Selbstverständlich muß zu einem in derKammer oder auch von beiden
Kammern angenommenen
Gesetzvorschlag,
welcher aus dem
Schoß derselben hervorgegangen, die landesherrliche Zustimmung hinzutreten, wenn anders derselbe wirklich
zum
Gesetz erhoben werden soll. Im
DeutschenReich entstehen die
Reichsgesetze durch übereinstimmenden Mehrheitsbeschluß des
Reichstags einer- und des
Bundesrats anderseits. Jede von beiden
Körperschaften hat das
Recht der I. Dagegen
steht dem
Kaiser als solchem ein Initiativrecht nicht zu.
Anträge von Reichstagsmitgliedern, welche
Gesetzentwürfe enthalten
(Initiativanträge), müssen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet sein und bedürfen nach der
Geschäftsordnung einer
dreimaligen Beratung
(Lesung). Auch in den außerdeutschen
Staaten bildet das Initiativrecht der
Kammern die
Regel. In
England,
woselbst die
Minister zugleich Mitglieder des
Parlaments sind, besteht der Brauch, daß die
Gesetzentwürfe
von ihnen in dieser letztern
Eigenschaft im
Parlament eingebracht werden.
Handlungsfreiheit und Wille zur Ausführung eines bestimmten Plans. Staatsrechtlich die Möglichkeit für
das Volk, durch Sammeln einer bestimmten Zahl von Unterschriften, die Regierung zu veranlassen, die vom
Initiativ-Komitee vorgeschlagene Gesetzesmaßnahme zur allgemeinen Abstimmung zu bringen.
(lat.), der erste Schritt, die Einleitung zu einer Handlung. Unter I. der
Gesetzgebung versteht man im konstitutionellen Staate das Recht des einen Gesetzgebungsfaktors, dem andern
fertige Gesetzentwürfe zur Annahme vorzulegen. In den konstitutionellen deutschen Staaten stand diese I. bis 1848 in der Regel
nur der Staatsregierung zu; die Kammern hatten lediglich das Recht, auf die Vorlage von Gesetzen bei der Regierung anzutragen.
Seit 1848 hat man in vielen Staaten (so in Preußen
[* 10] durch die Verfassung vom Art. 641 - Reichsverfassung
Art. 23) jenes Recht in unbeschränktem Maße auch den Landesvertretungen beigelegt (wie dies in Belgien,
[* 11] Holland, Spanien
[* 12] und
den meisten neuern Verfassungen der Fall ist). In England übt nur das Parlament die I.; denn auch die Minister legen Gesetzesvorschläge
dem Parlament lediglich in ihrer Eigenschaft als Parlamentsmitglieder vor. Den Gegensatz vertrat die
Napoleonische Konstitution von 1852, indem sie dem Gesetzgebenden Körper dieses Recht absprach. Beschränkt ist im preuß.
Verfassungsrecht die I. nur insofern, als Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden
sind, in derselben Sitzungsperiode nicht wieder eingebracht werden dürfen (Art. 64 2). Die Reichsverfassung
enthält diese Vorschrift nicht.
In militärischer Bedeutung ist I. das rasch entschlossene Zugreifen, wo sich eine Gelegenheit bietet, den Gegner durch ein
ihm zuvorkommendes Handeln in Nachteil zu versetzen. Man «ergreift» die I., man «entreißt»
sie dem Feinde, indem man etwas rascher ausführt, als er es erwartet hat, oder indem man etwas früher
thut, als er es thun kann.