nur aus 1-2 größern
Räumen bestehen, deren
Wände nach allen Seiten hin mit großen, herunterzulassenden
Fenstern versehen
sind. Solche
Wagen werden auf Bahnstrecken, welche sich durch besondere Naturschönheit auszeichnen, an das Ende der
Züge
gestellt und stehen den Reisenden erster
Klasse ohne Nachzahlung, den Reisenden zweiter
Klasse gegen
Zahlung einer
Zuschlagsgebühr zur
Verfügung.
Unter Zugrundelegung eines schweizerischen vorläufigen
Entwurfs und eines der Hauptsache nach auf den gleichen
Anschauungen
beruhenden, durch eine gemischte
Kommission der beteiligten
Ressorts ausgearbeiteten deutschen
Entwurfs hatten 1878,1881 und 1886 mehrwöchentliche
Beratungen von fachmännischen Delegierten der vertragschließenden
Staaten zu Bern
stattgefunden, welche zur
Ausarbeitung von
Entwürfen der nunmehr vorbehaltlich der Ratifikation abgeschlossenen
Staatsverträge geführt haben.
Das Übereinkommen schafft, indem es das innere
Recht der vertragschließenden
Staaten unberührt läßt, für deren gegenseitigen
Eisenbahngüterverkehr (auf
Grund eines direkten
Frachtbriefs) ein gemeinsames
Recht. Die Beförderung von
Personen und Reisegepäck ist von der internationalen Regelung ausgeschlossen. Nach den zu Bern
getroffenen
Abmachungen wird unter
anderm die
Haftpflicht der
Eisenbahnen für die übernommenen
Güter einheitlich dahin geregelt, daß im
Falle des Verlustes
für die Schadenberechnung der gemeine Wert des
Gutes am Versandort zur Zeit der
Annahme des
Gutes maßgebend
ist.
Dazu kommt die Erstattung der etwa bereits gezahlten
Zölle,
Frachten und sonstigen
Kosten. Bei
Beschädigungen ist der volle
Minderwert des
Gutes zu ersetzen. Die Festsetzung eines Maximalbetrags für den im
Falle gänzlichen oder teilweisen Verlustes
zu leistenden
Schadenersatz ist als
Regel ausgeschlossen und nur in einem seltenen Ausnahmefall (bei Beförderung
der
Güter nach besondern
Spezialtarifen unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen) gestattet.
Eine Wertdeklaration findet überhaupt nicht statt. Anderseits kann sich der Absender gegen Entrichtung eines Frachtzuschlags
eine höhere
Entschädigung über den Wert des
Gutes hinaus durch
Deklaration des
Interesses an der Lieferung sichern. Bei Versäumung
der
Lieferfristen ist die
Höhe der zu leistenden Vergütung einerseits davon abhängig, ob ein
Schade nachgewiesen
ist oder nicht, und anderseits, ob ein
Interesse an der Lieferung deklariert ist oder nicht.
Bei mangelndem Schadennachweis stuft sich die
Höhe der Vergütung nach der Dauer der Lieferfristüberschreitung ab und steigt
bis zur Hälfte der erhobenen
Fracht. Ist das
Interesse an der Lieferung deklariert, kann die doppelte
Vergütung nach gleicher Abstufung bis zur
Höhe der vollen
Fracht, aber nicht über den deklarierten Betrag hinaus beansprucht
werden.
Beim Nachweis eines
Schadens wird der nachgewiesene Betrag und zwar bei mangelnder Interessedeklaration bis
zur vollen
Fracht, andernfalls bis zur
Höhe der deklarierten
Summe vergütet.
Eine selbständige
Deklaration des
Interesses an der rechtzeitigen Lieferung ist gleich der Wertdeklaration ausgeschlossen.
Das Übereinkommen verpflichtet die
Eisenbahnen zur
Annahme und Weiterbeförderung des
Gutes; es regelt das Verfügungsrecht
des Absenders und des Empfängers über die beförderten
Güter, ferner die Klageberechtigung, welche demjenigen zusteht,
der das Verfügungsrecht hat. Von hohem
Werte ist die Festsetzung, daß die vom zuständigen
Richter ergangenen
und nach den für ihn maßgebenden
Gesetzen vollstreckbaren
Urteile im Gebiet sämtlicher Vertragsstaaten ohne materielle
Prüfung
des
Inhalts Vollstreckbarkeit erlangen.
Endlich ist noch der durch das Übereinkommen aufgestellte
Grundsatz der
Publizität der
Tarife und das Verbot
jeder
Begünstigung einzelner gegenüber den vorschriftsmäßig zu stande gekommenen und gehörig veröffentlichten
Tarifen
bemerkenswert. Das zu errichtende Zentralamt hat unter anderm die Aufgabe, nicht nur auf Verlangen
Entscheidungen über Streitigkeiten
unter den
Bahnen zu treffen, sondern auch die durch den internationalen
Transport bedingten finanziellen Beziehungen zwischen
den beteiligtenVerwaltungen zu erleichtern. Weiterhin liegt ihm ob die Entgegennahme, Weitergabe und
Veröffentlichung aller für den internationalen
Verkehr wichtigen Mitteilungen der
Eisenbahnen und der
Regierungen sowie die
selbständige Sammlung, Bearbeitung und
Publikation derartigen
Materials.
Das Übereinkommen ist zunächst auf 3 Jahre abgeschlossen, es gilt für weitere 3 Jahre, sofern es nicht spätestens
ein Jahr vor
Ablauf
[* 8] dieser
Frist gekündigt wird, und tritt 3
Monate nach Austausch der Ratifikationen in Wirksamkeit. Dieser
endgültigen
Genehmigung wird aber in allen
Staaten mit
Volksvertretung die Zustimmung der letztern vorauszugehen haben.
haben die Aufgabe, den Stückgutverkehr von und nach den nicht unmittelbar an der
Eisenbahn belegenen Ortschaften unter bahnamtlicher
Aufsicht und Verantwortlichkeit zu vermitteln, indem an den
betreffenden Ortschaften ein Güteragent bestellt wird, welcher für
Annahme und
Ausgabe, bez. regelmäßige An- und Abfuhr
der
Stückgüter von und nach der nächsten Eisenbahnstation Sorge zu tragen hat.
Das kühne Vorgehen der ungarischen Staatseisenbahnverwaltung auf dem Wege der
Vereinfachung und Herabsetzung der Personengeldtarife (vgl. Bd. 17, S. 279), deren Ergebnisse
unten mitgeteilt werden, ist, wie zu erwarten stand, bei den mit dem ungar. Staatseisenbahnnetz
wirtschaftlich verbundenen, bez. mit ihm in Wettbewerb stehenden
Eisenbahnen nicht ohne Nachwirkung geblieben. Abgesehen davon,
daß sehr bald einige kleinere
Bahnen den ungarischenZonentarif einführten oder doch zu einer wesentlichen
Ermäßigung ihrer Fahrpreise übergingen, ist am auf den österreichischen Staatseisenbahnen ein neuer Personengeldtarif
in
Kraft
[* 9] getreten, welcher gleich dem ungarischen
Zonentarif eine wesentliche Vereinfachung des Tarifsystems unter Fortfall
des Freigepäcks und eine erhebliche Verbilligung der Fahrpreise bei Wegfall des größten Teiles der
einseitigen und ungerechten Ermäßigungen mit sich gebracht hat. Der grundsätzliche Unterschied beider
Tarife besteht darin,
daß der österreichische
Tarif nach für alle
Entfernungen gleichmäßigen
¶
mehr
kilometrischen Einheitssätzen gebildet ist, während der ungarische Zonentarif für die einzelnen Zonen verschiedene Einheitssätze
und zwar unter besonderer Begünstigung des Fernverkehrs aufweist. Die Fahrpreise des österreichischen Tarifs betragen für
die 3. Klasse 1 Kr., für die 2. Klasse 2 Kr. und für die 1. Klasse 3 Kr. pro Kilometer. Für Schnellzüge
tritt für alle Klassen ein je 50proz. Zuschlag hinzu. Die Entfernungen werden von jeder Station oder Haltestelle gleichmäßig
in bestimmte Strecken oder Zonen eingeteilt, innerhalb welcher der Fahrpreis für jede Entfernung bis zum Endpunkt der betreffenden
Zone berechnet wird.
Die ersten 50 km sind in 5 Zonen zu je 10 km, die folgenden 30 in 2 Zonen zu je 15 km eingeteilt, die weitern 20 km
bilden eine Zone für sich, die nächsten 100 km sind in 4 Zonen zu je 25 km und die weitern Entfernungen über 200 km in Zonen
zu je 50 km eingeteilt. Die Verminderung des Fahrpreises für eine direkte, d. h.
ununterbrochene Fahrt durch Zuhilfenahme zweier oder mehrerer auf geringere Entfernungen lautender Zonenkarten an Stelle der
für eine solche Fahrt vorgesehenen normalen Karte ist in den Tarifbestimmungen ausdrücklich untersagt und unter Strafe gestellt.
Freigepäck wird, wie bereits erwähnt, nicht gewährt. Für je 10 kg Gepäck und für jeden Kilometer
sind 0,2 Kr., mindestens 10 Kr.
zu entrichten.
Im Gegensatz zu dem ungarischen Zonentarif begünstigt der österreichische Kreuzertarif durch seine Zoneneinteilung gerade
den Nahverkehr und damit die breiten, minder wohlhabenden Volksschichten. Anderseits stellt sich die Übernahme der Zoneneinteilung
aus dem ungarischen Tarif als eine unerwünschte und ungerechtfertigte Komplizierung und Verschlechterung
des an sich so überaus einfachen und auch in seinen Abstufungen der Einheitssätze wohl das Richtige treffenden Tarifsystems
dar.
Durch die Zoneneinteilung wird das Publikum insofern benachteiligt, als immer der Tarif der höchsten Zonenstufe erhoben wird,
auch dann, wenn die zu durchfahrende Strecke eine geringere Entfernung aufweist, so daß z. B. ein Reisender
für eine Strecke von 21 km das Fahrgeld für 30 km zu entrichten hat. Die Vereinfachung, welche die Zoneneinteilung für
die Verwaltung mit sich bringt, ist zu unerheblich, als daß sie dabei in Betracht kommen könnte. Ebenso dürfte die außerordentliche
Höhe des Zuschlags bei Benutzung der Schnellzüge (50 Proz.) in keinem
Verhältnis zu der dafür gebotenen Gegenleistung stehen.
In Ungarn
[* 11] hat der seit eingeführte Zonentarif nicht allein zu einer beträchtlichen Steigerung des Personenverkehrs
geführt, sondern auch erhebliche Mehreinnahmen zur Folge gehabt. Die Hauptergebnisse zeigen sich in nachstehenden Zahlen:
Rundreise-
und Sommerkarten mit feststehendem Reiseweg werden in der Zeit vom Mai bis September auf größern deutschen Eisenbahnstationen
zur Erleichterung des Besuches von Sommerfrischen (Gebirgsgegenden und Seebädern) mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 45 Tagen
zu ermäßigten Preisen ausgegeben. Gewöhnlich berechtigen sie zur unentgeltlichen Beförderung von 25 kg Gepäck
und zur Fahrt mit allen fahrplanmäßigen Zügen, welche die betreffende Wagenklasse führen. Fahrtunterbrechung ist, soweit
auf den Karten nichts andres vermerkt, je einmal auf dem Hin- und dem Rückweg gegen Bestätigung durch den diensthabenden
Stationsbeamten gestattet. Außerdem werden Rückfahrkarten mit längerer Gültigkeitsdauer (bis zu 60 Tagen) nach einzelnen
Verkehrsmittelpunkten, wie Berlin,
[* 12] Frankfurt
[* 13] a. M., Wien,
[* 14] zum Anschluß an von dort ausgehende Rundreisen
zu ermäßigten Preisen ausgegeben.
Zusammenstellbare Fahrscheinhefte werden während des ganzen Jahres ausgefertigt zur Ausführung a) von in sich geschlossenen
Rundfahrten; b) von gewöhnlichen Hin- und Rückfahrten über die gleichen Strecken; c) von Reisen, welche sich zum Teil aus
Hin- und Rückfahrten über die gleichen Strecken, zum Teil aus einer oder mehreren Rundfahrten zusammensetzen.
Bedingung für die Ausgabe der zusammenstellbaren Fahrscheinhefte ist ein Reiseweg von mindestens 600 km, wobei jedoch die
Ausgangsstation, zu welcher die Reise wieder zurückführen muß, vor Vollendung der letztern nicht wieder berührt werden
darf. Eine mehr als zweimalige Befahrung derselben Strecke ist nicht gestattet. Die Gültigkeitsdauer
beträgt 45 Tage, bei Reisen von 2000 km und mehr 60 Tage. Freigepäck wird nicht gewährt. Diese Fahrscheine gelten zu allen
Zügen, welche die betreffende Wagenklasse führen, und umfassen folgende Verkehrsgebiete: Deutschland, Luxemburg,
[* 15] Österreich-Ungarn,
Rumänien,
[* 16] Belgien, die Niederlande, die Schweiz, Dänemark,
[* 17] Schweden,
[* 18] Norwegen und Italien.