Aussteuer
(Ausstattung), dasjenige, was der
Frau zu ihrer und des
Hauses erster Einrichtung bei Eingehung der
Ehe mitgegeben wird. Die Aussteuer
wird gewöhnlich als Beitrag zu den ehelichen
Lasten angesehen und daher im
Zweifel nach den
Grundsätzen
der
Mitgift und nach dem Güterrechtssystem, welches für die betreffende
Ehe überhaupt maßgebend ist, beurteilt. Die Aussteuer
macht
gewöhnlich einen Teil der künftigen Erbportion aus, wenn sie nicht, wie dies beim
Bauern und Adelstand
zuweilen vorzukommen pflegt, als eine
Abfindung wegen der
Ausschließung von der
Erbfolge erscheint; für ihre
Größe gibt die
Landessitte den
Maßstab.
[* 2]
Bei den adligen Töchtern bestimmt sie sich nicht selten auch nach Familienverträgen und Familienobservanzen, nötigenfalls
nach richterlichem Ermessen. Die Aussteuer
kommt auch unter dem
Namen
Kasten- oder Kistenpfand,
Braut- oder Kammerwagen
(apparatus et instructus muliebris) vor. Verschieden von der gewöhnlichen Aussteuer
sind die
Prinzessin- und
Fräuleinsteuer. Unter
Prinzessinsteuer versteht man die
Abgabe, welche in vielen deutschen
Ländern die
Unterthanen bei Vermählung einer
Prinzessin
des fürstlichen
Hauses entrichten müssen. Die
Größe derselben ist gewöhnlich durch Hausobservanzen
oder
Verträge bestimmt.
Fräuleinsteuer war die
Abgabe, welche in manchen Gegenden von den
Hintersassen der
Rittergüter bei
der Verheiratung einer Tochter des Gutsherrn entrichtet werden mußte.