Allerdings kommt diesen
Ziffern insofern nur bedingte Richtigkeit zu, als mehrfach gewährte
Prämien die
Steuer thatsächlich ermäßigen, dagegen dem Branntweinverkäufer aber nicht genau im Anschluß an die Verkaufsmenge
aufgelegte
Abgaben staatlicher oder kommunaler
Natur sie erhöhen, weiter dann in
Ländern, welche
Branntwein vorzugsweise von
außen her kommen lassen, nicht die
Steuer, sondern der
Zoll den überwälzbaren Steuerbetrag bestimmt, bez. hier für den
Spiritus
[* 9] auch dem Inlandsbrenner ein
Preis gezahlt wird, der dem Auslandspreis mit Einschluß der
Fracht
ins Einfuhrland und des
Zolls entspricht.
Zur Geschichte der in der letzten Zeit in den einzelnen
Ländern ist das Folgende zu bemerken.
Deutschland.
[* 17] Im Juli 1887 erlangte das
Reichsgesetz vom 24. Juni die
Genehmigung der süddeutschen
Parlamente, und da gleichzeitig
eine kaiserliche
Verordnung es für
Hohenzollern
[* 18] in
Kraft
[* 19] erklärte, trat es mit 1. Okt. d. J. für das ganze
Gebiet des
DeutschenReichs in Wirksamkeit. Der
Bundesrat erließ vorläufige Ausführungsbestimmungen, welche sich aber alsbald
nach mehreren
Richtungen der Verbesserung bedürftig zeigten. Indem das
Gesetz eine
Verbrauchsabgabe in zwei Abstufungen zu 50 und
zu 70 Mk. pro Hektoliter festsetzte und die zu dem niedrigern Steuersatz herzustellende
Branntweinmenge eine derart beschränkte war, daß sie dem künftigen
Konsum kaum genügen konnte, beabsichtigte es, den
Brenner
in den mehr oder minder vollen
Genuß jener
Differenz der Steuerquoten von 20 Mk. zu setzen.
Aber als das
Gesetz in
Kraft getreten war, drückte sich in den Preisnotierungen von 50er und 70er
Spiritus
nicht jener, sondern ein viel geringerer Unterschied, von 10-12
Mk., aus. Zurückzuführen war diese
Erscheinung darauf, daß
die
Brenner mit der Erzeugung von 50er
Spiritus, der immerhin den höhern
Preis genoß, begannen und die
Nachfrage nach 70er
Spiritus, welcher, da er für denFall der Ausfuhr oder der technischen Verwendung Rückerstattung der
Steuer im
Umfang von 70 Mk. genießt, allein für diese
Zwecke verwendet wird, nur sehr mangelhaft befriedigt werden konnte.
70er
Spiritus notierte infolgedessen verhältnismäßig hoch. Um nun dem
Brenner volle
Freiheit der
Verfügung zu geben und ihm
zu ermöglichen, ganz nach dem augenblicklichen
Stande des
Marktes und nach der
Natur der an ihn gelangenden
Nachfrage 70er oder 50er
Spiritus in den
Verkehr zu geben, wurde durch Bundesratsverordnung die Einrichtung der sogen. Berechtigungsscheine
geschaffen.
Der
Brenner kann danach 70er
Spiritus erzeugen und verkaufen und doch, solange sein 50er
Kontingent noch nicht erschöpft ist,
sich jenen 70er
Spiritus auf das
Kontingent anrechnen und dafür
Scheine ausstellen lassen, welche ebensosehr seine
Berechtigung,
die Erzeugung von 50er
Spiritus nachzuholen, ihm verbürgen, wie anderseits verkauft werden können an
Personen, welche 70er
Spiritus als
nur für 50 Mk. steuerpflichtig abfertigen lassen wollen. Die Berechtigungsscheine werden auch
von der Steuerverwaltung zum
Werte von 20 Mk. für 1
hl auf schuldige Maischraum-,
Material- oder
Verbrauchssteuer
des
Brenners entgegengenommen und verrechnet.
kurz also aller Kartoffel- und Maisbranntwein, eine Reinigung erfahren sollte, bevor er in den freien Verkehr tritt. Den Grad
und die Art der Reinigung sowie die »etwa erforderlichen Beihilfen« sollte der Bundesrat rechtzeitig bestimmen. Zum Zwecke der
Vorbereitung solcher Bestimmungen war gleich nach Erlaß des Gesetzes das Reichsgesundheitsamt mit diesbezüglichen
Erhebungen betraut worden. Das Ergebnis derselben war der Antrag des Bundesrats, den Reinigungszwang vorläufig fallen zu lassen.
Es stellte sich nämlich heraus, daß entgegen der allgemeinen Meinung nicht der Kartoffelbranntwein, soweit er sich im Verkehr
befindet, sondern Korn- undFruchtbranntwein in höherm Grade fuselhaltig ist; es wurde weiter darauf hingewiesen,
daß der Trinker einen gewissen Fuselgehalt fordert und zweifellos nach erfolgter Reinigung dem gereinigten SpritFuselöle
wieder zugesetzt werden würden.
Endlich wurde auch geltend gemacht, daß ein allgemein anerkanntes und auch vom Kleinbrenner zu handhabendes Rektifikationsverfahren
nicht existiere. Der Kleinbrenner werde also unter dem Reinigungszwang künftig genötigt sein, seinen Branntwein,
für den er in seiner Umgegend bisher Konsumenten zu relativ guten Preisen gehabt habe, den Großspritfabriken behufs Reinigung
zu übergeben und auf den lokalen, ihm bisher vorteilhaften Umsatz zu verzichten. Aus diesen Gründen wollte der Bundesrat von
einer Ausführung jener gesetzlichen Bestimmung Abstand nehmen und beantragte beim Reichstag ihre formelle
Außerkraftsetzung. Der Reichstag erteilte diese Zustimmung ohne Widerstreben, und ein Gesetz vom spricht die Ungültigkeit
des § 4 des Reichsgesetzes vom aus.
Verordnungen des Bundesrats vom und beschäftigen sich mit der Denaturierung des Branntweins behufs gewerblicher
Verwendung und gewähren Erleichterungen. Die Kosten der Denaturierung stellen sich nunmehr auf 1½-2
Mk. für 1 hlSpiritus.
Die Einwirkungen des Gesetzes auf die Brennerei lassen sich zur Zeit noch nicht übersehen. Die Frist ist zu kurz, um ein Urteil
zu ermöglichen. Bisher hat die Brennerei aus dem Gesetz allerdings nicht den Vorteil gezogen, den sie
sich und den ihr der Gesetzgeber daraus versprach. Der Spirituspreis blieb die ganze Zeit über ein derartig niedriger, daß
von einem entsprechenden Gewinn für die Brenner nur in wenigen Fällen die Rede sein konnte. Aber es besteht Aussicht, daß
dieses Verhältnis zu gunsten des Brenners sich ändere. Vorzüglich hat bisher die kleine Korn- und Kartoffelbrennerei
geklagt. Sie gibt an, das ihr zugeteilte Kontingentquantum sei zu gering, um die Arbeit noch halbwegs rentabel zu machen,
und die gewährten steuerlichen Begünstigungen wogen die aus der Produktionsbeschränkung erwachsende Erhöhung der Produktionskosten
nicht auf.
Hinsichtlich des Branntweinverbrauchs ist festgestellt, daß der Branntwein gegenwärtig in stärkerer
Verdünnung verabreicht wird als vor Erlaß des Reichsgesetzes, und daß der Spiritusverbrauch mindestens um so viel abgenommen
hat, als der Alkoholgehalt des Trinkbranntweins gegenwärtig weniger beträgt als früher (nach den Angaben der Direktivbehörden
6-15 Proz.). Ein Nebenprodukt der Brennerei im allgemeinen, in vielen einzelnen Brennereien jedoch Hauptgegenstand
der Erzeugung, ist die Preßhefe, welche 1888/89 in einer Menge von 17-18 Mill. kg hergestellt worden ist, wovon aber wenig
nur in reinem Zustand, die meiste mit einem Zusatz von Kartoffelmehl zum Verkauf gelangt.
Die Zahl der Brennereien im Betrieb, die von ihnen verarbeiteten Stoffe
und ihre Spirituserzeugung werden
für 1888/89 wie folgt angegeben:
In Österreich
[* 22] hat sich das neue Branntweinsteuergesetz noch weniger bewährt als in Deutschland. Das Gesetz, welches im
übrigen nur eine mehr oder minder getreue Kopie des deutschen ist, war doch in einem wesentlichen Punkte von demselben abgewichen.
Das Kontingent war nämlich nicht ein Stück unter dem voraussichtlichen künftigen Verbrauch, sondern knapp an der vermeintlichen
Grenze desselben angesetzt worden. Nun hat aber der Konsum eine viel stärkere Reduktion erfahren, als vorausgesetzt
war. Im ersten Jahr waren hierfür zweifellos auch Momente bloß vorübergehender Natur wirksam, wie daß große, teilweise
unversteuert übernommene Vorräte aus den Jahren vor Einführung der höhern Steuer in die neue Kampagne übergingen, dann
die geänderte Praxis der Schänken, welche nicht mehr wie früher sich Vorräte anlegen, um durch längeres
Lagern eine Verbesserung in der Qualität des Branntweins herbeizuführen, sondern knapp nur das kaufen, was sie benötigen,
um auf diese Weise der Notwendigkeit zu entgehen, große Beträge (jetzt infolge der hinaufgesetzten Steuer viel höhere als
früher) zu investieren und durch Calo des versteuerten Branntweins weitere Einbußen zu
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