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Reibungsflächen und des Weges, den der Riegel bei dem Öffnen und Schließen zurücklegt, Vergrößerung der Anschlaglänge um 2 cm, infolgedessen bessere Kopf- und Körperhaltung des Mannes; die Feuer- scheu des Rekruten wird leichter überwunden werden. Durch bessern Anschlag wird die Präcision geför- dert. Schließlich vermindert sich das Gewicht des Gewehrs um 100 F, beträgt aber doch noch 4,2 k^. In Amerika [* 1] beabsichtigt man für die Marine ein 5,94 mm-Gewehr nach Lee einzuführen.
Aus ! Österreich [* 2] wird berichtet, daß Versuche mit 5 nun- z Gewehren gute Schießergebnisse geliefert haben. Die automatischen Gewehre, bei welchen der Rück- stoß zum Laden ausgenutzt wird und den: Schützen nur noch die Thätigkeit des Abziehens verbleibt, haben bis jetzt noch nirgends Anwendung für Kriegs- zwecke gefunden. Belgien, [* 3] das Hauptland der Waffenfabrikation, England und Frankreich haben schon seit langem (1672, 1637 und 1810) eine staatliche obligato- rische Prüfung der Handlungsgehilfe. Der Mangel einer solchen in ! Deutschland [* 4] und Österreich beschränkte die Export- ! sähigieit der deutschen H. So gingen aus dem! Wunsch der Interessentenkreise in Deutschland das Gesetz vom 19. Mai, in Österreich vom hervor, wonach Handlungsgehilfe nur dann feilgehalten oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Läufe und Verschlüsse in amtlichen Prüfungsanstalten ge- prüft und mit amtlichen Prüfungszeichen verseken ! sind. Die östcrr.
Prüfungsanstalten befinden sich > in Ferlach, Prag, [* 5] Weipert und Wien, [* 6] die preußischen ! in Suhl, [* 7] Frankfurt [* 8] a. O. und Sömmerda; in Bayern [* 9] > (München, [* 10] Germersheim, Würzburg, Amberg), [* 11] Sachsen [* 12] (Dresden) [* 13] und Württemberg [* 14] (Oberndorf a. N.) werden die Anstalten von den Militärinstituten (Artilleriedepots, Gewehrfabrikcn) geleitet. Neuere Litteratur. Freiherr von Tettau, Das russ. Drei-Linicngewehr und seine Schuhleistungen ! (2. Aufl., Hannov. 1894);
I8tru2i0ii6 8u1i6 armi z 6 8u1 tii'o p6i coi'pi äi t'Hntßria, armati cli lucili ^ moä. 1891 (Rom [* 15] 1894);
Inätraction 3ur I'arine- insnt, 168 munition8, 168 c1iamp3 ä6 tir 6t 16 ma- " terißl äs i'ii^nteriL (6. Aufl., Par. 1894); E. ! Marschner, Lebrbuch der Waffenlehre zum Gebrauche , an den k. und k. Militärakademien (Wien und Prag 1895-96); R. Wille, Waffenlehre (Berl. 1896s; ! 1^03 lu8ii8 ä. repetitiou än 8^8tem6 ^Iaun1icd6!- 66 111 ()8t61'I'6ic1li8ci76 ^^611^3.1)11^8^686118011^ (Lüttich [* 16] 1896); Das Mauser-Repetiergewehr N 1893 ^ -95, Kaliber 7 mm (Berl. 1896). ! ^Handlungsgehilfe. Alle neuem geltenden! oder m Vorschlag gebrachten Gesetze über die Rechts- verhältnisse der Handlungsgehilfe weisen den gemeinsamen socialen Grundgedanken auf, die als den wirtschaftlich schwächern Teil gegenüber dem Stand der Prinzipale wirtschaftlich und gesundheitlich zu schützen und zu stärken. Dies zeigt an erster stelle der Entwurf eines neuen Handelsgefetzbuchs (s. d.) für das Deutfche Reich, zu dessen Vorberatung seitens der vom Reichs- justizamt zusammenberufenen Expertenkommission für den die Verhältnisse der Handlungsgehilfe betreffenden Titel aus diesem Grunde auch Vertreter dieses Standes zugezogen waren. Zunächst soll, wenn durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist als 6 Wochen vor Schluß des Kalendervierteljahres be- dungen wird, diese Frist für beide Teile die gleiche sein und nicht weniger als einen Monat betragen. Ebenso soll durch Vertrag die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats vereinbart wer- den können l§. 61). Ferner sind die Gründe, aus welchen eine sofortige Aufhebung des Dienstver- hältnisses zulässig sein soll, für beide Teile thun- lichst gleich gemacht. Auf Wunsch genannter Ex- pertenkommission wurden des weitern in den O.yt- wurf auch Vorschriften über die Frage der Zulässig- teit der Konkurrenz klau sel, d. h. derjenigen Vertragsvestimmung aufgenommen, durch welche die K. für die Zeit nach dem Austritt aus dem Ge- schäft des Prinzipals hinsichtlich ihrer weitern ge- werblichen Thätigkeit gegenständlichen, zeitlichen oder örtlichen Beschränkungen unterworfen werden. Diese Vorschriften sind im Sinne der Majorität dieser Kommission gehalten. Während die Minoer- deit derselben ein absolutes Verbot der Konkurrenz- klausel wollte, da sie der Ausdruck einer »ungerecht- fertigten Ausnutzung der wirtschaftlichen Überlegen- heit des Prinzipals" sei, trat die Mehrheit für Bei- behaltung derselben ein, jedoch unter Einführung eines richterlichen Ermäßigungsrechts gegenüber maßlosen Beschränkungen, indem sie der Meinung war, daß die geschäftliche Existenz beim Kleinbetrieb in der That in sehr vielen Fällen dnrch die Konkurrenz der frühern Gehilfen, denen die Kundfchaft des Ge- schäftsmannes vollkommen bekannt sei, ernstlich ge- fährdet zu werden vermöge.
Ein Selbstschutz gegen diese Möglichkeit schien ihr daher nicht unbillig. Der Entwurf hat demgemäß in ß. 67, Absatz 1 die Bestimmung aufgenommen, daß ein vereinbartes Konkurrenzverbot nur insoweit verbindlich sein soll, als die darin liegende Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen [* 17] überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfe ausgeschlossen wird. Löst der Prinzipal, ohne daß in der Person des Handlungsgehilfe ein genügender Grund vorliegt, das Dienstverhältnis oder giebt er durch vertragswidriges Verhalten dem Handlungsgehilfe Anlaß zur Lö- sung, so wird das Konkurrcnzverbot hinfällig.
Eine entgegenstehende Vereinbarung soll nichtig sein. Sodann erfährt die wirtschaftliche Lage der Handlungsgehilfe durch die allgemeine Bestimmung des neuen Bürgert. Gesetzbuchs eine Förderung (§. 616), wonach jeder aus einem Dienstvertrag zu Diensten Verpflichtete, dessen Lohn nach Zeitabschnitten bemessen ist, des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch ver- lustig wird, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegen- den Grund ohne sein Verschulden an der Dienst- leistung verhindert ist (z. B. militä'r. Übung).
Ferner sind die Handlungsgehilfe der reichsrcchtlichen Arbeiter- fürsorge teilhaftig. Sie sind krankenversicherungs- pflichtig unter der Voraussetzung, daß ihr gesetz- mäßiger Anspruch auf Fortbczug des Gehalts wäh- rend unverschuldeter Dienstunfähigkeit vertrags- mäßig ausgeschlossen oder beschränkt ist (Kranken- versicherungsgesetz vom ß. 1, 2d), cs müßte denn ihr Arbeitsverdienst 6^ M. für den Arbeitstag übersteigen. Nnfallversicherungspstichtig sind zwar nicht alle aber doch diejenigen, welche in Handclsgewcrben beschäftigt sind, die unter eins der fünf Ünfallversicherungsgesetze fallen (z. B. Speditionsgewerbe). Invaliditäts- und altersver- sicherungspftichtig sind die Handlungsgehilfe, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdiel:st2000M. nicht übersteigt. End- lich genießen sie zum Teil die Wohlthat des gewerb- lichen Arbeiterschutzes (s. Sonntagsarbeit, Bd. 15). In den Kreisen der Handlungsgehilfe hat man als dieser socialen Richtung der neuern Gesetzgebung widersprechend bezeichnet die strafrechtliche Sicherung der ¶