und legte hier eine
Station an; daselbst kam 15. Nov. Stuhlmann mit der Landkolonne an.
Leutnant Langheld, der seit längerer
Zeit mit einem
Detachement vom Hauptkorps detachiert war, langte inzwischen in Bussumbi an. Ein weiteres Vordringen
EminPaschas
ist durch die seitens des
Reichskommissars an ihn ergangene Zurückberufung verhindert worden. Über die
Gründe zu dieser Maßregel läßt sich noch nichts Sicheres feststellen. Wahrscheinlich handelt es sich beiderseits
um Mißverständnisse, da dem
Pascha des stellvertretenden
Reichskommissars Befehle und letzterm die
Berichte des
Paschas nur
unvollständig zugingen.
Eine andre Expedition war von O.
Baumann im März 1890 im Auftrag der
Deutsch-OstafrikanischenGesellschaft
unternommen worden. Er trat mit 60 Mann von Tanga aus den
Marsch nach
Usambara an, durchforschte dies Gebirgsland und fand
es fruchtbar und zum Anbau wohl geeignet, durchzog dann das an Weideländereien reiche Paregebirge und kehrte über
Nord-Useguha
und Nguru zurück.
Der deutsche
Reichskommissar,
Hauptmann v.
François, war 1888 infolge der
Umtriebe des Engländers
Lewis mit dem Damarahäuptling
Zacharias zerfallen und hatte die Niederlassung zu Otyimbingue verlassen.
Auf dem Wege nach der
Walfischbai errichtete er bei dem
Orte Tsaobis ein
Fort,
dem er den
Namen »Wilhelmsfeste« beilegte. Von
hier aus bereitete er der englischen Minengesellschaft mancherlei Schwierigkeiten, fing die Munitionssendungen,
die von der
Küste nach Otyimbingue gehen sollten, ab, nahm englische
Händler gefangen und untersagte
Lewis, der die deutsche
Schutzherrschaft nicht anerkennen wollte, die Ausführung von Minenarbeiten.
Schließlich sah sich dieser genötigt, das Land zu verlassen, da seine
Beschwerden bei der
Regierung der
Kapkolonie kein
Gehör
[* 2] fanden. Obwohl der
Reichskommissar im
Januar 1890 eine Verstärkung
[* 3] von 40 Mann unter
LeutnantMärker erhielt,
mischte er sich in die
Kämpfe zwischen dem Häuptling Witbovi, der sich in eine Felsenfeste, Hornkranz, zurückgezogen hatte,
und den
Herero, die unter seinen Einfällen zu leiden hatten, nicht ein, da die deutsche
Schutztruppe auch jetzt 50 Mann
kaum überstieg. Er begnügte sich damit, im
Laufe des
Jahres 1890 die deutsche Schutzherrschaft bei den Hauptvölkern des
Landes zwischen Kunene und
Oranjefluß zur
Anerkennung zu bringen.
Zunächst zog er
(Dezember 1889) nach Rehoboth zu den deutsch-freundlichen
Bastards, dann nordwärts nach Windhoek und im
Januar 1890 von
Hoachanas aus zum
Ngamisee, dessen Umgebung er genau erforschte. Auf dem Rückweg traf er bei Rehoboth
mit seinem
Bruder,
Leutnant v.
François, zusammen, der inzwischen mit einem Reitertrupp Otyimbingue und Okahandja, die Hauptstadt
des Maharero, besucht und überall die beste
Aufnahme gefunden hatte. Im
Sommer 1890 besuchte der
Reichskommissar noch das östliche
Damaraland.
Wertvoll für die Herstellung der deutschen Schutzherrschaft war auch die Anwesenheit des
Dr. Goering, der die Hauptorte der
Herero besuchte und von ihren Häuptlingen die Zusicherung erhielt, daß sie an dem Schutzvertrag festhalten wollten.
Er zog auch südwärts zu den Bondelzwarts, mit denen er Schutzverträge abschloß, und kehrte über
Kapstadt
[* 4] nach
Deutschland
[* 5] zurück. Inzwischen war 1. Juli d. J. der deutsch-englische
Vertrag abgeschlossen, der für das deutsche
Schutzgebiet in Südwestafrika insofern bedeutungsvoll war, als
England die im
Vertrag zwischen
Deutschland und
Portugal
[* 6] 1886 vereinbarte
Grenze anerkannte. Im
NO., wo sie bisher nicht
bestimmt war, wurde sie gegen das britische Interessengebiet
so festgesetzt: vom Schnittpunkt des 20.° östl. L. v. Gr.
und des 22.° südl.
Br. an folgt sie letzterm bis zu seinem Schnittpunkt mit dem 21. ° östl. L., geht längs
dieses Längengrades bis zum 18.° südl.
Br. und wendet sich dann ostwärts zum Tschobefluß, den sie bis zu seiner Mündung
in den
Sambesi begleitet.
Dadurch gewinnt das deutsche
Schutzgebiet einen Zugang zu diesem wichtigen
Strome. Die
Walfischbai verbleibt den Engländern,
die Südgrenze ihres dortigen Gebiets soll durch Schiedsspruch festgestellt werden. Der
Besitz der
Walfischbai ist nach neuern
Untersuchungen deshalb weniger wertvoll als
Angra Pequena,
[* 7] weil jene
Bucht allmählich versandet. Immerhin ist
das Fehlen eines geeigneten Zugangs von der
See zum Hereroland zu bedauern. Erwähnung verdient noch der am erfolgte
Tod Mahareros, dessen Nachfolger noch nicht bekannt ist; wahrscheinlich ist es sein Sohn
Samuel.
Die Deutsche
[* 8]
Gesellschaft in Südwestafrika sah schon 1889 ihre
Mittel allmählich sich erschöpfen und beabsichtigte,
den nördlichen Teil ihres Gebiets mit der Berggerechtigkeit an eine englisch-holländische
Gesellschaft zu verkaufen, um
so
Kapital zu gewinnen, das sie für die Nutzbarmachung des südlichen Teiles verwerten wollte. Doch versagte die Reichsregierung
diesem
Plane ihre Zustimmung, veranlaßte aber die Bewilligung eines Zuschusses von 268,800 Mk. zur
Bestreitung der Verwaltungsausgaben für das Jahr 1890/91 seitens des
Reiches.
Auch für 1891/92 ist ein Zuschuß von 292,300 Mk. bewilligt worden, doch bezeichnete der
Reichskanzler dies Jahr als ein
Versuchsjahr, ob man das
Schutzgebiet halten oder aufgeben solle. Gegenwärtig hat sich eine deutsch-englische
Gesellschaft
gebildet, an der
Woermann in
Hamburg,
[* 9] Deichmann u. Komp.,Schröder u. a. in
London
[* 10] beteiligt sind, und die
ein
Kapital von 20 Mill. Mk. aufgebracht haben soll. Sie verhandelt mit der Südwestafrikanischen
Gesellschaft über den Verkauf des nördlichen Teiles ihrer Besitzungen, und die Unterzeichnung des bezüglichen
Vertrags soll in
Berlin
[* 11] erfolgt sein.
Über seinen
Inhalt verlautet, daß das Gebiet von der
Niederung des Kunene (17.° 20.' südl.
Br.) bis
zum 26.° südl.
Br. der neuen
HamburgerGesellschaft überlassen werden soll, die Minenrechte jedoch nur zwischen dem Kunene
und Windhoek (23.° südl.
Br.), also im
Herero- und Damaraland. Die Deutsche
Gesellschaft für Südwestafrika soll nur den
südlichen Teil von Namaqualand mit dem Minenrecht behalten und eine
Entschädigung von mehreren
MillionenMark empfangen. Die Berggerechtigkeit im Gebiet zwischen 23. und 26.° südl.
Br. soll einer andern
Gesellschaft überlassen
und diese von der bisher geltenden Verpflichtung entbunden sein, alle
Metalle und
Mineralien,
[* 12] welche nicht
Edelmetalle oder
Edelsteine
[* 13] sind, an die Kolonialgesellschaft abzuliefern.