wertmindernd wirkt, und dem andern nur eine ziemlich wertlose Aussicht eröffnet. Wenngleich aus diesem
Grunde die Retraktrechte
fast überall aufgehoben sind, ist die rechtsgeschäftliche
Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrecht doch noch meist nachgelassen
(Preuß.
Allg.
Landr. Ⅰ, 20, §§. 570, 631, u. a.). Auch nach Deutschem
Bürgerl. Gesetzb. §. 1094 bleibt sie
möglich.
Die neuerlichen agrarischen Bestrebungen gehen dahin, das dingliche Vorkaufsrecht zu benutzen, um dem Großgrundbesitzer
bei
Veräußerungen an Kleingrundbesitzer eine feste
Hand
[* 1] an dem veräußerten Gute zu lassen und hierdurch die Neigung desselben
zur
Begründung kleinerer
Stellen zu begünstigen. Man erhofft auf diesem Wege die
Erhaltung eines angesessenen
Arbeiterstandes,
welcher den Überschuß seiner Kräfte dem Großbesitzer zu Gebote stellt.
In einem andern
Sinne heißt Vorkaufsrecht das
Recht, öffentlich feilgebotene Waren taufen zu können, ehe andere kaufen dürfen. So
verbietet man z. B. polizeilich den Kleinhändlern, Lebensmittel und andere Gegenstände
des Marktverkehrs in den ersten
Stunden des Marktes, namentlich aber
vor der Marktzeit auf den nach den
Marktplätzen führenden Wegen und
Straßen aufzukaufen. Zweck dieses Verbots ist, den
Konsumenten den
Vorteil des Vorkaufsrecht, welchen
die Händler nicht haben sollen, einzuräumen. Man will dadurch den
Konsumenten die Gelegenheit verschaffen, sich bei den
Produzenten besser und billiger zu versorgen, glaubte so auch bedeutende Preissteigerungen, welche ein
ausgedehnter
Aufkauf (s. d.) hervorbringen könnte, zu verhüten. –
Vgl. E.
Jaeger, Das Vorkaufsrecht nach Gemeinem
Recht (Marb. 1893).
in der chem.
Technologie, s.
Destillation. ^[= Abdestillieren, eine im chem. Laboratorium, wie in der Technik vielfach vorgenommene Operation, ...]
[* 5]
das außerhalb eines Wirtschaftskomplexes liegende, für sich bewirtschaftete Land;
im Wasserbau die neuen
Sinkstoff- oder Anschwemmungsgebilde unterhalb von
Flußinseln oder vor den Uferlinien, z. B. den
Meeres- oder
Flußdeichen;
auch alles Land, das zur Sicherung der Deiche erforderlich ist oder wegen unregelmäßiger Gestalt nicht
mit eingedeicht werden konnte, heißt (S. auch
Alluvion.)
Zollsprache soviel wie Veredelungsverkehr (s. d.);
es ist nur zulässig gegen Sicherstellung des
Zolles und Nachweis der
Identität der nach der Zubereitung, Umgestaltung und
Veredelung wieder ausgeführten Ware und unterliegt der Bewilligung des Finanzministeriums.
(lat. tutela, cura), die durch Rechtsvorschrift angeordnete Fürsorge
und Vertretung für
Personen, welchen die erforderliche Selbständigkeit ganz oder zum
Teil fehlt. Die mit der Fürsorge und
Vertretung befaßte
Person heißt Vormund. Die Vormundschaft galt im röm.
Rechte noch als eine Privatangelegenheit mit sehr beschränkter
Oberaufsicht; nur ausnahmsweise trat eine obrigkeitliche Fürsorge ein. Im deutschen
Rechte findet sich
hingegen ein Bevormundungsrecht nicht selten sogar mit dem Nießbrauche des Vermögens verbunden.
Allmählich entwickelte sich ein weitgehender Schutz seitens des Königs und seiner
Beamten bis zur regelmäßigen
Entwicklung
der
Obervormundschaft (s. d.). Die Reichspolizeiordnungen von 1548,
Tit.
31,. und 1577,
Tit. 32,. stellen die Bevormundung unter die Pflichten der Obrigkeit.
Die Obrigkeit verpflichtet den Vormund und überwacht seine Handlungen. Auf diesem
Boden steht noch das Österr.
Bürgerl.
Gesetzb. §§. 187 fg. – Dem
Preuß. Allg.
Landrecht, welches die
Lehre
[* 9] im öffentlichen
Rechte abhandelt, Ⅱ, 18, ist der
Vormund ein
Bevollmächtigter des
Staates.
Die Vormundschaft ist ein öffentliches
Amt, die leitende
Behörde das Gericht, in dessen
Hand der Schwerpunkt
[* 10] der
Verwaltung liegt. So
vorteilhaft diese Regelung für die Sicherheit des Bevormundeten ist, so häufig und unter Umständen nachteilig ist der
schleppende Geschäftsgang. Die
Stellung des Vormundes, welcher nur Organ einer
Behörde ist, erscheint
als unnatürlich. Umgekehrt tritt bei der Regelung seitens des
Code civil Art. 390 fg. die Familie zu sehr in den Vordergrund
; der Familienrat (s. d.) ist im wesentlichen Obervormundschaftsbehörde; nur
in wichtigen Fällen der
Verwaltung ist eine Genehmigung seitens des Gerichts erforderlich. Eine Mittelstellung nehmen das
elsaß-lothring. Gesetz vom und die
Preuß. Vormundschaftsordnung vom ein. Diesen
folgt im wesentlichen das Deutsche
[* 11]
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1773 fg.
Während nach manchen
Rechten, im Anschluß an das Gemeine
Recht, noch
Berufung zur Vormundschaft durch
Testament oder Gesetz und obrigkeitliche
Bestellung unterschieden werden, tritt nach den neuern Gesetzen, von gewissen Ausnahmen abgesehen,
der Vormund stets erst durch
Bestellung in das
Amt (vgl. Österr.Bürgerl. Gesetzb. §§ 190, 204; bad. Gesetz vom 6 Febr.
1879, §. 18;
DeutschesBürgerl. Gesetzb. §§. 1779
u. 1791). Nach dem
Code civil treten dagegen die durch das Gesetz berufenen
Vormünder von selbst in ihr
Amt. Die Ausnahmen der neuern Gesetze betreffen vorzugsweise die Eltern in
denjenigen Fällen, in welchen (wie nach der
Preuß. Vormundschaftsordnung §§. 12, 95) diesen noch eine gesetzliche Vormundschaft gewährt
wird, und ferner gewisse Erziehungsanstalten, deren Vorstand gesetzlicher Vormund ist. Nicht selten sind auch die
Mutter oder
(soDeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 1776) die Großeltern kraft des Gesetzes als Vormünder berufen.
Der Mündel genießt nach Gemeinem
Rechte gegenüber dem Vormunde ein gesetzliches Pfandrecht; der Vormund soll auch in der
Regel Sicherheit bestellen. Das gesetzliche Pfandrecht ist in
Deutschland
[* 12] fast überall beseitigt. Nach
Code civil Art. 2135,
2137, 2141 fg. hat der Mündel gesetzliche
Hypothek an dem unbeweglichen Vermögen des Vormundes. Die
entsprechenden Vorschriften des
BadischenLandrechts sind durch Gesetz vom betreffend
Vorzugsrechte und Unterpfandsrechte,
§§. 4 fg. ersetzt,
Satz 2135 ist geändert,
Sätze 2136‒45 sind aufgehoben. Die Deutsche Konkursordnung §. 54 giebt dem
Mündel in Ansehung des gesetzlich der
Verwaltung des Vormundes
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