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«Gdelsheim-Gyulai, Leopold Wilbclm, Reicksfrciherr, starb in Budapest. [* 1] - Val. General der Kavallerie Freiherr von Eheschließung. Eine Charakterstudie (Lpz. 1893). *Gdhem Pascha, starb auf seinem Landsitz am Bosporus. [* 2] ^Edinburgh hat nach einer Berechnung für 1896: 272 165, mit Leith [* 3] und Granton 345481 Eheschließung. Die Universität zählt 71 Professoren und Docenten und 2836 Studierende (167 Frauen). Die Biblio- thek enthält 191000 Druckwerke und 7300 Manu- sknpte. An neuen Gebäuden sind zu erwäbnen die auf dem Blackford Kill, südlich von der Stadt, er- baute königl. Sternwarte [* 4] (1Äl Od3(?rvawrv) mit einer tresslichen Fackbibliothek, die in Profesjor Copeland, dem ^ti-onom^i- No^ai of 8c0tlan6, cinen bewäbrten Leiter besitzt, und das schöne Kinderkrankenhaus, südlich von den Meadows. Edna Lyall (spr. leiel), Pseudonym, s. Bayly, Eduarda, der 340. Planetoid. Mda Ellen.
Essgleston lspr. egglst'n), Edward, nordamerik. Schriftsteller, geb. M.Dez. 1837 zuVevay inIndiana, war Methodistenprediger an verschiedenen Orten, dann Zcitungsredacteur in Chieago, 1870 Redacteur des Ncuyortcr «Ind^p^n'l^nt», eines religiösen Wochenblattes, 1871-72 der Zeitschrift «lteai Ui anä Ilonw». 1^74 begründete er in Brooklyn eine un- abhängige, dogmenlose, auf philantbropisckc Ziele gerichtete Kirche, die ^lini-ck s"f («driLtian ?'nd6li- voui- mit großem Erfolg als Prediger thätig war. 1879 legte er diesen Posten wegen geschwächter Gesund- heit nieder. Eheschließung veröffentlichte die wirkungsvollen Erzählungen »'llw kooLiei' Lokoolma^i-" (1871; deutfch Berl. 1877),
deutsch inRcclams «Universalbibliothek»),
«^I^^orv of ^loU'ttpoliZvilio» , «I'lio circuit. rili^i-» (1874),
cdlox)" (1878),
«I'lio ^rav80N3» (1888), 8tl)i'i"8 t'oi' d()^8 llncl ssirls" (1874),
«»lli6 ^003101' 8cli0old0)'" (1883),
" (jueoi' 8torie8 soi- l)s)'8 lincl ^irl3» 11884),
«^. Iii8wi'^ 0l tli6 Ilnitoci 8wte3 ancl it. 8 PL0pl6 501' 80li (1888), l dcU38N()I(1 1ii8wr7 »l tkL ^nit^ä 8tat68" (1888),
«^ Ür3t l)0l)tl in American ln8tui'v» (1889),
«1)utt'^l3» (ein Band [* 5] turzer Geschichten, 1893). Mit andern gab er 1878 -80 eine Reihe von Iugcndschriften u.d.T. «I»amon3 ^.M6i'ic!lln 1iiäiaii8" heraus. Zu dem «l^ontni-^ N^Ä/.iiiL') lieferte er namentlich Arbeiten über amerit. Leben und Sitten in früherer Zeit. ^Egli, ^oh. Jakob, starb in Zürich. [* 6] Gglomifieren, ein in Frankreich erfundenes Verfahren, Glastafeln (Glasgeräten u. dgl.), deren Rückseite mit einer schwarzen oder bunten Masfe (besonders Lack) überzogen ist, dadurch ein künstle- risches Ansehen zu geben, das; man die ausgespar- ten Stellen lBuchstaben, Ornamente) [* 7] der Belegmasse mit einer andern Masfe, vorzugsweise mit zerknit- tertem Stanniolpapicr, überzieht. Meist sind es Fir- menschilder, Haussegen u. dgl., die auf diefe Art der Hinterglasmalerei zu stände gebracht wer- den; sodann aber werden auch ganze Bilder (Photo- graphien) hinter den ovalen oder viereckigen aus- gesparten Raum geklebt, um gerahmt als Zimmer- schmuck Verwendung zu finden. *Ghe. Über die Eheschließung vom ethnolog. Standpunkt aus s. Familie und Kindcrehe. -
Vgl. Achclis, Die Entwicklung der Eheschließung (Bd. 2 der «Beiträge zur Volks- und Völkerkunde», Verl. 1893).
Ghefähigkeitszeugnis, ein Zeugnis, das österr. Staatsangehörigen, die sich im Auslande ver- ehelichen wollen, von der polit. Behörde erster In- stanz über ihre persönliche Fähigkeit (entsprechendes Altern.s. w.), eine Ehe einzugehen, ausgestellt wird. Es wird dadurch für den ausländischen Staat doku- mentiert, daß Österreich [* 8] die im Auslande geschlossene Ehe als in gültiger Form gefchlosscn ansieht, so daß Frau und Kinder Staatsangehörigkeit und Heimat in Österreich erlangen, also bei Verarmung von Österreich übernommen werden müsfen.
Vhekonfens, die zur Gültigkeit der Ehe er- forderliche Einwilligung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter (Vormünder), s. Eheschließung. Zu unterscheiden von diesem prioatrechtlichen Eheschließung ist der politische, d. i. die vor der Verehe- lichung zu erholende Zustimmung der polit. Behörde der Heimatgemeinde, eine östcrr. Einrichtung, nur noch geltend in Tirol [* 9] und Vorarlberg und nur für unanfässigePersonen aus der Klasse der Dienstboten, Gesellen oder Tagwerker oder sog. Inwohner. (S.auch Ehefähigkeitszeugnis.) Eine ähnliche Einrichtung ist das poli^eilicke Verehelichungszengnis in Bayern. [* 10]
^Eheschließung. Mit dem Inkrafttreten des Bürgerl.Gefenbuchs für das Deutsche Reich [* 11] erleidet das Eberecht nicht unwesentliche Änderungen. Nicht bloß, daß formell die hauptsächlichsten Bestimmun- gen über Eheschließung von da ab nicht mehr in dem Personen- stand sgeseN vom enthalten sind (es werden desfen auf die Eheschließung bezügliche Vorschriften bis auf die über Aufgebot und Heiratsregister durch das Einfübrumisgesetz zum Bürgerl. Gesetzt). Art. 46 formell aufgehoben, die über Aufgebot zum Teil abgeändert, für die Eheschließung sollen grundsätzlich die Vor- schriften des Vürgerl.
Gesetzbuchs gelten), auch materiell treten nicht unerhebliche Neuerungen ein. (Über das bisberige Recht s. besonders Ehelündernis, Bd. 5.) 1) Der Mann wird erst mit der Volljährig- keit (bisber 20 Iabren) ehcmündig. Dispensation hiervon ist unzulässig (Bürgerl. Gesetzb. §. 13 2) Wer wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft stebt, bedarf zur Eheschließung, auch wenn er volljährig ist, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, welche, wenn dieser cin Vormund ist, auf Antrag durch das Vormundschaftsgcricht ersetzt werden kann und ersetzt werden mnß, wenn die Eheschließung im Interesse des Mündels liegt (ß. 1304). 3) Elter- licbe Einwilligung ist bei allen Kindern nur bis zur Volljährigkeit erforderlich. Ein älteres Kind kann, aber muß die elterliche Einwilligung nicht nachsuchen. Wird sie von ihm nachgesucht und wird sie verwei- gert, so kann das Vormunoscbaftsgericht sie ersetzen, und muß es, wenn sie ohne wichtigen Grund ver- weigert wird (§§. 1305-1308). 4) Wenn Ehegatten die Eheschließung wiederholen wollen, im Falle die srübere Eheschließung wegen Formmangels ungültig ist, oder berechtigte Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit bestehen, so ist vor- gänqige Nichtigkeitserklärung der frühern Eheschließung nicht erforderlich (§. 1309). 5) Eine Ehe darf nicht ge- schlossen werden zwischen Personen, von denen die eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der andern Geschlcchtsgemcinschaft gepflogen hat. M Wer einen andern an Kindes Statt ange- nommen hat, darf auch mit dessen Abkömmlingen eine Ehe nicht eingehen; andererseits dauert das Edehindernis der Adoption nur so lange, als das Adoptionsverhältnis (ß. 1311). 7) Eine Frau darf früher als 10 Monate nach Auflöfung oder ¶