diesem
Sinne ist z. B. 5032 die
Abkürzung für: 2 + 10·3 + 10²·0 + 10³·5. Bei Anwendung negativer Potenzen von 10 kann
man dieses
Verfahren auch auf
Brüche übertragen, (S.
Decimalbruch.) Den Griechen und
Römern war diese Schreibweise der
Zahlen
noch unbekannt, hauptsächlich deshalb, weil ihnen ein Zeichen für die
Null (0) fehlte; dagegen kannten
die
Inder diese Schreibweise schon in uralter Zeit und von ihnen ist sie durch Vermittelung der
Araber ins
Abendland gekommen,
wo sie sich vom 12. Jahrh. an allmählich verbreitete. –
Außer der 10 kann man auch jede andere ganze Zahl als Grundzahl
benutzen, unter den unendlich vielen so möglichen
Systemen haben aber nur zwei Beachtung, aber freilich
keine praktische Anwendung gefunden: die mit den Grundzahlen 2 und 12. (S. Dyadik und
Duodecimalsystem.) –
der bei einer
Wahl aufgestellte Kandidat, dessen
Niederlage sicher vorauszusehen ist, und dessen Kandidatur
lediglich dazu dient, die
Anhänger der betreffenden Partei zu «zählen».
oder
Stückmaße, Maßeinheiten für
Güter, welche nicht gemessen oder gewogen, sondern
nach der Stückzahl aufgeführt oder verkauft werden
(Zählgüter oder
Stückwaren).
Solche
Maße sind zählmaße B.im Produktenhandel:
Dutzend,
Mandel, Schock, Kiepe;
bei Rauchwaren und Leder: Zimmer,
Decher,
Buschen, Rolle;
im deutschen
Heere die Rechnungsführer der
Truppen, deren bei der Infanterie jedes
Bataillon, bei der
Kavallerie jedes Regiment, bei der
Artillerie jede
Abteilung je einen zählt; sie sind nach der
Order vom obere
Militärbeamte (s. d.) ohne einen bestimmten Militärrang, der Intendantur in
Kassenangelegenheiten, sonst nur ihren Militärvorgesetzten untergeordnet und werden auf
Vorschlag des
Generalkommandos vom Kriegsministerium aus den zu ihrer Unterstützung bestimmten Zahlmeisteraspiranten ernannt, die sich
ihrerseits aus den
Unteroffizieren und Mannschaften ergänzen, zu der
Klasse der
Unteroffiziere gehören und ihre Befähigung
zum Zahlmeister durch eine Prüfung darzulegen haben.
Die Zahlmeister haben das gesamte
Zahlungs-,
Liquidations- und Rechnungswesen der
Truppen sowie den darauf bezüglichen
Schriftwechsel zu besorgen; sie vertreten allein die Kassenverwaltung der
Truppen und sind zugleich Mitglieder der
Bekleidungskommissionen.
In dieser Eigenschaft haben sie die Handwerkstätten zu beaufsichtigen. Bei ihrer Ernennung müssen sie eine
Kaution entrichten.
Unbemittelte dürfen die
Kaution allmählich durch Gehaltsabzüge aufbringen.
Die Marinezahlmeister sind Reichsbeamte mit bestimmtem militär. Rang,
in Verwaltungsangelegenheiten den Marinestations-Intendanturen, sonst ihren militär. Vorgesetzten
untergeordnet. Marineunterzahlmeister haben den Rang der
Unterlieutenants zur See, Marinezahlmeister
den derLieutenants zur
See und Marineoberzahlmeister
den derKapitänlieutenants. Die
Thätigkeit der Marinezahlmeister ist die gleiche wie die der
Zahlmeister der
Armee, umfaßt aber außerdem noch die Beschaffung und
Verwaltung des Schiffsproviants, der
Kohlen,
des Schmieröls und anderer Materialien der Schiffe.
[* 2]
Zur Laufbahn eines Marinezahlmeisters werden nur junge Leute zugelassen, die die Prima eines Gymnasiums oder einer Oberrealschule
ein Jahr mit Erfolg besucht haben; sie werden zuerst als Einjährigfreiwillige bei einem Seebataillon eingestellt, dort 6
Monate mit der Waffe ausgebildet, dann 6
Monate der Zahlmeistersektion bei der 1. Compagnie der 1. oder 2.
Werftdivision
zugeteilt, wo sie für ihren
Beruf vorbereitet werden, als sog. Zahlmeisteranwärter, und nach 6
Monaten, wenn befähigt, zu
Zahlmeisterapplikanten mit Unteroffiziersrang ernannt werden. Nach etwa dreijähriger Berufsthätigkeit werden diese nach
Bestehen einer Prüfung zu Zahlmeisteraspiranten befördert, später zu Oberzahlmeisteraspiranten mit
Deckoffiziersrang. Um Zahlmeister zu werden, müssen die
Aspiranten eine zweite Prüfung bestehen.
die
Übergabe von
Geld in bestimmter
Summe oder von Geldsurrogaten (Papiergeld,
Banknoten)
zu Eigentum. Die Zahlung kann wie jede
Übergabe von Sachen verschiedene Rechtsgründe haben
(Erfüllung einer
Verbindlichkeit, Schenkung,
Begründung einer
Verbindlichkeit, z. B. einer Darlehnsschuld). Der Effekt der Zahlung wird erreicht,
wenn der Zahlende Eigentümer der Geldstücke war, welche er gezahlt hat. War er nicht Eigentümer, so erwirbt der Empfänger
Eigentum und die Zahlung wird gültig, wenn der Empfänger in gutem
Glauben empfing und ausgab oder das Empfangene mit seinem
Gelde
vermischte, nach Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 371, Sächs. Gesetzb. §§. 296, 297 und nach Deutschem
Bürgerl. Gesetz §. 295 schon, wenn er das
Geld oder das Geldsurrogat in gutem
Glauben empfing, auch wenn die Geldstücke gestohlen oder unterschlagen
waren; nach
Preuß. Allg.
Landr. Ⅰ, 15, §§. 45‒47; Ⅰ, 11, §. 662; Ⅰ, 16, §§. 72, 73 und nach engl.
Recht nur, sofern
er gegen Entgelt erwarb. Wußte der Empfänger, daß das
Geld dem Zahlenden nicht gehöre und daß dieser
auch sonst zur
Verfügung über die Geldstücke nicht befugt sei, so haftet er, wenn er die Geldstücke ausgegeben hat, dem
Eigentümer auf Ersatz; wenn sie sich bei ihm finden, auf Rückgabe.
Eine Zahlung mit ungültigem (z. B. verrufenem oder falschem)
Gelde ist keine; die Wirkung der Zahlung tritt nicht ein, wenn
der Empfänger das ungültige
Geld zurückgiebt. Hat der Empfänger aus
Irrtum weniger erhalten, als gezahlt sein sollte, z. B.
einen Hundertmarkschein statt eines Fünfhundertmarkscheins, so gilt nur das wirklich Empfangene als gezahlt. Hat er umgekehrt
mehr erhalten, so haftet er auf Rückgabe; wenn er in gutem
Glauben empfing, nur soweit er das Erhaltene
noch hat, oder bei Weitergabe, soweit er bereichert ist. Die Zahlung braucht nicht direkt zwischen den
Personen zu erfolgen, für
welche die Wirkungen der Zahlung eintreten sollen; die Wirkungen treten auch ein, wenn infolge
Auftrags,
Anweisung (auch durch Postanweisung),
Checks (s. d.), trassierten Wechsels (s. d.)
für den Interessenten ein Dritter zahlt, wenn
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