Selbstkontrahenten (Übernahmsmakler), also entweder als Selbstkäufer oder als Selbstabgeber auftreten, senden ihren Auftraggebern
am
Abend desselben
Tages einen Schlußschein über den
Abschluß zu, bez. sie geben diesen Schlußschein noch am selben
Abend
zur
Post; der
Makler erhält keine Bestätigung über die Richtigkeit des Schlußscheins. Zur Vermeidung von Irrtümern werden
deshalb die
Engagements mit den Auftraggebern zweimal im
Monat schriftlich abgestimmt und zwar gewöhnlich
mittels sogen. Abstimmungspostkarten.
entstammen den Haushaltungen und der Straßenreinigung
[* 2] in Stadt und Land, den häuslichen
Gewerben und den
mechanischen
Industrien, der Montanindustrie und den landwirtschaftlichen und chemischen
Gewerben. Sie besitzen dieser Abstammung
entsprechend ungemein verschiedenartigeZusammensetzung und
Beschaffenheit, indes kommt es vor, daß Abwässer aus
verschiedenen
Gruppen ganz ähnliche physiologische, physikalische und chemische
Eigenschaften besitzen, so daß man bei der
Beurteilung der Behandlungsweise, welcher sie zu unterwerfen sind, um eine schädliche Verunreinigung der natürlichen Wasserläufe
durch dieselben zu verhüten, die Abwässer nicht nach ihrem Ursprung, sondern nach ihren
Eigenschaften in
Gruppen
sondern muß.
1) Abwässer mit stickstoffhaltigen organischen Verunreinigungen, welche fäulnisfähig sind und das Vorkommen
von Infektionsstoffen begünstigen;
2) Abwässer mit
Stoffen, welche den
Gebrauch des Flußwassers, in welches sie abgelassen werden, zum Trinken, zum Hausgebrauch, in der
Landwirtschaft oder in der
Industrie beschränken oder die
Fischzucht gefährden. Diese
Gruppe enthält auch
jene wenigen Abwässer, welche direkt giftige
Stoffe enthalten, sie sind aber im allgemeinen von sehr verschiedenartiger
Beschaffenheit
und erfordern besondere Behandlung, je nachdem die
Bestandteile ungelöst in der Schwebe erhalten werden oder in dem
Wasser
gelöst sind.
Bei der Vielgestaltigkeit der schädlichen
Wirkungen der in den
Abwässern enthaltenen
Substanzen auf
Menschen,
Tiere und
Pflanzen entweder direkt oder mittelbar durch Veränderung der Oberfläche der
Erde oder der Flußbetten oder durch
Beschränkung der Brauchbarkeit des dadurch verunreinigten
Wassers für viele
Zwecke haben die
Gesetzgebungen der verschiedenen
Länder sich bemüht, gewisseKategorien zu schaffen, welche sich den nach den örtlichen Verhältnissen
verschiedenen
Arten der schädlichen
Wirkungen anpassen sollen.
Die in den einzelnen
Ländern aufgestellten
Kategorien decken sich aber nicht, ja, wo aufeinanderfolgende
Gesetzgebungen desselben
Landes vorliegen, läßt sich eine
Entwickelung der
Anschauungen, nach welchen dieselben aufgestellt wurden, erkennen. Die von der
englischen
Gesetzgebung gestellten Anforderungen beziehen sich auf so kleine
Flüsse,
[* 3] daß deren gesamtes
Wasser, den Bedürfnissen der
Industrie entsprechend, mehr oder weniger vollständig in Abwässer umgewandelt wird, und sind deshalb
so überaus streng, daß sie unmittelbar zur gewohnheitsmäßigen
Verletzung des
Gesetzes auffordern.
Sollten manche Vorschriften des englischen Flußgesetzes auch nur annähernd erfüllt werden, so würden
vielleicht manche
Zweige der englischen
Industrie zu
Grunde gehen müssen. Der
Verein zur Wahrung der
Interessen der chemischen
IndustrieDeutschlands
[* 4] faßte daher in der
Sitzung vom die
Resolution: Eine Feststellung von
Grenzwerten des
Gehalts
an schädlichen
Bestandteilen der Abwässer beim
Eintritt in die Flußläufe ist nicht durchführbar, weil solche
Grenzwerte jeweilig den besondern Verhältnissen des einzelnen
Falles anzupassen sind.
Die
Industrie erkennt im übrigen grundsätzlich
ihre Verpflichtung an, nach Maßgabe der durch
Wissenschaft und
Praxis gegebenen
Mittel Belästigungen durch Abwässer nach Möglichkeit
zu vermeiden oder zu mindern. Gleichzeitig aber ist eine Abwägung der
Interessen geboten, um bei entgegenstehenden
und nicht zu versöhnenden
Interessen das größere wirtschaftliche
Interesse zu schützen.
Die
Reinigung der Abwässer mit stickstoffhaltigen organischen Verunreinigungen geschieht nach zwei verschiedenen
Gesichtspunkten:
Alle Abwässer, welche als infektionsverdächtig im
Sinne der
Sanitätspolizei und der Veterinärgesetzgebung zu betrachten
sind, müssen desinfiziert werden. Eine Verwertung nach vollzogener
Desinfektion
[* 5] kommt gar nicht in Betracht.
Alle nicht infektionsverdächtigen Abwässer können verschiedenen Behandlungsweisen unterworfen werden, einerseits
um die Verunreinigung der Gewässer zu verhüten, anderseits um dieselben für Dungzwecke zu verwerten.
Bei den
Abwässern der ersten
Gruppe handelt es sich um
Befreiung von
Bakterien, und es ist nicht zu übersehen,
daß hierbei neben etwa vorhandenen pathogenen
Bakterien auch nitrifizierende
Bakterien getötet werden, welche die
Selbstreinigung
der Gewässer bewirken. Die Fäulniskeime, welche eine Stadt mit ihren Auswurfsstoffen einem
Flusse überliefert, bewirken
zum guten Teil auch wieder die
Reinigung des
Flusses. Die Reinigungsmethoden dieser Abwässer sind im allgemeinen diejenigen der Stadtlauge
(s. Abwässer, Bd.
17). Die Abwässer mit suspendierten ungelösten
Bestandteilen reinigt man meist mit
Hilfe von Klärteichen, auch ist die Anwendung
der
Elektrizität
[* 6] mehrfach empfohlen worden. Abwässer mit vorwiegend mineralischen gelösten
Substanzen können nur chemisch gereinigt
werden, doch werden sie bisweilen auch nur bis zum Verschwinden jeder schädlichen
Wirkung verdünnt.Manche
der hier benutzten Reinigungsverfahren stellen sich als selbständige industrielle
Prozesse dar, zu deren Ausführung die
Fabrikanten nicht durch hygienische Rücksichten, sondern durch die
Konkurrenz gezwungen werden. Die
Prozesse liefern dann
wieder Abwässer, welche aber minder schädlich sind als die ursprünglichen.
Man kann annehmen, daß die Verunreinigungen der
Flüsse durch Abwässer im allgemeinen unter sonst gleichen
Verhältnissen bei großen Wassermengen weniger fühlbar sind als bei kleinern. Im einzelnen trifft dies nicht überall zu.
Faulige Effluvien können im
Sommer bei
Hochwasser mehr schaden als im
Winter bei niedrigem Wasserstand. Auch verschlammen große
Wasserläufe mit sehr langsamer Strömung leichter als kleinere, schnell fließende Gewässer. Für die
Größe der zulässigen Verunreinigung der
Flüsse lassen sich kaum allgemeine
Regeln aufstellen; sie richtet sich vielmehr
wesentlich nach zeitlichen wie nach örtlichen Verhältnissen.
Denn die meisten
an sich schädlichen
Stoffe wirken nur von einer bestimmten
Konzentration an und auch dann noch verschieden
bei den verschiedenen
Pflanzen und
Tieren und je nach der
Temperatur. Wieweit die Verdünnung oder
Reinigung
der Abwässer zu treiben ist, ehe sie in einen
Fluß abgelassen werden, kann nur nach Erwägung aller dabei mitsprechenden örtlichen
Verhältnisse festgestellt werden. Denn wenn an einem
Orte die
Industrie zunimmt, so kann man derselben nicht allein dieSchuld
an der steigenden Verunreinigung des
Wassers zuschreiben, weil dann ja auch eine
Vermehrung der menschlichen Haushaltungen
eintritt und deren Abwässer ebenfalls in den
Fluß gelangen. Wenn eine Häufung von industriellen
Anlagen an einem kleinen
Flusse
stattfindet, so daß das
¶
mehr
Wasser desselben auf lange Strecken unbrauchbar für andre Gewerbe und die Landwirtschaft wird, wenn die Selbstreinigung des Flusses
keine genügende Abhilfe schafft und sich Schlamm in dem Flußbett und am Ufer absetzt, so müssen nach Vorschlag der ChemnitzerHandels- undGewerbekammer besondere Schlammfänge mit oder ohne künstlichen Niederschlagsmitteln eingerichtet werden.
Der Hauptzweck derartiger Einrichtungen würde darin liegen, die Abwässer im Gemisch mit dem Flußwasser und den
regelmäßigen meteorischen Niederschlagen in eine Verdünnung zu bringen, welche die Selbstreinigung durch das vegetabilische
und animalische Leben ermöglicht und befördert. Die Kosten für solche Einrichtungen würden zunächst vom Staate zu tragen
und später je nach den voraussichtlich guten Erfolgen auf die industriellen Betriebe der ganzen Strecke
zu verteilen sein.
Vergleicht man die Sterblichkeit in den einzelnen ProvinzenPreußens,
[* 8] so ergibt sich, daß, abgesehen von Schleswig-Holstein,
[* 9] welches seinen ausgezeichneten Gesundheitszustand offenbar dem Seeklima und dem kräftigen Menschenschlag verdankt, gerade
die industriereichsten Landesteile die günstigsten Sterblichkeitsverhältnisse aufweisen. Offenbar ist
dies eine Folge des durch die Industrie verbreiteten Wohlstandes und der dadurch veranlaßten Gewöhnung an bessere Lebenshaltung.
Durch eine große Reihe von Untersuchungen hat sich herausgestellt, daß, wo immer die Ursache der Entstehung von epidemischen
Krankheiten oder erhöhter Sterblichkeit schlechtem Wasser zugeschrieben werden muß, dasselbe durch stickstoffhaltige
organische Substanzen und die in ihnen lebenden gesundheitsschädlichen Bakterien verunreinigt ist, ferner daß eine wirkliche
Schädigung der Gesundheit der Flußanwohner durch die von Fabriken oder gar die Entstehung von epidemischen Krankheiten durch
dieselben bisher noch nicht nachgewiesen ist.
Die sorgfältigen Erhebungen der englischen Flußverunreinigungskommission haben es nicht ermöglicht, darüber
zu entscheiden, ob der verunreinigte Fluß auch die Ursache von Krankheiten sei. Das sächsische Landesmedizinalkollegium und
die TechnischeDeputation des Ministeriums des Innern in Dresden
[* 10] faßten die Ergebnisse eingehender Untersuchungen bis 1885 dahin
zusammen, daß die Entstehung bestimmter Krankheiten aus der Flußverunreinigung durch Fabrikabwässer nirgends nachzuweisen,
daß aber ein nachteiliger Einfluß auf den allgemeinen Gesundheitszustand an solchen Orten, wo das Übel
einen ungewöhnlich hohen Grad erreicht hat, nicht unwahrscheinlich ist. Auch die preußische Wissenschaftliche Deputation
für das Medizinalwesen erklärte 1888, daß trotz des unzweifelhaften Vorhandenseins einer großen Menge faulender Stoffe in der
Wupper ein direkter Einfluß auf die allgemeine Sterblichkeit und auf die Häufigkeit von Infektionskrankheiten
nicht nachgewiesen ist.
Vgl. Jurisch, Die Verunreinigung der Gewässer (Berl. 1890).