersäure hervor, während
Salzsäure keine einzige spezifische
Reaktion bedingt. Die in
Rede stehenden
Farbstoffe scheinen
als Schutzmittel der
Flechten
[* 2] gegen atmosphärische Einflüsse zu dienen, da
sie den Zellhäuten eine starke Widerstandsfähigkeit
gegen chemische Einwirkungen verleihen und die am dunkelsten gefärbten Zellwände am wenigsten von
Säuren
wie
Basen angegriffen werden. Auch dienen sie zweifellos in manchen
Fällen als
Schutz gegen flechtenfressende
Raupen und
Schnecken.
[* 3]
Bald nach
Kochs Begründung der neuen Bakteriologie suchte er diesem neuen
Zweige gerecht zu werden und seine Ergebnisse für
die wissenschaftliche Hygiene zu verwerten. Er schrieb: »Lehrbuch der hygienischen Untersuchungsmethoden«
(Leipz. 1881);
die Beimischung von
Stoffen zum Flußwasser, welche demselben
an sich fremd
sind, nicht mit Regenwasser oder
Grundwasser
[* 19] von gewöhnlicher
Beschaffenheit hineingelangen.
Ursachen der Flußverunreinigung sind in einzelnen
Fällen gewisse Bodenverhältnisse (aus
Schwefelkies enthaltenden Bodenschichten entnimmt
Quell- und
GrundwasserEisenvitriol
und
Schwefelsäure,
[* 20] u. ersterer erzeugt Eisenoxydschlamm; andre Bodenarten geben
Kochsalz, Humusstoffe ab),
in höherm
Maße aber die
Abwässer der
Städte und
Fabriken, durch welche organische
Substanzen,
Salze von größerer oder minderer
Schädlichkeit, auch
Bakterien zugeführt werden (vgl.
Abwässer, Bd. 17 und 18). Der
Grad der Flußverunreinigung hängt von der Wassermenge,
welche der betreffende
Fluß befördert, von der
Geschwindigkeit und der Art und
Weise der Strömung ab.
In einem größern
Flusse mit starker Strömung und geregeltem
Bette verteilen sich einseitig zugeführte Verunreinigungen
nicht leicht gleichmäßig über das ganze Flußprofil, sondern bleiben auf eine größere Wegelänge an einer Seite desselben.
So mischen sich die aus den
Staßfurter und
Ascherslebener Werken zugeführten salzreichen
Wässer so wenig
vollkommen mit dem Elbwasser, daß nach einem
Laufe von 40-45 km noch Unterschiede im Chlorgehalt an beiden
Ufern des
Flusses
nachgewiesen werden können.
Das schmutzigere Mainwasser ist noch bei
Biebrich
[* 21] vom Rheinwasser zu unterscheiden. Je größer die
Menge des Aufnahmewassers
ist, um so mehr werden die schädlichen
Abwässer verdünnt; je größer die
Geschwindigkeit der Strömung,
um so mehr werden die
Abwässer auf eine lange
Strecke verteilt.
Stromschnellen, wirbelartige
Bewegungen, starke unterirdische
Zuflüsse bewirken eine schnelle und vollständige Mischung des Flußwassers mit den
Abwässern. Eine derartige Mischung herbeizuführen
ist im allgemeinen
Interesse stets erwünscht, und zwar auch schon deshalb, weil verschiedene
Abwässer
aufeinander reinigend wirken können.
Werden z. B. dem
FlusseAbwässer zugeführt, welche
Metallsalze enthalten, so wirken diese aufbessernd auf faulige
Abwässer,
indem sie
Schwefelwasserstoff binden. Die größte
Hilfe aber findet die Flußverunreinigung durch jene
Prozesse, welche man als
Selbstreinigung
zusammenfaßt. Hier kommt in Betracht die Verbreiterung des Flußbettes, der
Eintritt des
Flusses in ein
Seebecken, wobei die Strömung so stark verlangsamt wird, daß ungelöste
Stoffe und auch die
Bakterien sich absetzen können,
dann aber besonders die
Oxydation der gelösten
Substanzen oder die Überführung derselben in unlösliche
Substanzen, welche
sich ausscheiden und zu
Boden sinken. Die einzelnen
Flüsse
[* 22] verhalten sich in dieser Beziehung sehr ungleich,
und es ist noch nicht hinreichend
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mehr
bekannt, von welchen Faktoren die Selbstreinigung abhängt. Im allgemeinen sollte bakterienreiches Abwasser niemals in fließendes
Wasser geleitet werden, bevor es durch Sedimentierung den größten Teil seiner Bakterien verloren hat. Dagegen kann bakterienarmes
Abwasser gewerblicher Anlagen, wenn es durch die Wassermasse des Flusses stark verdünnt wird, der selbstreinigenden Kraft
[* 24] des
Flusses unmittelbar überlassen werden, wo dessen Stromgeschwindigkeit sehr groß ist. Da die pathogenen
Bakterien nur durch Absetzen aus dem Flußwasser verschwinden, so werden sich diese naturgemäß längs der Ufer, also gerade
an den Schöpfstellen der Anwohner, ansammeln, weil dort die Stromgeschwindigkeit am geringsten ist.
Die Bedeutung der Flußverunreinigung ist je nach den in Betracht kommenden Verhältnissen sehr
verschieden. Die Landwirtschaft kann in einzelnen Fällen, z. B. bei Wiesenbewässerung, von Verunreinigungen durch städtische
Abwasser Nutzen ziehen, in weitaus den meisten Fällen aber ist jede Flußverunreinigung nachteilig, und es werden besonders die Uferbevölkerung,
die Schiffer während der Fahrt, Fischerei,
[* 25] Landwirtschaft und Industrie betroffen. Gewisse Industriezweige
bedürfen zu ihrem Betrieb Wasser von bestimmtem Reinheitszustand, wie es aus verunreinigten Flüssen nicht gewonnen werden
kann. Mit Sauren und Salzen überladenes Flußwasser kann bei Überschwemmungen die Landwirtschaft schädigen, und namentlich
wird das verunreinigte Wasser der Fischzucht nachteilig. Einige Fischarten sind gegen frische Exkremente wenig empfindlich, benutzen
dieselben sogar als Nahrungsmittel,
[* 26] während sie nach eingetretener Fäulnis darunter leiden.
Wieweit eine Verunreinigung des Flußwassers, wenn es nicht genossen oder im Haushalt benutzt wird, für den Menschen schädlich
sein kann, scheint noch nicht sicher festgestellt zu sein. Jedenfalls kann eine sehr bedeutende Schädigung eintreten, wenn
das unreine Wasser in die Verdauungsorgane des Menschen oder auch nur der Haustiere gelangt, und zweifellos
liegt hinreichende Veranlassung vor, der in jeder irgend möglichen Weise vorzubeugen. In dieser Richtung sind bisher bei dem
Anwachsen der Bevölkerung
[* 27] und der Zunahme industrieller Werke noch keine ausreichenden Erfolge erzielt worden.
Die hier zu überwindenden Schwierigkeiten sind teils technischer Natur (Reinigung der Abwässer in einer
die Fabriken nicht allzu stark belastenden Weise), teils liegen sie in der notwendigen Schonung von Privatrechten, teils darin,
daß es gilt, eine Vermittelung zwischen den bei der Frage sich gegenüberstehenden Interessenten zu schaffen. Dies gilt namentlich
für den Gegensatz zwischen Fischerei und Industrie. Die letztere ist unbedingt auf die Einführung von
Abwässern in die Flußläufe angewiesen.
Man kann weitgehende Reinigung der Abwasser, Anlage von Rieselfeldern etc. vorschreiben; es wird aber immer eine Lebensfrage
für viele industriereiche Bezirke bleiben, daß Abwässer in einem Zustand in die Flüsse gelangen, welcher eine Verunreinigung
der letztern herbeiführt. Anderseits haben die Flüsse, lange bevor es eine Industrie gab, den Anwohnern
Lebensunterhalt und verhältnismäßigen Wohlstand verschafft, und es ist sehr begreiflich, daß man diesen Nutzen der Flüsse
nicht verlieren will.
Nach der Gewerbestatistik von 1882 waren bei der Fischerei in Binnengewässern 14,263 Personen beschäftigt. Von diesen dürfte
etwa ein Drittel auf Seefischerei entfallen; nimmt man aber an, daß alle Binnenfischer ihren Erwerb aus
Flüssen ziehen und setzt die Gesamtzahl derselben als Einheit, so stehen dieser letztern von Angehörigen solcher Industriezweige,
welche Abwässer in die Flüsse leiten, 377 Personen gegenüber. Preußen besitzt eine Wasserfläche von 1,280,000 Hektar für
Süßwasserfischzucht, und die daraus sich ergebenden Pachterträge beziffern sich auf 2 Mill. Mk.
Der nationalökonomische Gewinn für die BevölkerungPreußens
[* 28] kann daher wohl kaum höher als zu 6 Mill. Mk. im Jahre angenommen
werden.
In Frankreich bestehen Gesetze zur Verhütung der Flußverunreinigung, doch scheint die Handhabung der Gesetze eine wenig ausreichende zu sein,
wie allein schon der aller Beschreibung spottende Zustand der Seine unterhalb Paris beweist. In England wurde 1876 ein Gesetz
erlassen, welches unter Androhung hoher Strafen die Einleitung von Abwässern in die Flüsse verbot, die
mit bestimmten Mengen gewisser Stoffe beladen wären. Dieses Gesetz erwies sich für die Industrie so vollkommen unerträglich,
daß es 1886 durch ein andres ersetzt wurde, welches die Einleitung verunreinigter Wässer in die Flüsse gestattet, soweit
die Verunreinigung mit gewissen Stoffen eine bestimmte Grenzzahl nicht überschreitet.
Die Höhe dieser Grenzzahlen ist von den besondern Gebrauchszwecken des betreffenden Flusses abhängig
gemacht. Das schweizerische Bundesgesetz von 1886 richtet sich ausschließlich gegen die der Fischerei nachteilige und läßt
den Schutz gesundheitlicher Interessen unbeachtet. Die Durchführung des Gesetzes ist in die Hände von Chemikern gelegt. Im KönigreichSachsen zielen verschiedene Bestimmungen mehr auf die Regelung des Einzelfalles hin. Die betreffenden
Behörden werden angewiesen, vorbeugend zu wirken; genauere Charakteristiken für die Flußverunreinigung sind nicht aufgestellt.
Eine gewisse Einheitlichkeit in der Durchführung der Verordnungen sichert das Bestehen der technischen Deputation der obersten
Landesverwaltungsstelle als Rekursinstanz. In Preußen liegt die Verwaltung der Angelegenheit zunächst
in den Händen der Regierungen, welche nach den Gutachten der ihnen beigeordneten ärztlichen und bautechnischen Sachverständigen
entscheiden. Außer den Vorschriften der Gewerbeordnung und einigen Vorschriften baupolizeilicher Natur existieren als allgemeine
Direktiven nur die bezüglichen Rechtsgrundsätze sowie ministerielle Erlasse, die sich auf ergangene Begutachtungen durch
die wissenschaftliche Deputation des
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