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Die Länge der Staatslinien betrug 29 768 und i 20498 km, der Leitungen 88 295 und 58198 km. ! Die Einnahmen der Post- und Telegraphenver- i waltung waren 1895 in Österreich [* 1] veranschlagt auf 39 825 960 Fl., die Ausgaben auf 35 814500 Fl., in Ungarn [* 2] die Einnahmen auf 16 625000 Fl. Bank- und Münzwesen. [* 3] Außer der Österreichisch- Ungarischen Bank bestanden 1893: Vankverkehr Osterreich Ungarn Banlen 52 213 Filialen derselben 44 - Aktienkapital aller Banken Mill. Fl. 304,52 61,53 Pfandbriesumlauf . . . . « » 706,03 206.5 Kassenscheine U.Geldeinlagen « » 100,6? 121.24 Passiva überhaupt . . . . ? > 2 323,43 4N.94 Wechselvorrat « » 373,67 125,39 Vorschüsse auf Effekten und Waren " 164,80 52,9 Einnahmen » ' 85,04 ) Gewinn: Ausgaben « » 51,95 j 8,23 460 551 Einleger 2687805 655933 Einlagen Mill.Fl. 1461,63 510,68 Sammelstellen des Postspartassen- amtes 5257 3942 Einleger 1037524 257303 Guthaben im Sparverkehr . . Fl. 38426531 10232000 Guthaben der Checkbüchelbesitzer " 25834 3181 Guthabeu im Checkverkehr . . » 52874776 - Eiulagen im Checkverkehr . . " 1367 207 339 281606000 Rückzahlungen im Checkverkehr » 1 363 744 934 280445000 Die Zahl der Erwerbs- und Wirtsckaftsgenossen- schaften betrug 1893 in Osterreich 2825, in Ungarn 709; davon 1434 (Österreich) mit beschränkter Haf- tung, die Zahl der Mitglieder 667 733 (in Österreich) mit einer Bilanz von 386,93 Mill. Fl. und (in Un- garn) 81,99 Mill. Fl. Ausgemünzt wurden 1895 in Österreich in Gold [* 4] 2 925 871 Fl. in Golddukaten und 22 659 260 Fl. und (in Ungarn) 19 352 500 Fl. in 20- und 10-Kronen- stücken in Gold, ferner in Silber 2 301100 Stück Maria-Theresien-Thaler, 7557 750 und 9272233 Fl. in Kroncnstücken, 840177 und 7 238 600 Fl. in Nickel- und 503 675 und 695 772 Fl. in Bronze: [* 5] münzen.
In den I. 1858 bis inkl. 1895 wurden überhaupt ausgeprägt: a. in Gold 143 661763 Fl. in Dukaten, 72 032 640 Fl. in Goldgulden, 298700130 Fl. in Goldkronen, ferner d. in Eil ber 139190535 Fl. in Maria-Theresien-Thaler, 432 921206 Fl. in Silberguldenstücken, 74249879 Fl. in Kronen [* 6] und 45 575 228 Fl. in Silbersckeide- münze, ferner c. in Kupfer [* 7] 15,03, ä. in Nickel 30, 6. in Bronze 3,34 Mill. Fl., zusammen 126146457? Fl. Ende Dez. 1895 kursierten in der Monarchie 193539593 Fl. Staats- und 619854140 Fl. Bank- noten, somit 813 393 733 Fl. Papiergeld, außerdem 41309 600 Fl. sog. Salinenscheine.
Verfassung und Verwaltung. Durch das Wahl- gesetz vom wurde die Zahl der Mit- glieder des österr. Abgeordnetenhauses von 353 aus 425 erhöht, indem eine neue Kurie der allgemeinen Wählerklasse, welche durch allgemeines Stimmrecht wählt, eingeführt wurde. (S. unten, Geschichte.) Das Princip, auf welchem das österr. Reichstags- wahlrecht von nun an beruht, ist das des ungleichen allgemeinen Wahlrechts. Visher war das Wahl- recht in Österreich ein ungleiches und beschränktes, beschränkt insofern, als es ausschließlich auf dem Princip der Interessenvertretung beruhte, wie es in einem Steuer- und einem Vildungscensus zum Aus- druck kam, tmgieich insofern, als die vier Kurien nicht die gleichen Stimmrechte besaßen.
Nun ist das Wahlrecht ein allgemeines, aber dadurch noch ein ungleiches, daß die bisher (in den ersten vier Kurien) Wahlberechtigten nicht bloß neben den bisher Nicht- wahlberechtigten ein Wahlrecht in der fünften Kurie der allgemeinen Wählerklasse erhielten, sondern ihr bisheriges Wahlrecht daneben behielten. Folglich haben von nun an die bisherigen rund 1700000 Wähler je zwei Stimmen, die neuen nur in der fünften Klasse berechtigten 3600000Wählerje eine Stimme.
Von den nächsten allgemeinen Wahlen zum Abgeordnetenhaus an wird das österr. Ab- geordnetenhaus bestehen aus 85 Vertretern des Großgrundbesitzes (in Dalmatien derHöchstbesteuer- ten), 116 der Städte, Märkte und Industrieorte, 21 der Handels- und Gewerbekammern, 131 der Landgemeinden und 72 der allgemeinen Wähler- klasse. Die auf die einzelnen Kronländer entfallen- den Abgeordneten sind bei diesen angegeben. Das Herrenhaus des österr. Neichsrates besteht (1897) aus 18 großjährigen Prinzen des kaiserl. Hauses, aus den großjährigen (66) Häuptern der- jenigen inländischen, durch ausgedehnten Grund- besitz hervorragenden Adelsgeschlechter, denen der Kaiser die erbliche Neichsratswürde verleiht, aus 9 Erzbischöfen und 8 Fürstbischöfen und 130 auf Lebenszeit durch den Kaiser ernannten Mitgliedern.
Die Reform der direkten Steuern in Österreich, mit Ausnahme der Grund- und Gebäudesteuer, hat unterm die Sanktion des Kaifers er- balten und wird mit dem 1.1898 ins Leben treten. Ihre Grundgedanken beruhen auf dem 1892 von dem damaligen Finanzminister eingebrachten Projekt (s. Österreichisch-Ungarische Monarchie, Geschichte, Bd. 12), das sich von den frühern insbesondere da- durch unterschied, daß es nicht sowohl auf eine Ver- mehrung der Staatseinnahmen als auf einen Aus- gleich der Steuerlasten bedacht war. Mit den meisten bisherigen Entwürfen teilte der neue die Erhebung der bisherigen Einkommensteuer (s. d., Bd. 5) zu einer selbständigen allgemeinen Personaleinkommen- steuer unter gleichzeitiger Modernisierung eines Teils der Ertragssteucrn.
Eigentlich neu an der in Kraft [* 8] getretenen Steuerreform ist also nur diese Per- sonaleinkommensteuer. Ihr unterliegen nur physische Personen, von juristischen allein die ruhende Erb- schaft; befreit von ihr sind andererseits alle Ein- kommen bis 600 Fl. (für die Haushaltung berech- net, nicht für die Person, wobei jedoch bei bloßem Arbeitseinkommen der einzelnen Familienglieder nur der 250 Fl. übersteigende Betrag für das ein- zelne Mitglied in Anrechnung gebracht wird).
Diese Steuerfreiheit wird für 99 Proz. aller Grundbesitzer noch dadurch gesteigert, daß alle Grundbesitzer, welche Einkommen nur aus dem von ihnen selbstbewirt- schafteten Grundbesitz ziehen, nicht in die Listen der als einkommenstcuerpstichtig vermuteten Personen aufgenommen werden, wenn dcrKataftra/reinertlag ihrer Grundstücke 250 Fl. nicht übersteigt. Neu ist die Einführung der Fassionspflicht in Verbindung mit Einschätzung durch gewählte Kommissionen, Per- sonen mit weniger als 1000 Fl. Einkommen sind von der Deklarationspsticht in der Regel befreit. Der Steuerfuß ist mäßig progressiv, über 5 Proz. geht er nicht hinaus; der niedrigste Steuersatz (für 600-625 Fl.) ist 3,60 Fl. (also 0,6 Proz.). Eine Er- höhung der Einkommensteuer tritt für Lohneinkom- men über 3200 Fl. durch cine besondere Vcsoldungs- steuer ein, eine Erscheinung, die sich nur historisch aus der bisherigen hohen Besteuerung dieses ¶