Ernst, Missionar und
Sinolog, geb. zu
Koburg,
[* 5] ging 1864 im
Dienste
[* 6] der
Rheinischen Missionsgesellschaft
nach
Schanghai,
[* 7] wo er 1885 in den des Allgemeinen protestantischen Missionsvereins übertrat. Als einer der bedeutendsten
Kenner der chinesischen
Sprache
[* 8] und Litteratur schrieb er: »Lehrbegriff des Konfucius«
(Hongkong 1872);
undHandelszeichen. Von neuern
Gesetzen sind namentlich zu erwähnen das
Gesetz in
Paraguay
[* 11] vom das
mexikanische
Gesetz vom (welche beide auf dem
Anmeldeverfahren beruhen), das französische Zusatzgesetz vom welches eine
Hinterlegung der
Modells und Klischees der zu schützenden
Marken bei den zuständigen
Handelsgerichten
anordnet, und das
Gesetz in
Österreich
[* 12] vom Das österreichische
Gesetz, welches sich in sehr vielen
Punkten der deutschen
Gesetzgebung anschließt, bestimmt die Anmeldung der Zeichen bei der betreffenden
Handels- undGewerbekammer. Der Handelsminister
führt ein Zentralmarkenregister und verständigt, eventuell im Einvernehmen mit
Sachverständigen, den Markenschutzwerber,
wenn eine mit der neu angemeldeten identische oder ähnliche
Marke für dieselbe Warengattung bereits besteht, damit der Bewerber
nach seinem Ermessen die Anmeldung aufrecht erhalten, modifizieren oder zurückziehen kann.
Von hervorragender Bedeutung für den internationalen
Handel war die Vollziehung und
Durchführung des
englischen Markenschutzgesetzes (Merchandise Marks-Act) vom welches unter anderm vorschreibt, daß alle in
England
anlangenden
Produkte fremder
Länder mit einer Bezeichnung des Ursprungslandes (z. B. made in
Germany) versehen sein müssen.
Die Nachteile, die man von der
Durchführung dieser Bestimmung für den deutschen
Export fürchtete, sind
nicht eingetreten, vielmehr dürfte dieses
Gesetz dazu beigetragen haben, die deutsche Fabrikation in weitern Gebieten als
früher empfehlend einzuführen.
In
Deutschland
[* 13] sind in den letzten
Jahren vielfach Bestrebungen behufs der
Reform des deutschen
Gesetzes vom zu
Tage
getreten. Die
Vorschläge zielen darauf hinaus, an
Stelle des jetzigen
Anmeldeverfahrens das
Vorprüfungsverfahren
einzuführen. Als Vorprüfungsämter sollen besondere Zeichenämter, nach dem Vorbild der alten rheinischen
Gewerbegerichte
zusammengesetzt, an den
Vororten der Hauptgewerbszweige gebildet werden, welche festzustellen haben, ob das angemeldete Zeichen
einem bereits bestehenden zum
Täuschen oder Verwechseln ähnlich ist oder sonstwie bestehende
Rechte verletzt.
Als Zentralstelle soll ein Reichszeichenamt eingerichtet werden, welches die Reichszeichenrolle führt
und ein besonderes Publikationsorgan herausgibt. Als
Freizeichen sollen solche Zeichen gelten, welche vor dem als
solche nicht eingetragen und von allen oder einer gewissen
Klasse von Gewerbtreibenden beliebig gebraucht wurden; diese
Freizeichen
sollen festgestellt werden. An den drohenden
Verfall eines Zeichens durch
Ablauf
[* 14] der
Schutzfrist soll seitens
der Reichszeichenbehörde erinnert werden.
Endlich soll die
Berechtigung, eine
Marke schützen zu lassen, auf alle Gewerbtreibenden ausgedehnt werden, während jetzt nur
diejenigen Gewerbtreibenden eine
Marke schützen lassen können, deren
Firma in das
Handelsregister eingetragen ist. Im Anschluß
an diese
Vorschläge wird die Schaffung einer
Zentralbehörde verlangt, welcher der gesamte
Schutz des geistigen
Eigentums unterstehen soll.
Vgl. R. Stegemann, Materialien zur Markenschutzgesetzgebung
(Remscheid
[* 15] 1889);
Lastig,Markenrecht
und Zeichenregister, ein Beitrag zur Handelsrechtsgeschichte
(Halle
[* 16] 1890).
Die
Entwickelung des Zeichenschutzes in
Deutschland ergibt sich aus nachstehender Übersicht:
dem Fahrrad ist anzunehmen, daß keine derselben auf den Kriegsgebrauch des Fahrrades verzichten wird. Überall da, wo gebahnte
Wege benutzbar sind, wird es mit Vorteil im Ordonnanz- und Depeschendienst Verwendung finden, namentlich im Küsten- und Festungskrieg,
sowohl im Angriff als bei der Verteidigung. Im Feldkrieg wird es für den Verkehr des großen Hauptquartiers,
der Armeekorps-, Divisions- und Brigadestäbe, im Post-, Etappen- und Relaisdienst sowie zur Beaufsichtigung und Instandhaltung
der Telegraphenlinien vielfach gute und unter Umständen vortreffliche Dienste leisten und die Kavallerie hiermit sehr entlasten.
Von einer Verwendung des Fahrrades im Gefecht oder in den vordern Linien am Feinde ist ein Vorteil kaum
zu erwarten, weil hier das Verlassen gebahnter Wege oft geboten ist. Italien begann seine Versuche mit dem Fahrrad (Sicherheitszweirad) 1878 und
hat bei jedem Infanterieregiment 4-8 Fahrräder eingestellt. Mannschaften werden im Radfahrerdienst ausgebildet. Österreich
verwendet Fahrräder seit 1884, Frankreich seit 1886, die Schweiz
[* 19] und England seit 1887; hier wurden 1888 bereits
Radfahrerabteilungen von 1 Offizier, 2 Unteroffizieren, 1 Trompeter und 20 Mann, mit Karabinern bewaffnet, bei den Freiwilligen-Bataillonen
gebildet. In Belgien,
[* 20] wo 1888 die Radfahrer bei den Übungen in den Ardennen sich bewährten, wurde 1889 ein militärisches
Radfahrerkorps errichtet. In Deutschland, wo das Fahrrad beständig in allen großen Festungen zum Ordonnanzdienst
zwischen diesen und ihren Forts sich im Gebrauch befindet, wie in andern Heeren, nimmt man von einer militärischen Friedensorganisation
der Radfahrer einstweilen Abstand, weil bei dem überall bestehenden Radfahrersport im Kriegsfall ein Mangel an Radfahrern
nicht zu besorgen ist. Bezüglich der Erfindung des Fahrrades enthält die »Spenersche Zeitung« vom eine
Nachricht, daß Ignatz Trexler in Gräz einen zweiten Wagen ohne Pferd,
[* 21] dessen Räder der Fahrende mit den Füßen zu treten hat,
gebaut habe. Er erreichte mit diesem Gefährt die Geschwindigkeit eines trabendes Pferdes.