Nur
für
Seegefahr, im deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 853) die
Klausel, wonach im Seeversicherungswesen der Versicherer
alle
Gefahren mit alleiniger Ausnahme der Kriegsgefahr tragen soll. Die
Klausel steht in einem wesentlichen
Gegensatz zu der
in den Seeversicherungspolicen gleichfalls vorkommenden
Klausel
»Frei von Kriegsmoleste«
(Handelsgesetzbuch,
Art. 852). In letzterm
Fall endet nämlich mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die
Reise Einfluß zu üben beginnt,
überhaupt die Verpflichtung des Versicherers, während im erstern
Fall die
Versicherung bestehen bleibt, auch wenn Kriegsbelästigung
eintritt. Die
Gefahr für
den Versicherer endigt bei dem
Abschluß nur für Seegefahr
erst mit der
Kondemnation der
versicherten
Sache oder, sobald sie an und für
sich geendet haben würde, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden
wäre.