Vordüne,
s. Dünen.
s. Dünen.
s. Eid. ^[= # oder Eidschwur (lat. jusjurandum, sacramentum), die Abgabe einer feierlichen Erklärung unter ...]
im Gemeinen und röm. Recht Fiduziar genannt, derjenige, welchem eine Erbschaft bis zur Erfüllung einer gewissen Bedingung oder bis zu einem gewissen Zeitpunkte als Erben gehört (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 2106).
S. Erbschaftsvermächtnis.
im österr.
Strafprozeß, s. Vorverfahren. ^[= nach dem Sprachgebrauch der Deutschen Strafprozeßordnung die gemeinschaftliche Bezeichnung ...]
Teil der Angel, s. Angelfischerei. ^[= das Fangen der Fische mit der Angel, ist eine uralte Kunst, die in allen Kulturländern als ...]
häufige Bezeichnung der Eltern und Voreltern einer Person, römischrechtlich Ascendenten genannt. Allerdings ist diese Bezeichnung nicht eine gleichmäßig feststehende; so spricht das Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1, §. 3; Ⅱ, 2, §§ 489 fg. nur von Eltern und Verwandten in aufsteigender Linie, das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 65,735 fg. redet neben der Bezeichnung Verwandte der aufsteigenden Linie von Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, zweite und dritte Urgroßeltern, das Sächs.
Deutschland. Fluß- und
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Deutschlands.Bürgerl. Gesetzb. §§. 2036 fg. von Eltern und Voreltern, das Badische Landrecht von Ahnen (vgl. Satz 151, 283, 402 fg., 731, 746 fg.); die letztere Bezeichnung ist in großen Teilen Deutschlands [* 1] nur für den Adel gebräuchlich und hat alsdann eine andere Bedeutung. Das Deutsche [* 2] Bürgerl. Gesetzb. §§. 1922‒1929 hat das Wort gleichfalls vermieden und spricht von Eltern und Voreltern, entbehrt aber damit einer die Eltern und die weitern Voreltern zusammenfassenden Bezeichnung. Wegen des Erbrechts der s. Gesetzliche Erbfolge, wegen ihres Pflichtteils s. Pflichtteil, wegen ihres Unterhaltsrechts und ihrer Unterhaltspflicht s. d.
(Prolapsus), in der Pathologie das Hervortreten der Eingeweide [* 3] durch eine natürliche oder künstliche Öffnung, ohne daß sie von der äußern Haut [* 4] bedeckt werden.
Der letztere Umstand unterscheidet den Vorfall vom Bruch (s. d.).
So spricht man von einem Gehirnvorfall bei Schädelwunden, von einem Darmvorfall bei Bauchwunden.
Die am häufigsten zur Beobachtung kommenden Vorfall sind die des Mastdarms (s. Mastdarmvorfall) und die der Scheide und Gebärmutter [* 5] (s. Gebärmutterkrankheiten).
Ablauf - Ableitung
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Ablauf.der durch die Bodenverhältnisse gegebene Ablauf [* 6] des Wassers, und zwar sowohl des wild als auch des in künstlichen oder natürlichen Betten abfließenden Wassers. Nach gemeinem (röm.) und franz. (rhein.) Recht ist jeder Besitzer verpflichtet, das von oben her wild abfließende Wasser auf sein Grundstück aufzunehmen, nach preuß. und hannov. Recht nur, wenn nach Ermessen des Kreisausschusses der Besitzer des oberhalb liegenden Grundstücks das Wasser nicht durch Einrichtungen auf seinem Grund abzuführen vermag.
Ebenso kann nach preuß. Recht (im ganzen Umfange der Monarchie vor 1866) jeder Grundeigentümer, sofern daraus ein überwiegender Vorteil für die Bodenkultur entsteht, verlangen, daß ihm gegen Entschädigung (vom Kreisausschuß) gestattet werde, zur Entwässerung Wasserleitungen durch fremden Boden zu ziehen. Die Erhaltung der Vorflut in Gräben, Kanälen, Backen, Flüssen ist durch eine sehr eingehende Gesetzgebung geregelt. (S. Wasserrecht.) Das ganze Recht der Vorflut überläßt das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch (Einführungsgesetz Art. 65) dem Landesrecht.
jede einer Kulturpflanze vorhergehende Nutzpflanze. (S. Nachfrucht.) ^[= jede nach einem andern Gewächs auf demselben Felde gebaute Fruchtgattung. Die N. wird in Hinblick ...]
s. Spinnerei. ^[= die Arbeit des Spinnens, auch das Etablissement, in dem dieselbe vorgenommen wird, sowie das ...]
falsches, s. Falsches Vorgeben. ^[= # Beim Abschließen von Verträgen und im Civilprozeß ist die Partei der andern Partei gegenüber ...]
s. Kap. ^[= # (engl. cape), in die neuern abendländ. Sprachen durch Vermittelung des Italienischen (capo ...]
s. Bd. 17.
Gang (Geologie)
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Gang.s. Transmission. [* 7] – Vorgelege heißt auch ein kleiner Raum oder Gang, [* 8] von welchem aus die Beschickung und das Durchkrücken eines Zimmerofens von außen geschehen kann.
s. Urgeschichte. ^[= Prähistorie, die Wissenschaft, die sich mit der der Menschheit ...]
Takelung [* 9] und Segel des Bugspriets und seiner Verlängerungen (s. Klüverbaum).
Werke, vor der Stadtumwallung im Vorgelände errichtete Festungswerke;
sie stehen, im Gegensatz zu dem Außenwerk (s. d.) der ältern Festungen, mit der Hauptumwallung in keiner unmittelbaren Verbindung und haben meist ihre eigene selbständige Verteidigung.
Von besonderer Wichtigkeit sind sie, wenn sie die ganze Festung [* 10] wie ein Gürtel [* 11] umgeben (s. Fortsfestungen).
Zu den Vorgeschobene Werke gehören: Forts mit Anschlußbatterien (s. Detachierte Forts), Zwischenbatterien und Zwischenwerke. [* 12]
Stil, andere Bezeichnung des Romanischen Stils (s. d.). ^[= (lat. stilos) oder Styl (grch. stȳlos, d. i. Griffel), ursprünglich ein Begriff der Rhetorik, ...]
in der Musik der festgehaltene Ton einer Stimme, während die übrigen Stimmen in einen andern Accord schreiten, zu dem der vorgehaltene Ton erst nachträglich übergeht.
der vordere Teil des Pferdekörpers, Kopf, Hals, Brust, Widerrist, Schultern und die vordern Gliedmaßen. Vorhand beim Kartenspiel, s. Avantmain. (S. auch Vorkaufsrecht.)
eiserner, s. Eiserner ^[= ein namentlich in der ältern Rechtssprache häufig angewendeter Ausdruck für das, was für ...] Vorhang.
s. Schloß.
s. Beschneidung ^[= (grch. peritome; lat. circumcisio; hebr. mila), die bei verschiedenen Völkern noch jetzt herrschend ...] und Geschlechtsorgane.
s. Halsberge.
s. Prädestination.
s. Prognose.
Gehör (Helmholt
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Gehör.(anatom.), s. Gehör [* 13] und Herz;
Vorhof in der Botanik, s. Spaltöffnungen.
Vorhofstreppe, s. Gehör. ^[= (Auditus), der Sinn, durch den Menschen und Tiere den Schall (s. d.) wahrnehmen. Jede Erregung ...]
s. Avantgarde. ^[= (spr. Awáng-), Vortrab, diejenige Abteilung eines marschierenden Truppenkörpers, welche ...]
(anatom.), s. Herz. ^[= # (Cor), das Centralorgan des Gefäßsystems und somit der ganzen Ernährung, des Stoffwechsels ...]
(Jus protimiseos), das Vorrecht, welches jemand auf die Erwerbung (Vorkauf) einer Sache eingeräumt ist. Man unterscheidet obligatorisches und dingliches Vorkaufsrecht. Ersteres verpflichtet eine Person, falls sie einen Gegenstand verkaufen will, einem andern als Käufer den Vorzug (die Vorhand) zu geben; das Recht des andern entsteht mit dem Abschlusse des Verkaufs an den Dritten, und der andere tritt durch seine an den Verpflichteten abgegebene Erklärung als Käufer ein (Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1072 fg.; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 504 fg.).
Bei dem Zwangsvollstreckungsverkauf versagt das Vorkaufsrecht, höchstens gilt das Gleichgebot des Berechtigten als Mehrgebot. Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch ist das Vorkaufsrecht überhaupt ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter erfolgt (§. 512). Das dingliche Vorkaufsrecht. (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 1094 fg.) kommt nur bei Grundstücken vor und ist gegen den dritten Erwerber und Eigentümer wirksam, während das obligatorische Vorkaufsrecht seiner Natur nach nur Rechte gegen den ursprünglich Verpflichteten giebt. Eine Grenze zwischen dem dinglichen Vorkaufsrecht und dem deutschrechtlichen Retrakt (s. d.) ist schwer zu ziehen. Der Ausdruck Retrakt ist gebräuchlicher für das gesetzliche, der Ausdruck Vorkaufsrecht für das rechtsgeschäftlich begründete Vorkaufsrecht. Vielfach ist die Schädlichkeit des Vorkaufsrecht hervorgehoben, weil dasselbe dem einen sehr lästig ist und ¶