Bürge
(Fidejussor), s. Bürgschaft.
Bürge
7 Wörter, 61 Zeichen
Bürge
(Fidejussor), s. Bürgschaft.
(Fidejussio), das dem Gläubiger geleistete Versprechen, neben dem Hauptschuldner für die Erfüllung der Verbindlichkeit des letztern zu haften, also die Schuld desselben dann zu bezahlen, wenn dieser selbst sie zur rechten Zeit nicht bezahlen sollte. Die Bürgschaft kann bei allen Arten von Schulden eintreten, sobald solche nur rechtlich statthaft sind. Da ihr Zweck auf Sicherstellung des Gläubigers und bloß hierauf gerichtet ist, so kann sich auch der Bürge nur zu dem verpflichten, was in der Hauptschuld liegt, und zu nichts anderm, weder dem Gegenstand nach, noch so, daß er eine erst später fällige Schuld sogleich zu bezahlen verspricht, noch zu mehr, als die Hauptschuld beträgt, wohl aber zu weniger und auch auf strengere Weise, z. B. wenn er für eine einfache Forderung als Bürge eine Hypothek bestellt.
Die Wirkung der Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger besteht darin, daß der Bürge und dessen Erbe bezahlen muß, wenn der Hauptschuldner nicht selbst Zahlung leistet, und zwar haftet der Bürge, wenn er sich nur schlechthin, d. h. ohne Einschränkung, verbürgte, nicht bloß für die Hauptschuld, sondern auch für alle Accessionen derselben, als vertragsmäßige und Verzugszinsen, Konventionalstrafe und etwanige Prozeßkosten. Verbindlichkeiten aber, die dem Bürgen nicht bekannt sein konnten, berühren ihn ebensowenig wie solche, die erst nachher, ohne in der Natur der Hauptobligation zu liegen, neu hinzugekommen sind.
Verbürgt sich jemand auf eine bestimmte Zeit, so haftet er nach deren Ablauf [* 3] für die Zukunft nicht weiter. Wird aber von dem Bürgen eine bestimmte Frist seiner Haftung nicht gesetzt und nun der dem Hauptschuldner gesetzte Zahlungstermin, wenngleich ohne Wissen des Bürgen, verlängert, so dauert auch die Haftverbindlichkeit des Bürgen fort. Eine Modifikation des Umfangs der bürgschaftlichen Verpflichtung tritt dann ein, wenn die Bürgschaft bloß auf dasjenige gerichtet wurde, was von dem Hauptschuldner nicht zu erlangen sein würde (fidejussio indemnitatis, Schadloshaltung); dann kann der Gläubiger den Bürgen subsidiarisch nur auf so viel belangen, als er vom Schuldner nicht erlangen kann. Im Verhältnis zu dem Hauptschuldner hat der Bürge, wenn und soweit er wirklich Zahlung leistete, das Recht, volle Schadloshaltung zu verlangen. Zur Milderung der strengen Rechtsgrundsätze rücksichtlich der Stellung des Bürgen sind für diesen mehrere Rechtswohlthaten eingeführt, nämlich:
1) der Bürge kann verlangen, daß der Gläubiger, ehe er ihn belangt, vorerst den Hauptschuldner ausklage (beneficium ordinis sive excussionis), was aber wegfällt, wenn der Hauptschuldner abwesend oder in Konkurs geraten ist, oder wenn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtete, indem er sich als Selbstschuldner verbürgte;
2) der Bürge kann, bevor er den Gläubiger bezahlt, von diesem die Abtretung seiner Klagrechte gegen den Hauptschuldner verlangen (beneficium cedendarum actionum);
3) haben sich mehrere zusammen demselben Gläubiger gegenüber verbürgt, so kann der auf das Ganze in Anspruch genommene Mitbürge verlangen, daß er zunächst nur auf seinen Anteil belangt werde (beneficium divisionis, Einrede der Teilung).
Übrigens versteht sich von selbst, daß dem Bürgen gegen den Gläubiger alle die Einreden zustehen, welche der Hauptschuldner gehabt hätte, es sei denn, daß die Bürgschaft mit der Absicht übernommen worden wäre, eben gegen ¶
diese Einreden den Gläubiger zu sichern, oder daß die Einreden rein persönlicher Natur wären. Es läßt sich denken, daß für eine bestehende Bürgschaft wiederum eine Bürgschaft übernommen wird (fidejussio fidejussioris), entweder zu mehrerer Sicherheit des Gläubigers, so daß für den Bürgen noch ein andrer als Bürge zu haften verspricht: Afterbürge, oder zu mehrerer Sicherheit des Bürgen, so daß jemand diesen schadlos zu halten verspricht, falls er Zahlung für den Hauptschuldner leisten muß: Rückbürge.
Das deutsche Recht hat an den römisch-rechtlichen Grundsätzen über Bürgschaft etwas Wesentliches nicht geändert; nur im Handels- und Wechselrecht sind einige Eigentümlichkeiten hervorzuheben. Die Bürgschaft für die Verbindlichkeit aus einem Wechsel kann nämlich entweder in der gewöhnlichen Form und Weise geschehen, oder in die Gestalt eines neuen Wechselversprechens gekleidet werden. Im letztern Fall ist die Verbindlichkeit des Bürgen als wirkliche Wechselschuld zu behandeln. Die Form dieser Verbürgung ist besonders häufig die des Avals (s. d.), wenn nämlich der Bürge seinen Namen unter den des Ausstellers, Indossanten oder Acceptanten schreibt; dies hat die Wirkung, daß die mehreren Unterzeichner solidarisch, also mit Ausschluß der Einrede der Teilung und des beneficium excussionis, als Wechselschuldner haften; so namentlich nach der deutschen Wechselordnung, Art. 81. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 281) steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage und der Teilung nicht zu, wenn die Schuld aus einem Geschäft hervorgeht, welches auf seiten des Hauptschuldners ein Handelsgeschäft ist, oder wenn die Bürgschaft selbst sich als ein Handelsgeschäft darstellt. Besondere Rechtsgrundsätze bestehen über die Bürgschaft der Frauen (s. Interzession).
Vgl. Girtanner, Die Bürgschaft nach gemeinem Zivilrecht (Jena [* 5] 1851);
Hasenbalg, Die Bürgschaft des gemeinen Rechts (Düsseld. 1870).
Nr. | Ergebnis | Bürgschaft |
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1 | ****** | Bürg|schaft, die; -, -en [mhd. bürgeschaft]: 1. (Rechtsspr.) Vertrag, durch den sich ein Bürge verpflichtet, für ... |
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Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
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3.873 | Cautio | Bürgschaft | Gewährleistung | (s. Kaution) |
3.664 | Bürgschaft | Girtanner | Die B. nach gemeinem Zivilrecht | (Jena 1851) |
3.664 | Bürgschaft | Hasenbalg | Die B. des gemeinen Rechts | (Düsseld. 1870) |
4.444 | Damon | "Bürgschaft" | folgt dem Hyginus (Fab. 257) | |
7.365 | Girtanner | "Die Bürgschaft" | (Jena 1851) | |
11.279 | Marquardsen | "Über Haft und Bürgschaft bei den Angelsachsen" | (Erlang. 1852) | |
7.775 | Großbritannien | Habeaskorpusakte von 1679 | Brite den Grund seiner Verhaftung erfahren, binnen 24 Stunden verhört und | (außer bei Staats- und Kapitalverbrechen) gegen Bürgschaft dafür, daß er sich zur Untersuchung vor Gericht stellen wolle, freigelassen werden muß; |
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