von der
Akademie mit dem Gobertschen
Preis gekrönt. Beaucourt gründete 1866 die
»Revue des questions historiques« (darin von
ihm:
»Charles VII, son caractère«, 1872-75, u. a.) und stiftete 1868 die
Société bibliographique.
starb in
Heidelberg.
[* 4] Er schrieb
»The history of Dutch sea-fisheries« (Lond.
1883; niederländ. Bearbeitung,
Leiden
[* 5] 1885) und bearbeitete größtenteils die »Jaarcyfers« (»Annuaire
statistique des
Pays-Bas«).
Verurteilung
(Aussetzung des Strafvollzugs, Condamnation conditionnelle, Sursis à l'exécution, Sospensione
della pena) heißt eine in neuester Zeit von vielen
Kriminalisten zur Einführung empfohlene Einrichtung, welche dahin geht,
daß die Strafgerichte bei der
Verurteilung noch unbestrafter
Personen zu geringern
Freiheitsstrafen im
Urteil bestimmen können,
daß die
Strafe vorläufig unvollstreckt bleibe und ganz erlassen werde, falls nicht der Verurteilte innerhalb
bestimmter Zeit (Bewährungsfrist) wegen einer neuen strafbaren
HandlungVerurteilung erleidet, welchenfalls ihn die alte mit
der neuen
Strafe trifft.
Das treibende
Motiv dieses
Vorschlags liegt in der
Erkenntnis der Mangelhaftigkeit unsrer kurzzeitigen
Freiheitsstrafen, die
den bereits Verwahrlosten nicht bessern, den noch Unverdorbenen leicht verschlechtern; es soll für dieselben
ein
Ersatz einerseits durch schärfere
Strafen (Zwangsarbeit,
Freiheitsstrafe mit schärfenden Zusätzen etc.), anderseits durch
eine Maßregel geschaffen werden, durch welche die mit der Einsperrung verbundenen schädlichen
Folgen
(Ansteckung durch sittlich
schlechte
Elemente, Verlust von
Ehre und Berufsstellung) womöglich erspart bleiben.
Der Grundgedanke der Einrichtung ist der einer
Verbindung von strafrechtlicher Repression und
Prävention,
indem für einen Teil der
Delinquenten schon die bloße
Verurteilung eine oft empfindliche
Strafe bildet, anderseits durch die
bedingte Androhung nachträglicher
Strafvollstreckung noch ein besonderes
Motiv zur Vermeidung strafbarer
Handlungen gesetzt
werden soll. Ihr Vorbild ist das englisch-amerikanische
System des Stellens auf Probe (probation system,
conditional liberty, conditional release of first offenders, probation of good conduct), welches zuerst 1869 in
Boston
[* 23] für
jugendliche Verbrecher eingeführt, dann (1878) auch auf Erwachsene angewendet und (1880)
auf den ganzen
StaatMassachusetts ausgedehnt wurde, hierauf 1886 auch in den englischen
KolonienVictoria
[* 24] und
Neuseeland und
endlich (durch
Gesetz vom auch im englischen Mutterland Eingang fand. Dieses besteht darin, daß das
Gericht¶
mehr
bei geringern Vergehen und bei Übertretungen den überführten (convicted), aber für besserungsfähig erachteten Delinquenten
zunächst auf freien Fuß setzen, aber auf bestimmte, nach Befinden zu verlängernde Frist der fortgesetzten Aussicht eines
besondern Überwachungsbeamten (probation officer) unterstellen kann, welcher sich des Prüflings anzunehmen, für sein Fortkommen
zu sorgen, ihn aber auch im Falle schlechter Führung (nicht nur bei Begehung neuer Strafthaten) in Haft
zu nehmen und dem Gericht zur Entgegennahme des ausgesetzten Strafurteils vorzuführen hat.
Zwar hat das englische Gesetz den probation officer nicht aufgenommen, an dessen Stelle aber die Auferlegung der nach Befinden
durch Bürgschaft zu verstärkenden Verpflichtung gesetzt, während der vom Gerichtshof anzuordnenden Zeit
auf Vorladung vor diesem zur Entgegennahme des Urteils zu erscheinen, unterdes aber Friede zu halten und ein gutes Betragen
zu beobachten. Dieses System soll in ca. 95 Proz. der Anwendungsfälle von günstigem Erfolg begleitet sein.
Erleidet der Verurteilte innerhalb der letztern eine weitere Verurteilung wegen Verbrechen oder Vergehen, so kommt die
erstere Strafe neben der zu erkennenden neuen Strafe zur Vollstreckung; andernfalls gilt die Verurteilung als nicht vorgekommen
(non avenue). Im Prinzip übereinstimmende Gesetzentwürfe liegen vor in Frankreich, wo bereits 1884 Berenger, welchem dann Michaux
und später Reybert folgten, die Einführung des sursis à l'exécution beantragten, welcher denn auch vom Ausschuß
für die Reform des französischen Strafgesetzbuches in dessen Entwurf (Art. 67-69) aufgenommen worden ist; ferner in Österreich,
[* 26] wo der Justizminister GrafSchönborn einen die Einführung der bedingten Verurteilung bezweckenden Antrag dem Abgeordnetenhaus
vorlegte, dessen Ausschuß darauf eine im wesentlichen mit dem belgischen Gesetz übereinkommende Bestimmung dem neuen
Strafgesetzentwurf einverleibt hat.
Seit diesem Vorgang europäischer Gesetzgebungsarbeiten ist die Bewegung für die b. V. in kriminalistischen Kreisen, in der
Fachlitteratur und selbst in der Tagespresse eine sehr lebhafte geworden. Die Internationalekriminalistische Vereinigung (s. d.)
empfahl auf ihrer ersten Jahresversammlung zu Brüssel
[* 27] auf Grund befürwortender Gutachten von
Prins und Lammasch einstimmig die Annahme des Prinzips der bedingten Verurteilung den Gesetzgebern aller Länder, jedoch mit
dem (besonders durch die Rücksicht auf den Verletzten motivierten) Zusatz, daß das Anwendungsgebiet der Maßregel nach
den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen und dabei auf das Gefühl und den Kulturzustand jedes Volkes Rücksicht zu
nehmen sei.
Ferner erklärte sich die deutsche Gruppe derselben Vereinigung in der am zu Halle
[* 28] abgehaltenen Landesversammlung
auf Grund befürwortender Gutachten
des Strafanstaltsdirektors Wirth, des StaatsanwaltsBlume und des Amtsrichters Aschrott mit 42 gegen 4 Stimmen
für die Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug als ein Ersatzmittel der kurzzeitigen Freiheitsstrafen.
Dagegen haben sich unter 13 auf einen Zirkularerlaß des Justizministers erstatteten Gutachten preußischer Oberlandesgerichtspräsidenten
und Oberstaatsanwalte 12 gegen die Einrichtung der bedingten Verurteilung als allgemeiner Maßregel, die Mehrzahl auch gegen
deren Einführung als Sondermaßregel gegen jugendliche Delinquenten ausgesprochen.
Ebenso hat der nordwestdeutsche Gefängniskongreß zu Hamburg
[* 29] das Prinzip der bedingten Verurteilung
verworfen, während der vierte internationale Gefängniskongreß zu Petersburg (1890) die Entscheidung über die Frage ausgesetzt
hat. In neuerer Zeit scheinen sich in Deutschland
[* 30] die Stimmen derer zu mehren, welche das Institut ganz verwerfen oder doch
nur eine probeweise Einführung für jugendliche Delinquenten befürworten. Der hauptsächlichste (von
den Verteidigern nicht widerlegte) Grund gegen die b. V. ist die Unmöglichkeit, einer willkürlichen Anwendung der Maßregel
durch auch nur annähernde Bestimmung der rücksichtswürdigen Fälle vorzubeugen. Auch stehen Motiv und Inhalt des Vorschlags
insofern nicht im Einklang, als man mit der Schädlichkeit der kurzzeitigen Freiheitsstrafe zwar deren Umgestaltung oder gänzliche
Beseitigung, nicht aber ihre bedingte Auferlegung begründen kann.
Die Litteratur über den Gegenstand ist seit zwei Jahren zu fast unabsehlicher Fülle gewachsen. Hervorzuheben sind unter den
Schriften für die b. V.: v. Liszt, Kriminalpolitische Aufgaben (in der »Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft«,
Bd. 9 u. 10);