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Geschwister abhängt. - Die Vergünstigung besteht im allgemeinen in der Einreihung in die Ersatz- reserve. Kandidaten des geistlichen Standes sind von jedem militär. Dienst im frieden wie im Kriege srei. GrschwerendeUmstände,Qualifitations umstände, Straferhöhungs-, Strafschär- fungsgründe, in dcrEtrafthat oder inderPerson des Thäters liegende Momente, die eine strafbare Handlung so schwer erscheinen lassen, daß zu ihrer Sühne die ordentliche, für diese strafbare.vandlung ge- setzlich zulässige Höchststrafe nicht ausreicht, sondern eine höhere Strafe verhängt wird.
Während das Teutsche Strafgesetzbuch dem Richter überläßt, was er als strafmildernd ansehen will, ist dieZabl der Erwerbs-. U. gesetzlich fixiert. Andererseits haben die (5. U. selbst- verständlich mit den mildernden Umständen das ge- mein, daß sie nur bei denjenigen Delikten zur An- wendung gelangen dürfen, bei welchen es das Gesetz ausdrücklich zuläßt. Erwerbs-. U. des Reichsstrafgesetz- buchs sind gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Be- gehung 294,302 ä), Rüdelsführung (z. B. bei Auflauf, Meu- terei, ^iandfriedensbruch, §ij. 116,2; 117,2; 122, 3; 125,2), besonders schwerer Erfolg (z. B. Körperver- letzung mit tödlichem Ausgang, ^. 226, dazu ß. 224 und §. 118), endlich erster oder wiederholter Rückfall (bei Diebstahl, Raub, Hehlerei, Betrug, 83-240, 250, 5; 261; 264). Bei Rüäfall führt es zu" großen Härten, daß die Strafschärfung nickt in das Er- messen des Rickters gestellt, sondern vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. (5s ist barbarisch hart, daß ein zweimal rückfälliger Dieb mit mindestens drei Monaten Gefängnis zu bestrafen ist; der Dieb- stahl tann immer an dachen von allergeringstem Wert, ja an wertlosen dachen begangen sein. Dazn wird auf die Länge der Zeit zwischen den einzelnen Delitten gar keine Rücksicht genommen. Der Vor- entwurf eines schweiz. Strafgesetzbuchs von 1896 macht daher mit Recht zur Voraussetzung, daß Straf- schürfnng wegen Rückfalls nur eintritt, wenn der Thäter bereits einmal eine Zuckthausstrafe oder eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten erlitten hat und zwar innerhalb der letzten fünf Iabre vor Begehung des neuen Verbrechens (Art. ^8 und 41). Nicht im Strafgesetz genannte Erwerbs-. U. (z. B. nieder- trächtigen, genieinen Beweggrund) tann der Richter nur innerhalb des^ordentlichen Strafrahmens durch Verhäuguug des ^trafmarimums treffen.
Grtingen, Dorf im Obcramt Riedlingen des württcmb. Donaukreises, an der Schwarzach im *Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaf ten. Die bedeutsame Umgestaltnug, welche das Genossenschaftsrecht im Deutschen Reick durck das Gesetz vom erfahren hat, ist, wie begreiflich, nicht ohne wesentlichen Einfluß auf die Entwicklung des Genossenschaftswesens geblieben. Von der durch dieses Gesetz bewirkten Zulassung der beschränkten Haftpflicht haben namentlich die Kon- sumvereine (s. d.), die Baugenossenschaften (f. Bau- gcsellschafteu) und die industriellen Prodnktivge- nofsenschaften Gebrauch gemacht, während bei den landwirtschaftlichen Prodnktivgenossmsckaften die Zahl der Neugründungen nach dem System der be- schränkten Haftpflicht zwar nicht unerheblich ist, ge- gen jene nach dem System der unbeschränkten Haft- pflicht aber wesentlich zurückbleibt nossenschasten) und bei den Kreditgenossenschaften (s. Vorschuß- und Kreditvereine) die Neugründungen mit beschränkter Haftpflicht ganz spärlich erscheinen.
Die durch das neue Gesetz den Genossenschaften fer- ner auferlegte Verpflichtung, betreffend die Revision ihrer Einrichtungen sowie ihrer Geschäftsführung durck einen der Genossenschaft nicht angehörigen sachverständigen Revisor, hat zur Bildung einer Reihe von Verbänden geführt, denen das Recht zur Bestellung des Revisors für die ihnen angehörigen Genossenschaften verliehen wnrde. Nicht unerheb- lich erscheint ferner die Errichtung von Genossen- sckastsverbändcn, die selbst wiederum aus Genossen- schaften bestehen, z. B. aus Rohstoffgenossenschaf- ten, welche zum Zwecke des gemeinschaftlichen Ein- taufs sich aneinander schließen und hierfür selbst die genossenschaftliche Form wählen. Am bestanden nach den Mitteilun- gen des Anwaltes des Allgemeinen deutschen Ge- nossenschaftsverbandes im Deutschen Reiche: Genossenschaften Anzahl Darunter mit unbeschr.
Nach-schußpflicht nicht eingetragene Kreditgenossenschaften Konsumverein? Gewerbliche Noystoffgenosscn-schaften Landwirtschaftliche Ncchstoff-genofsenschanen Gewerbliche Magazingenossen-schaften Landwirtschaftliche Magazingenossenschaften Gewerbliche Prodnktivgenos-fenfchaften Landwirtschaftliche Prodnktiv-genossenschaften Gewerbliche Werkgenossen-fchaften Landwirtschaftliche Werkgenossenschaften Baugenossenschaften Versichernngs- und sonstige Genossenschaften 80691400 58 1085 56 19 129 1604 21 248 132 184 556903 13 153 17 7 79 342 6 27 119 115 417 2 1 2 55 1 113107 11 7 5 4 77 176 3 Znsammen > 13 005 > 2337 j 113 j 626 Von den Kreditgenossenschaften entfallen etwa 2800 auf das Schulze-Delitzschsche System, während die ländlichen Darlehnskassen auf rund 5200 zu schätzen sind.
Die Vermehrung gegen das Vorjahr um rnnd 1650 Kreditgenossenschaften kommt haupt- sächlich den ländlichen Darlehnskassenvereinen fs. d.) zu gute. Dem Allgemeinen Verband [* 1] der auf Selbst- hilfe beruhenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossens gehören 1496 Genossen- schaften und Gesellschaften an; dazu gehören 32 Unterverdände. Der größte Verband ist der Allge- meine Verband der landwirtschaftlichen Genossen- schaften des Deutschen Reichs. Ihm gehörten im Aug. 1895: 2447 ländliche Genossenschaften an, von denen 24:;8 wiederum 22 Uuterverbände bilden. Trotz dieser ansebnlichen Entwicklung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossens ist in der letzten Zeit die Idee einer Ergänzung der durch das Genossenschaftswesen bisher gebotenen Selbsthilfe durch Staatshilfe vertreten worden. Hierher gebort namentlich der Plan eines sog. social- reformatorischen Genossenschaftswesens, welcher unter anderm 1889 zur Gründung der Deutschen Centralgenossenschaft in Berlin [* 2] führte, die als Stütz- punkt für die Bewegung dienen sollte. Wichtiger ¶