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Privatindustrie. Der reine Staatsbetrieb, der ursprünglich nur von Deutschland [* 2] und der Schweiz [* 3] eingerichtet worden war, herrscht zur Zeit (1890) außer in den beiden genannten Ländern in Luxemburg, [* 4] Neuseeland, im Senegalgebiet, in Siam und Südaustralien; Privat- und Staatsanlagen bestehen nebeneinander in Belgien, Britisch-Indien, Frankreich, in den französischen Besitzungen in China, [* 5] in Großbritannien, [* 6] Norwegen, [* 7] Österreich, [* 8] Rußland und Spanien; [* 9] ausschließlich Privatbetrieb herrscht zur Zeit noch in Brasilien, [* 10] Dänemark, [* 11] Italien, [* 12] den Niederlanden, Niederländisch-Indien, Nordamerika, [* 13] Schweden u. Ungarn. [* 14]
Allein die dem Betrieb seitens der Privatgesellschaften anhaftenden Übelstände: daß Neuanlagen nicht nach höhern Gesichtspunkten, auch in nicht rentabeln Gegenden, sondern nur mit Rücksicht auf das Ertragsinteresse eingerichtet werden, haben dazu geführt, daß in den meisten Ländern die Erwerbung der bestehenden Fernsprechnetze und der Betrieb derselben durch den Staat ins Auge [* 15] gefaßt ist. Auf dem Wege zur vollständigen Verstaatlichung befinden sich zur Zeit: Belgien, Frankreich, Italien, Österreich, Rußland und Spanien.
Eine gleiche Unsicherheit hat sich in der Festsetzung der Gebühren für den Gebrauch des neuen Verkehrsmittels gezeigt. In der Hauptsache kann man drei Systeme unterscheiden:
1) die Interessenten einer Ortschaft oder Gegend vereinigen sich zu einer Körperschaft; sie errichten, unterhalten und benutzen das Fernsprechnetz auf ihre Kosten. In vielen Städten Schwedens sind auf diese Weise Fernsprechanlagen entstanden. Die Kosten sind im Anfang verhältnismäßig gering, dagegen bietet die Verteilung derselben unter die verschiedenen Interessierten dann Schwierigkeiten, wenn neue Teilnehmer hinzutreten.
2) Die Teilnehmer tragen die Kosten der ersten Einrichtung der Linie und der Apparate und bezahlen außerdem eine jährliche Gebühr für den Dienst und den Unterhalt des Vermittelungsamts. Dieses System (unter andern in Frankreich in Anwendung) ist für die Verwaltung vorteilhaft, aber es verzögert die rasche Ausdehnung [* 16] der Fernsprechnetze, denn viele Geschäftsleute sind wohl bereit, sich für ein oder zwei Jahre zu verpflichten, sie schrecken aber vor einer am Anfang zu machenden beträchtlichen Ausgabe zurück, welche verloren wäre, wenn sie über kurz oder lang genötigt wären, den Fernsprecher [* 17] aufzugeben.
3) Das verbreitetste System ist dasjenige, welches auf dem reinen und einfachen Abonnement beruht. Die Verwaltung richtet die Fernsprechstelle des Teilnehmers ein, und der letztere bezahlt eine bestimmte Summe als Entschädigung. Dieses System erleichtert die Teilnahme am Fernsprechnetz, indem es nur periodische, relativ geringe Zahlungen auferlegt und erlaubt, ohne Schaden auszutreten; es begünstigt die Ausdehnung der Netze und damit die Verallgemeinerung der ganzen Einrichtung. In Deutschland ist von Haus aus ein einheitlicher Satz aufgestellt worden, in den gesamten übrigen Ländern sind die Taxen sehr verschieden festgesetzt, und nur zögernd treten Staats- wie Privatverwaltungen der Aufstellung eines gleichmäßigen festen Satzes näher. Es liegt dies daran, daß man zur Zeit die Lebensdauer der Fernsprechnetze noch zu wenig kennt und nur weiß, daß die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten schwieriger und kostspieliger sind als beim Telegraphen. [* 18]
Die Fernsprechdrähte sind dem Einfluß des Rauches der Kamine und der Fabrikschlote mehr ausgesetzt als die Telegraphendrähte, und der Rost macht manchmal sehr schnelle Fortschritte. Ferner sind auch die Fernsprechapparate einer raschern Zerstörung ausgesetzt, da sie sich in den Händen des Publikums befinden, das sich oft nur wenig für ihre Erhaltung interessiert. Ein weiterer ungünstiger Faktor liegt in der Wahrscheinlichkeit, daß die vorhandenen Apparate verbessert werden.
Die Fernsprecher sind noch nicht auf der Stufe von Normaltypen angelangt, wie dies bei den Telegraphenapparaten der Fall ist. Eine Erfindung jagt die andre, und wenn man glaubt, ein vollkommenes System gefunden zu haben, kündet sich ein neuer Fortschritt an und verweist Tausende von eben noch brauchbaren Instrumenten in die Rumpelkammer. Diese Umstände sind maßgebend für die Beurteilung der gegenwärtig bestehenden Gebühren. Dieselben erscheinen in einzelnen Ländern (z. B. Großbritannien, Frankreich, Rußland, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Österreich) im Mittel zu hoch, aber es würde äußerst schwierig sein, sie schon jetzt endgültig festzustellen.
Welchen Rechenfehler würde man begehen, wenn man die Taxen nach einer mittlern Dauer der Fernsprechnetze von 25 Jahren berechnen wollte, und wenn sich dann herausstellte, daß ein vollständiger Umbau (wie er sich thatsächlich durch die unterirdische Führung der Leitungen im J. 1890 in Berlin [* 19] vollzogen hat) schon nach 15 Jahren notwendig ist. Man müßte alsdann die Gebühren wieder erhöhen, was, namentlich bei Staatsverwaltungen, immer seine Bedenken hat.
Die Frage, ob dieselben Taxen für große wie für kleine Netze festzusetzen seien, führt zu folgender Betrachtung: Die Einnahme der Verwaltung steigt mit der Zunahme der Teilnehmer, anderseits aber steigen die Kosten der Verwaltung in mehr als einer Richtung. Die Hindernisse, die sich der Führung der Drähte entgegenstellen, nehmen mit der Zahl der Leitungen zu; in gleichem Verhältnis mehren sich die Störungen und die Betriebsirrtümer, mit ihnen wächst die Zahl der Beschwerden, denen die Verwaltung das Ohr [* 20] nicht verschließen kann.
Die Zunahme der Leitungen führt zu unterirdischen Konstruktionen und der vermehrte Verkehr auf den Zentralstationen zur Verwendung von kostspieligen Nebenapparaten und zu erhöhter dienstlicher Leistung. Die Zahl der Gespräche vermehrt sich; wenn dieselbe beispielsweise in einem Netze von 100 Teilnehmern für jeden Teilnehmer 3 ist, so wird sie in einem Netze von 1000 Teilnehmern gewiß auf 60 steigen. Die Arbeit auf der Zentralstation steht dann im Verhältnis von 1:20. Da außerdem diese Arbeit auch viel schwieriger geworden ist, so wird wahrscheinlich eine Vermehrung des Personals im Verhältnis von 1: 25 nötig geworden sein.
Alles dies spricht dafür, daß es gerechtfertigt erscheint, wenn für die größern Netze eine höhere Teilnehmergebühr festgesetzt wird als für die kleinern. Die Privatgesellschaften können dies leicht thun, schwieriger ist es für die staatlichen Verwaltungen. Der Staat will die Unterschiede zwischen Stadt und Land, zwischen großen und kleinen Städten nach Möglichkeit ausgleichen. In der Post- und Telegraphenverwaltung deckt man mit dem Überschuß, den man in verkehrsreichen Gegenden erzielt, die Verluste, die man auf dem Lande erleidet. Unglücklicherweise erzeugt dieses Ausgleichsbestreben, was das Fernsprechwesen betrifft, gerade das Gegenteil: auf dem Lande, in den Dörfern und kleinen Städten leidet man unter einer verhältnismäßig hohen Taxe, die man in den großen Netzen, um Verluste zu vermeiden, zu fordern genötigt ist.
Eine rationelle Festsetzung der Gebühren erscheint nur möglich durch das System der Taxabstufung, d. h. die Gebühr soll im Verhältnis zu dem Gebrauch ¶
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stehen, den der Teilnehmer vom Fernsprecher macht. Zwei Methoden dieses Systems sind in Übung: nach der ersten werden 2-5 (oder beliebig mehr) verschiedene Gebührensätze aufgestellt und die Teilnehmer willkürlich in die eine oder andre dieser Kategorien eingereiht;
nach der andern Methode wird die Gebühr nach der Anzahl der geführten Gespräche erhoben.
Die erste dieser Methoden kann kaum von Staatsverwaltungen angewendet werden, da es der Würde der letztern nicht entspricht, mit dem Publikum über die zu zahlende Vergütung zu feilschen; sie wird auch nur von Privatgesellschaften, z. B. in Nordamerika, geübt. Die zweite Methode ist die der Bezahlung für jedes Gespräch und erscheint als die gerechteste. Denn die Apparate nutzen sich ab mit dem Gebrauch, den der Teilnehmer von ihnen macht;
die Arbeitsleistungen der Vermittelungsanstalt gleichwie die Kosten für das Personal stehen im Verhältnis zu der Zahl der ausgeführten Verbindungen;
die Vorteile, die jeder Teilnehmer von seiner Sprechstelle zieht, stehen ebenso im direkten Verhältnis zu der Anzahl der Verbindungen die er fordert, wie zu den Gebühren, die er zu zahlen haben wird;
kurz, zwischen allen Faktoren, die in Betracht kommen, wird ein entsprechendes Verhältnis hergestellt. Es würde dann gleichgültig sein, ob der Abonnent eine oder mehrere Sprechstellen hat, ob die Sprechstelle von der in erster Linie befugten Person oder von andern Personen mit benutzt wird, ob sie nur zeitweise benutzt wird, ob sie direkt mit dem Vermittelungsamt verbunden ist oder die Abzweigung von einer andern Station bildet etc. Ferner würde das neue Taxverfahren den vielen bisher erfolglos bekämpften Mißbräuchen des Fernsprechers ein Ende machen, da es dann vollkommen gleichgültig ist, welche Person die Sprechstelle benutzt.
Das Registrieren jedes geführten Gesprächs, wie es z. B. in der Schweiz geschieht, würde allerdings die Arbeit auf den Vermittelungsämtern ungeheuer vermehren, und bei den Netzen, wo die Teilnehmer nach Tausenden zählen, nur schwer durchführbar sein; einen Ausweg bietet aber der automatische Gesprächszähler, der so eingerichtet sein muß, daß er die Aufzeichnung der erfolglos gebliebenen Anrufe vermeidet. Sobald ein derartiger Apparat hergestellt ist (und die Technik ist auf dem besten Wege dazu), wird die Frage der Gebührenerhebung für Teilnahme an den Fernsprechanlagen in ein neues Stadium treten.
Durch die in England bereits erfolgte Einführung von Fernsprechautomaten, mittels welcher durch Einwerfung einer Münze eine Verbindung mit irgend einem Abonnenten hergestellt werden kann, ist die Frage wegen Bedienung und Benutzung öffentlicher Fernsprechstellen wesentlich vereinfacht.
Vgl. Rothen, Étude sur la téléphonie (im »Journal télégraphique«, 1886).
In Deutschland, wo seit 1884 (bis dahin 200 Mk.) eine einheitliche Taxe von 150 Mk. jährlich erhoben wird, ist seit einiger Zeit eine lebhafte Agitation für eine Ermäßigung der Gebühren im Gange. Die Erfahrungen, welche von der Staatsverwaltung bisher gemacht worden sind und welche sich erst auf wenige Jahre erstrecken, bieten noch keine genügend breite Grundlage, um mit einiger Sicherheit beurteilen zu können, ob für die angestrebte Gebührenermäßigung ein allgemeines Bedürfnis besteht, wie bei Gewährung einer solchen sich der Ausfall an Gebühren gestalten und wie sich der letztere zu den Kosten der Anlagen, der Unterhaltung und des Betriebs sowie zu dem Ausfall an Telegrammgebühren verhalten würde. Thatsache ist in Deutschland wie anderwärts, daß ein Teil der Fernsprechanlagen einen mäßigen Überschuß einbringt, während ein andrer Teil der Anlagen Zuschuß erfordert, der aus jenem gedeckt wird. Ein rationeller Zustand wird auch hier erst mit der Einführung des automatischen Gesprächsaufzeichners herbeigeführt werden.
Die rechtliche Stellung des Fernsprechwesens. Von der Reichstelegraphenverwaltung ist von Anfang an der Standpunkt eingenommen worden, daß die Fernsprechanlagen gesetzlich als Telegraphenanstalten anzusehen seien. Sie beanspruchte demgemäß auf Grund des Artikels 48 der Verfassung für den Fernsprechbetrieb das Monopol und setzte voraus, daß der den öffentlichen Telegraphenanstalten durch die § 317 ff. des Reichsstrafgesetzbuchs gewährte Schutz seitens der Gerichte auch den Fernsprechanlagen zugestanden werden würde.
Gegen diese Auffassung erhob sich mehrfach Widerspruch, aber die Verwaltung nahm den betreffenden Erörterungen gegenüber, welche einen rein theoretischen Charakter trugen, eine zuwartende Haltung ein, bis die von ihr in Anspruch genommenen Rechte in einem praktischen Falle der Verteidigung bedürfen würden. Dies ist geschehen, und durch reichsgerichtliches Erkenntnis vom ist den Reichsfernsprechanlagen die Eigenschaft als öffentliche Telegraphenanstalten im Sinne des Gesetzes ausdrücklich zuerkannt.
Dagegen ist die auf Grund dieser Entscheidung seitens der Reichspostverwaltung in Anspruch genommene Berechtigung: Ausführung und Betrieb von privaten Fernsprecheinrichtungen zu untersagen und zu verhindern, sobald durch dieselben entweder Grundstücke desselben Besitzers oder Grundstücke verschiedener Besitzer, wenn sie durch öffentliche Wege und Straßen getrennt sind, verbunden werden, in erster und zweiter Instanz nicht anerkannt worden. Die Einbringung eines Telegraphengesetzes (s. d.), welche im Februar 1891 erfolgte, wird die umstrittenen Rechtsverhältnisse der Fernsprech- und Telegraphenanlagen in wünschenswerter Weise auf sichern Boden stellen.