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Auslieferung nach dem Zollkartell mit Asterreich vom Von Preußen [* 1] wurden Auslieferungsver- träge abgeschlossen mit Nordamerika [* 2] 1852 lgültig auch für das Großherzogtum Hessen [* 3] und Württem- berg und seit 1868 für das Gebiet des vormaligen Norddeutschen Bundes), mit Frankreich 1815 (im Frankfurter Frieden 1871 auf Elsaß-Lothringen [* 4] ausgedehnt), mit Rußland 1885;
von Bayern [* 5] mit Nordamerika 1853, Frankreich 1869, den Nieder- landen 1852, Rußland 1869 und 1885;
von Sach- sen und Württemberg [* 6] mit Frankreich 1850 und den Niederlanden 1850;
von Baden [* 7] mit den gleichen Staaten und Amerika. [* 8] - über Auslieferung deser- tierter Seeleute enthalten sämtliche Konsular-, Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge Deutschlands [* 9] Normen;
im Verhältnis zu Österreich- Ungarn [* 10] gilt das durch den Prager Frieden von 18W ausrecht erhaltene Deserteurkartell von 1831. (S. Kartell, Bd. 10.) Wie Teutschland, so haben auch Österreich-Ungarn [* 11] und die meisten Staaten Europas und Ameri- kas, auch einige asiat., afrik. und polynes.
Staaten untereinander Auslieferungsverträge abgeschlossen; Ost erreich außer mit Deutschland [* 12] mit der Schweiz [* 13] (erster Vertrag 1855, neuer Vertrag 1896), Frank- reich (1855), Nordamerika (1856), Spanien [* 14] (1861), Schweden-Norwegen (1868), Italien [* 15] i1869), Monte- negro (1872), Großbritannien [* 16] (1873), Rußland (1874), Niederlande [* 17] (1880), Belgien [* 18] (1881), Luxem- burg (1882), Brasilien [* 19] (1883), Monaco [* 20] (1886). Wie Deutschland, hat auch Österreich-Ungarn keine Aus- lieferungsvertrage mit Rumänien, [* 21] Bulgarien, Däne- mark, Portugal und der Türkei. [* 22] Es wird jedoch im Verhältnis zu dieseu Staaten gegen Zusicherung der Reciprocität Auslieferung gewährt.
In der Türkei haben die deutschen und österr.-ungar. Konsuln sogar das Recht, Unterthanen ihrer Absendestaaten auch wegen außerhalb der Türkei begangener Delikte verhaften und nach der Heimat transportieren zu lassen. Die Verbrechen, wegen deren Auslieferung stattfinden muß, sind in den einzelnen Auslieferungsverträgen nickt die gleichen. So umfassen die deutsch-nordamcrik. Auslieferungsverträge Mord, Raub, Sceraub, Brandstiftung, Fälschung, Ausgeben falscher Doku- mente , Falschmünzerei, Unterschlagung öffentlicher Gelder; der deutsch-engl. Vertrag betrifft außerdem Totschlag, Meineid, Notzucht, Entführung, Kinder- raub, Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpreßung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung betrügerischen Bankrott und einzelne auf einem schiff auf hoher See begangene Delikte. In andern von Deutsch- land abgeschlossenen Verträgen, den mit der Schweiz eingeschlossen, treten noch hinzu Kindesmord, Ab- treibung , Kindesaussetzung, Personenstandsver- letzung , Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch, Bedrohung, Bigamie, Verbrechen gegen die Sittlich- keit, schwere Körperverletzung, Bestechung öffentlicher Beamten, Hehlerei, qualifizierte Sachbeschädigung, Beschädigung von Eisenbahnen, Dampfmaschinen [* 23] und Telegraphen, [* 24] Gefährdung von Eisenbahnzügen, unbefugte Bildung einer Bande in der Absicht, Per- sonen oder Eigentum anzugreifen.
Noch umfassen- der ist der Katalog von Auslieferungsdclikten, wel- chen das schweiz. Auslieferungsgesetz vom aufstellt. Der Ausschluß politischerVerbrcchcnvon der völkerrechtlichen Auslieferungspflicht, ein Grund- satz, der sich aus der kumauilüren Erwägung er- Närt, daß ein polit. Verbrecher, der in feine Heimat ausgeliefert wird, kaum auf ein unparteiisches Ur- teil hoffen darf, umfaßt mangels anderer Bestim- mung nickt bloß die sog. absolut polit.
Verbrechen, d. h. diejenigen, welche nur polit. Institutionen (Staat, Verfassung) angreifen, ohne gleichzeitig nichtpolit. Interessen (Leib, Leben) von Individuen zu verletzen oder zu gefährden, sondern auch alle Verbrechen, die im konkreten Falle aus einem polit. Motiv geschehen oder einen polit. Zweck verfolgen lsog. relativ polit. Verbrechen). Dadurch ist die Ausnahme eine sehr weite. Infolgedessen werden neuerdings gewisse relativ polit. Verbrechen zu Aus- lieferungsdelikten erklärt, so nach dem Zusatz, den Belgien infolge des Falles Iacquin (1851) zu seinem Auslieferungsgesctze machte (sog. belgische Attentatsklausel), in den meisten neuern Verträgen Mord und Mordversuch gegen das Staatsober- haupt; sie gelten immer als gemeines Verbrechen.
Ausnahmsweise findet Auslieferung wegen aller relativ polit. Delikte zwischen Osterreich und Spanien statt; früher war das auch noch zwischen den Staaten des Deut- schen Bundes auf Grund des 1854 aufrecht erhalte- nen Vundesbeschlusscs vom der Fall. Seit neuerer Zeit (1870) wird zwischen Deutschland und Österreich [* 25] Auslieferung nur wegen gemeiner Delikte ge- währt. Das schweiz. Auslieferungsgesetz und der neue österr.-schweiz. Vertrag ziehen die Grenze so, daß Auslieferung bewilligt wird, obgleich der Thäter einen polit.
Beweggrund oder Zweck vorschützt, wenn die Handlung, um derentwillen die Auslieferung verlangt wird, vorwiegend den Charakter eines gemeinen, d. h. nichtpolit. Vergehens oder Verbrechens hat. Großbritannien, die Nordamerikanische Union und Norwegen [* 26] liefern auch eigene Unterthanen aus, und dafür spricht auch, wenn man der ausländischen Rechtspflege als einer guten trauen darf, daß die Ermittelung der Wahrheit bezüglich des Delikts im Lande der Tbat leichter ist als im Staate der Hei- mat des Beschuldigten.
Aus diesem Grunde hat sich auch das Institut für internationales Recht, das 1880 zu Oxford [* 27] und 1892 zu Genf [* 28] Vorschläge über eine einheitliche Gestaltung des Auslieferungs- rcchts beriet, unter der Voraussetzung analoger Grundlagen des Strafrechts und des Strafverfah- rens für der eigenen Staatsangehörigen ausge- sprochen. In Auslieferungsverträgen schließen Nordamerika und England der fehlenden Reciproci- tät wegen die Auslieferung ihrer eigenen Unterthanen aus, so z. V. in dem deutsch-cngl.
Auslieferungsvertrag über das Verhältnis der deutschen Schutzgebiete zu den großbritannischen Besitzungen vom Nur im span.-engl. Vertrag hat England die Auslieferung seiner Unterthanen eingeräumt, während Spa nien die seinigen nicht ausliefert. An einen andern deutschen Staat und an das Reich muß jeder Glied- staat des Teutschen Reichs seine eigenen Angehörigen ausliefern. Innerhalb des Deutschen Reichs besteht unbeschränkte Auslieferungspflicht, auch wegen polit.
Delikte (Rcchtshilfegesetz vom 21. Juni 1869 und Ge- richtsverfassungsgesetz vom §. 163). Selbstverständlich kann der um Auslieferung ersuchte Staat von dem ersuchenden immer die Beibringung aller für die Beurteilung des Auslieferungsfalles erfor- derlichen Aufklärungen und Nachweise über den Thatbestand verlangen. Er urteilt über die Natur der strafbaren Handlung nach eigenem Ermessen. Geschichtlich ist zu bemerken, daß im Altertum und Mittelalter Auslieferung nur ausnahmsweise erfolgte, dann, wenn es dem Interesse des ausliefernden ¶