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man die Wage [* 1] durch Hindernisgitter ab und giebt den Reouits oder Unterkunftsräumen eine gegen schwe- res Geschützfeuer sichernde Konstruktion, also stärkere Umfassungsmauern und Decken [* 2] (Fig. 8). W.nenntmanauchsolche größere Festungen, die große Depots enthalten und im Verteidigungskriege als Stützpunkte der Operationen dienen. Waffenrapport, s. Rapport. Waffenrecht (^U8arm0i'um), ältere Bezeichnung des Rechts über Krieg und Frieden (s. Kriegsrecht), welches heute regelmäßig nur den vollsouveränen Staaten zusteht, bis in die neuere Zeit aber, auch nach Unterdrückung der Privatfehde (s. Faustrecht), auch halbsouveränen Staaten und selbst den der Reichsgewalt unterworfenen deutschen Fürsten und Städten zugestanden wurde. Außerdem bezeicbnet man als Wage das Recht, Wasscn zu tragen, das von alters her jedem Freien zukam und von dem höhern Bürgerstande bis auf die neuere Zeit fort behauptet ward. (Vgl. Planck, Wafsenverbor und Reicksacht im Sachsenspiegel in den «Sitzungsberichten^ der Bayrischen Akademie der Wissenschaften, 1884.) Der zum Waffentragen Berechtigte konnte auch ein Wappen [* 3] annehmen oder aus sein Schild [* 4] fetzen, und daher waren waffengcmäß und siegelmäßig für die Eigenschaft des freien, nickt von niedriger Arbeit lebenden Mannes im wesent- lichen gleichbedeutend. Nach dem Aufkommen der Feuergewehre wurde deren Erwerbung in manchen Staaten nur Adligen, größern Grundeigentümern, höhern Beamten und andern Vertrauensperfonen gestattet. Insgemein ist die Führung von verbor- genen Waffen, [* 5] wie Stockdegen, untersagt. Polizei- recht und ^itte haben zuletzt dem bewaffneten Eiu- bergehen von Nichtmilitärs ein Ende gemacht; dock bildet der Degen noch immer einen Bestandteil der Ceremonienkleidung. Nach dem Socialistengesetz tonnte beim kleinen Belagerungszustand is.d.) Besitz, Tragen, Einführen undVerkaufvonWaffen verboten, besckränkt oder an bestimmteVoraussetzungen (Aus- stellung eines Waffenscheins, s. d.) geknüpft werden. Waffenrock, das Leibbekleidun'gsstück der deut- scken Truppen, mit Ausnahme der Kürassiere Kol- ler), Husaren (Attila) und Ulanen (Ulanka). Auck die Generale sowie die Offiziere, welche nicht die Uni- form eines bestimmten Truppenteils tragen (Kriegs- ministerium, Generalstab u. s. w.), haben den Wage' ferner die höhern Militärbeamten der Militärverwal- tung sowie der Post, Steuer u. s. w. Das Grundtuck des Wage ist für Jäger grün ibayr. Jäger hellblau», für Dragoner kornblumenblau lbeff.
Dragoner grün", im übrigen dunkelblau (bayr. Infanterie hellblau, sächs. Schützenregiment Nr. 108, säck)s.
Artillerie und Pioniere grün).
Kragen, Ausschläge und Passepoil des Wage sind von farbigem Tuch, bei den einzelneu Waffengattungen oder l Dragoner -) Regimentern verschieden.
Die Garde, die ^eib- und einige andere Regimenter tragen an Kragen und Aufschlägen Litzen (s. d.), die Offiziere derselben sowie Generale u. s. w. goldene oder silberne Stickerei, über die Aufschläge s. d. Auf den Schultern sind die Schul- terklappen (s. d.) und bei den Offizieren Achselstücke is. d.) oder Epauletten is. d.j.
Die Knöpfe sind von gelbem oder weißen: Metall, bei den Eivilbeamteu (Steuer, Post u. s. w.) mit aufgeprägtem Wappen. Waffenruhe, s. Waffenstillstand.
Waffenschein. In älterer Zeit war die Führung von Waffen häufig von Polizeierlaubnis, einem sog. Wage abhängig.
iS.Waffenreckt.) Heute giebt es nur noch Schutzgewehrscheine, durch die das Recht, zur Ausübung des Forst- und Jagdschutzes das Gewehr zu tragen, erteilt wird, nicht aber das Recht derIagd- ausübung, das von der Lösung eines Jagdscheins is. d.) abhängig ist. Wage dürfen nur dem Jagd- und Forstschutzpersonal erteilt werden und zwar unent- Waffenschmied, s. Schmied. Weltlich. Waffenstillstand, die vertragsmäßige Ein- stellung der Feindseligkeiten zwischen kriegführenden Teilen während eines bestimmten, längern Zeit- raums.
Eine Waffenru h e charakterisiert sich durch eine kurze Dauer, wird nur für ganz bestimmte Zwecke, wie Begraben der Toten, Einfammelu der Verwundeten nach verlustreichen Kämpfen, Aus- wechfeln von Gefangenen u. s. w., und von den sich direkt gegenüber stehenden höhern oder niedern Be- fehlshabern für ein eng begrenztes Gebiet und für eine genau präcisierte Frist (24,12, ja 6 Stunden) ab- gescklossen, nach deren Verlauf die Feindfeligkciten ohne vorgängige Ankündigung wieder beginnen. Doch kann eine kurze Waffenruhe auch die Vorberei- tung eines Wage fein, wenn der eine Teil diesen nicht ohne gleichzeitige Festsetzung von Friedensprälimi- narien (f. Friedensschluß) eingehen will.
EinW. wird gewöhnlich durch das Friedensbedürfnis eines oder beider der sich bekämpfenden Teile hervorgerufen und bildet fomit häusig die Einleituug zum Friedens- schluß;
er kann daher nurvon den Oberbefehlshabern oder den Kriegsherren der feindlichen Armeen für die Gcfamtheit der Operationen, zuweilen mit Aus- schluß einer fest normierten Zone, und für eine verein- barte Zeitpcriode oder bis zur Kündigung durch einen der Teile abgefchlofsen werden.
Während feiner Dauer treten die feindlichen Heercsteile aus unmittel- barem Kontakt, indem sie durch eine neutrale, zwischen zwei Demarkationslinien gelagerte Zone voneinan- der geschieden werden, und beginnen die Verhandlun- gen zum Abschluß eines definitiven Friedens durch Bevollmächtigte der sich gegenüber stehenden Regie- rungen.
Ist Ausfickt auf Einigung über die Frie- densbedingungcn vorhanden, so findet nicht selten uud wiederholt eine Verlängerung [* 6] des Wage statt. Waffentanz, eine im Altertum besonders bei den Griechen beliebte, von bewaffneten Männern bei Siegesfeiern u. s. w. aufgeführte Art von Tanz; bei den Römern waren namentlich die Wage der Salier üblick.
Auch die Germanen hatten Wage völkern sog. Kriegstänze in Gebrauch. Wafthrudnir, soviel wie Vafthrudnir (f. o.). Wag, Teil einer Uhr, [* 7] s. Uhren. [* 8] Wag, Fluß, s. Wach. Waga, linker Nebenfluß der Dwina in den russ. Gouvernements Wologda und Archangelsk, 500 km lang und in: Unterlauf fchiffbar. Waganda, die Bewohner von Uganda is. o.). Wagarmbrust, eine zum Horizontalschusi be- stimmte mittelalterlicke Sckiesimaschine, bestehend aus einer auf einem Rädergestell beweglichen groften und schweren.
Armbrust. [* 9] Wagarfchapat, s. Etschmiadzin.
Wagbarometer, s. Barometer. [* 10] Wage, ein Instrument, mit dem man das Ge- wickr körperlicher Gegenstände bestimmt.
Der Be- ! nutzung der Wage liegt die Vergleichung der Masse ! des zu wiegenden Körpers mit der Masse eines als ! Gewichtseinheit erklärten Körpers (z. B. eines Kilo- , denen eine unmittelbare Verwendung von ¶