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und das IngenieurkorpZ haben ihren eigenen Etat, welcher Stellungen, wie sie der des Divisionscom- mandeurs entsprechen, enthält. Die kommandieren- den Generale werden aus der Zahl der Divisions- commandeure entnommen. VI. Die Stellung zur Disposition bedeutet bei dem Offizier ebensoviel als die Verabschiedung, nur sind die Offizier zur Disposition (z. D.) verschiedenen Bc- ! schränkungen unterworsen, die dem Offizier außer Dienst, ! dem gänzlich verabschiedeten sind. Als eine Art von Ausgleich hierfür war früher ! den Offizier zur Disposition Befreiung von den Kom- munalabgaben gewährt, was seit dem I. 1886 auf- gehört hat.
Der Unterschied zwischen den Offizier zur Disposition und außer Dienst besteht der Haupt- sache nach darin, daß erstere verpflichtet sind, sich schriftlich oder mündlich bei Aufenthaltswechfcl zu melden, daß sie Gesuche aller Art je nach ihrer Charge entweder den Generalkommandos direkt oder zunächst den Vezirkskommandos vorlegen müssen, daß sie zur Haltung einer Uniform verpflichtet sind, und im Kriegsfall stets bereit sein müssen, einer Wie- derverwendung Folge zu leisten' demgemäß müssen sie Vorkehrungen treffen, daß dienstliche Befehle sie jederzeit errei^en können;
sie dürfen nicht im Civil- dicnst angestellt werden, sondern müssen zu diesen: Zweck vorher die völlige Verabschiedung nachsuchen;
sie stehen unter der Militärgerichtsbarkeit und unter Ehrengerichten und gehören den Militärkirchcn- gemeindcn an;
sie sind politisch wahlberechtigt und wählbar.
Die Offizier außer Dienst sind seit 1890 dem Militärgerichtsstand entzogen, den Ehrengerichten nur dann unterstellt, wenn ihnen das Recht ver- liehen ist, eine Militüruniform zu tragen. Im übri- gen stehen die Offizier außer Dienst in keinerlei Verhält- nis zu irgend einer Disciplinarbestrafungs-Befug- nis; ihre Verwendung im Mobilmachungsfalle hängt von ihrer Zustimmung ab; sie dürfen im Civildienst verwendet werden. Zur Herbeiführung einer freiwilligen Verabschie- dung ist ein Originalgesuch des Bittstellers und ein ärztliches oder sonstiges Invaliditätsattcst erforder- lich, für dessen Ausstellung eingehende Bestimmun- gen erlassen sind; die Verabschiedung wird ebenso wie die Stellung zur Disposition vom Allerhöchsten Kriegs - (Kontingents -) Herrn ausgesprochen.
Für Preußen [* 1] bestehenhierüberSpccialvorschriften, ebenso über die Pensionierung. (Vgl. Berendt, Gesctzlicke und dienstliche Vorschriften für den inaktiven Offizier, 2. Aufl., Verl. 1892.) Die Entfernung aus dem Offizierstande ist ebenso wie die Entlassung mit schlichtem Abschied eine durch die Ehrengerichte ausgesprochene Strafe. In lctzterm Falle muß der von dem Spruch betrof- fene Offizier als «der Verletzung der Standesehrc» schul- dig befunden sein, in ersterm Falle noch unter Hinzu- fügung des Urteils «unter erschwerenden Umstän- den».
Letztere hat den Verlust der Dienststelle, erstere außerdem den des Offiziertitels zur Folge;
ob der ^ Verlust der Orden [* 2] und Ehrenzeichen eintritt, ent- scheidet der Allerhöchste Kriegsherr.
Bei inaktiven Offizier tritt an die Stelle der Entlassung mit schlichtein Abschied der Verlust des Rechts, die Militäruniform zu tragen;
an die Stelle der Entfernung aus dem Ofsizicrstand außerdem noch der Verlust des Ofsizicr- titels.
Durch kriegsgerichtliches Urteil kann auf die Entfernung einesO.
ausdemHcere und der M arinc erkannt werden;
diese hatvonRcchts wegen zur Folge den Verlust der Dienststelle, des Dienst titels und aller aberkennungsfähigen, durch den Dienst erworbenen Ansprüche, den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen, die Unfähigkeit zum Wie- dereintritt in das Heer und die Marine.
Dem Ver- urteilten werden durch einen Offizier die Patente und Be- stallungen, die preuß. und fremden Orden nebst Vc- sitzzeugnisscn und die in seinem Gewahrsam befind- lichen Dicnstpapiere abgenommen;
er erhält einen Militärpaß, aus welchem die Ausstoßung aus dem Heere ersichtlich ist. Eine andere Art der Verabschiedung von Offizier be- steht noch in der D ienstentlassung auf Grund kriegsgerichtlicher Verurteilung;
sie hat nur den Ver- lust der Dienststelle und aller aberkennungsfähigen Ansprüche sowie die Verwirkung des Rechts, Uni- form zu tragen, von Rechts wegen zur Folge. VII. Das Militärpensionswesen ist durch die Ncichsgesetzc vom und der Hauptsache nach geregelt; spätere Erweiterungen betreffen die Pensionen der Witwen und Waisen sowie die Ausgleiche einzelner Unbilligkeiten der frühern Bestimmungen. Danach hat jeder Offizier und im Offizierrange stehende Militär- arzt, welcher sein Gehalt aus dem Militärctat bezicht, eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes unfähig geworden ist und deshalb verabfchiedet wird.
Ist die Dienstunfähig- keit die Folge einer bei Ausübung des Dienstes ohne eigene Verschuldung erlittenen Verwundung oder sonstigen Beschädigung, so tritt die Pensionsbe- rechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienst- zeit ein. Der Anspruch auf Pension ist bei einer kürzern als zehnjährigen Dienstzeit in diesem Falle zuvörderst auf ein Jahr oder einige Jahre zu be- schränken, insofern die Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven militar. Dienstes nicht mit Sicherheit als bleibend angesehen werden kann.
Mit der Wiederherstellung zur völligen Dienstfähigkeit er- lischt die Berechtigung zur Pension. Beruht aber die Ursache der Invalidität in einer vor dem Feinde erlittenen Verwundung oder Beschädigung, so findet die Pensionierung auf Lebenszeit statt. Die Höhe der Pension wird bemessen nach der Dienstzeit und dem pcnsionssähigcn Diensteinkommen der min- destens während eines Dienstjahres innerhalb des Etats bekleideten Charge. Die Beförderung über den Etat, die bloße Charaktererhöhung während des Dienstes oder beim Ausscheiden aus demselben so- wie die vorübergehende Verwendung in einer höher dotierten Stelle gewähren keinen höhern Pensions- anspruch.
Die Offizier u. s. w. des Beurlaubtcn- standes erwerben den Anspruch auf eine Pension nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern lediglich durch eine im Militärdienst erlittene Verwundung oder Beschädigung. Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, ^/g" und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um Vßo des pensionsfähigen Dienstein- kommens bis zu «/so desselben. Offizier, welche nachweislich durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes un- sähig geworden sind, erhalten eine Erhöhung der Pension je nach der Höhe derselben. Ebenso werden für Verstümmelungen, Erblindungen und andere schwere und unheilbare Beschädigungen durch den Dienst sowohl im Kriege wie im Frieden Pensions- erhöhungen gewährt. Für jeden einzelnen Feldzug ¶