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«na llipittinatic paz)6i8 ol Daniel ^V.» (6 Bde., Bost. 1851) herausgegeben. Sein Sohn veröffent- lichte seine Privatkorrespondenz (2 Bde., Bost. 1858). -
Vgl. Lanman, 1'rivÄte lile ot' Daniel V. Most. 1853);
Curtis, Daniel V. (2 Bde., Neuyork [* 1] 1870); March, Daniels, anä lii8 eontemporarieZ (6. Aufl., ebd. 1853);
Lodge, Daniel ^. (5. Aufl., Bost. 1885).
Webstuhl, [* 2] s. Weberei. [* 3] Webzettel, s. Armüre. Wechabiten, s. Wahhäbiten. Wechsel, Wechselbrief (neulat. cauidinm; frz. lettre äe enau^e; engl. dill ot excdan^e; ital. lettera äi camdio). I. Geschichtliches. Der Wechsel in seiner heutigen Gestalt ist seinem Ursprünge nach auf das eigent- liche Geldwechselgeschäft der Wechsler, campsores, lianclieri in den ital. Handelsstädten (Genua, [* 4] Pisa, [* 5] Florenz, [* 6] Amalfi), zurückzuführen, als diese im 12. und 13. Jahrh, den Welthandel, die Vermittelung des Handelsverkehrs zwischen dem Orient und Oc- cident, in ihre Hände gebracht hatten.
Die Wechs- ler besorgten nicht nur den sog. Handwechsel, den Umtausch einer Münzsorte gegen eine andere von Hand [* 7] zu Hand, sondern auch die Vermittelung von Geldsendungen. Hatte z. V. ein Kaufmann in Genna an einen Platz in Frankreich, Deutschland, [* 8] England zu zahlen, so zahlte er bei einem Wechs- ler in Genua in dortiger Münze ein und der Wechsler vermittelte die Auszahlung an dem frem- den Platze in der dortigen Münze durch seine Nie- derlassung dort oder durch einen andern Wechsler oder Kaufmann dort, mit dem er in Verbindung stand.
Das geschah so, daß er dem Einzahlenden vor dem Notar eine Urkunde ausstellte, in der er den Empfang der Summe in der eingezahlten Münze bekannte und fich zur Auszahlung an dem fremden Platze in der dortigen Münze selbst oder durch einen Dritten an den Einzahler oder dessen Beauftragten verpflichtete. Aus dieser Urkunde haftete er nach Gewohnheit, Privilegien und Statuten der Handels- städte für die Zahlung. Nachweisbar erhielt z. V. auch der deutsche Student in Bologna so «seinen Wechsel»; auch zur Übermittelung des Peterspfennigs nach Rom [* 9] wurde dies Verfahren benutzt.
Urkun- den dieser Art, ursprünglich in lat. Sprache [* 10] aus- gestellt, sind ans den I.^ 1193, 1197, 1207, 1248 vorhanden. Sie haben die Natur eigener domizi- lierter Wechsel im heutigen Sinne. Im 14. Jahrh., nach- dem den Urkunden der cainpsore" volle Beweiskraft verliehen war, wurde es üblich, daß der campsoi- die Urkunde nicht mehr als eigenen Verpflichtungs- schein vor dem Notar, sondern selbst ausstellte, und zwar in der Form eines offenen Briefes an den, der zahlen follte, enthaltend das Bekenntnis des Em- pfangs der ^umme in bestimmter Münzsorte und die Aufforderung an den Adressaten, gegen Aus- bändigung des Briefes die Summe in der gangbaren Münze am Zahlungsorte an die im Briefe bezeich- nete Person oder den Präsentantcn oder einen Beauftragten derselben zu zahlen.
Die Adresse be- fand sich auf der Rückseite der Urkunde, welche die Natur der heutigen Tratte hatte. Solche Tratten finden sich schon aus den 1.1335, 1339,1357,1381. Nach Gewohnheitsrecht, Privilegien und Statuten der Handelsstädte haftete der Aussteller des Briefes für die Zahlung, wenn die Annahme oder Zahlung verweigert wurde. Proteste im heutigen Sinne, durch welche dies festgestellt wurde, sind aus den 1.1335, 1339 vorhanden. Die Urkunden lauteten regelmäßig Brockhaus' Konversations-Lexikon. 14. Aufl.. XVI. auf Sicht. Anscheinend wurde es schon früh üblick, sie in zwei Exemplaren, als Prima und Sekunda, auszustellen, von denen eins an den Adressaten vor- weg versandt, das andere dem Zahlungsempfänger gegeben wurde.
Seine weitere Ausbildung erfuhr dies Wechsel- geschäft auf den Wechselmessen. Nachdem das Wechselgeschäft einen Umfang gewonnen, der es dem einzelnen Wechsler unmöglich machte, auf jeden verlangten Platz Wechsel zu geben, gründeten zuerst die ital. Wechsler Plätze, auf denen sie zu bestimmten Zeiten zusammentrafen, um die Wcchsclgeschä'fte zu erledigen. Solche sog. Wechselmesscn wurden im 14. und 15. Jahrh, in Frankreich, namentlich in Troyes, Provins, Ligny, Bar lsog.
Cbampagner- messen), in Lyon, [* 11] Besancon (sog. Burgundcrmessen), dann in Brügge, Antwerpen, [* 12] Leiden, [* 13] Bozen, [* 14] Leip- zig, Frankfurt [* 15] a. M., Augsburg, [* 16] Nürnberg, [* 17] im 16. und 17. Jahrh, auch in Piacenza und Novi ab- gehalten. Der Wechsler, bei dem der Kaufmann in Italien [* 18] oder Deutschland eine Zahlung auf London [* 19] oder in London oder Frankreich auf Deutschland leisten wollte, gab zunächst einen Wechselbrief auf eine Messe und dort entweder selbst einen andern Wechsel anf den gesuchten Platz, indem er bei der Re- gulierung der Wechsel auf der Messe einen Schuldner erhielt, der ihm zu zablen hatte, oder er erwarb einen vorhandenen Wechsel auf den gesuchten Platz durch Zah- lung, oder der Wechselinhaber selbst erwarb durch die auf den Wechsel auf der Messe erhobene Summe den nötigen Wechsel. Auf diesen Messen wurde zuerst das Acceptieren der Wechsel, die mündliche oder schriftliche Erklärung des im W. bezeichneten Zahlungspflich- tigen, zahlen zu wollen, üblich; die schriftliche An- nahme wurde auf die Urkunde selbst, und zwar auf die Rückseite, unter die Adresse, gesetzt.
Dann bil- dete sich aber bei der Abwicklung der zahlreichen Geschäfte dieser Art das Institut der Skontration (s. d.) und aus diesem das des Giros, Indossaments, aus. Wenn ^ an L und V an ^ zu zahlen hat, braucht keiner zu zahlen, sondern sie rechnen auf (Kompensation). Wenn ^ an 1i zu zahlen und von (^ zu fordern hat, kann (.' auf Anweisung (Delega- tion) des ^ an N zahlen und so seine schuld und die des ^ tilgen. Wenn ^ an V, 15 an (', l' an v, I) an 15, 15 aber an ^ zu zahlen hat, so bilden diese Forderungen und Schulden einen Kreis [* 20] (Giro), der sich in ^ und 15 schließt und dadurch getilgt werden kann, daß obne jede Barzahlung D, (', N ihre Schuld- ner, L zuletzt den ^ anweisen, an 15 zu zahlen und ^ und 15 unter sich abrechnen (Skontration).
Hatte 15 aber an ^ nichts zu zahlen oder weniger, als ^ zu zahlen hatte, und hatte ^ selbst einen Wechsel, aus dem er an einen Dritten zu fordern hatte, so wurde üblich, daß er dem Trassaten auf dein Wechsel quittierte und ihn anwies, an 15 zu zablen. Diese Anwei- sung auf dcm Wechsel nannte man Girata, aus dcr nun auck ^V dem 15 alö selbständig haftend galt. Üblick wurde auch, daß, wenn 15 der letzte Gläubiger war, an den also ^V zu Zahlen hatte, die zwischen 15 und ^ siebenden I), 15 gab, zu dessen Sicherheit a vallo, d. h. am Fuße des Wechsel mitunterschrieben und aus dieser Mitunterschrift haftbar wurden wie der erste Trassant. Auf den Wech- selmessen erscheint auch zuerst (im 15. und 16. Jahrh.) der Eintritt eines andern für den auf der Messe nicht anwesenden Trassaten, die Intervention als An- nahme und Zahlung 80piH prote^to (d. h. nach dem Protest), und die Notadresse (s. Ehrenannabme). 36 ¶