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gern, im Konkurse oder um eine Teilung herbei- zuführen, über die gegenseitigen Rechte und Pflich- ten des Ausbietenden und der Anbietenden ent- scheiden an erster stelle die Versteigerungsbedin- gungen, bei Zwangsversteigerungeir so weit, als das Gesetz nicht unabänderliche Vorschriften erteilt. Soweit abweichende Bedingungen nicht anfgestellt sind, ist nach der herrschenden Ansicht und bei der freiwilligen Versuch der Ausbietende nicht verpflichtet, das höchste (oder niedrigste) Gebot anzunehmen;
er kann, wenn ihm die Gebote nicht gefallen, ab- brechen.
Der Vertrag ist also erst dann geschlossen, wenn auf ein Gebot der Zuschlag erfolgt ist. ^o auch das Deutsche [* 1] Bürgert.
Gesetzb. §. 156. In Sachsen [* 2] gilt nach §. 819 des Bürgerl.
Gesetzbuchs im Zweifel der Vertrag mit dem Gebot abgeschlossen, wenn ein höheres Gebot nicht mehr abgegeben wird. Allgemein ist der Bieter gebunden, bis ein höheres Gebot abgegeben oder der Zuschlag verweigert wird; mit Abbruch des Versteigerungstermins ist das Ge- bot erloschen.
Die Versteigerungsbedingungen kön- nen andere sein.
Ein preuß. Gesetz voll 1797 er- klärt Verträge für uuerlaubt, durch die ein Bieter bei öffentlichen Versuch andere Bietungslustige durch Vorteile vom Mitbieten abhält, um selbst billiger zu erwer.ben.
Der Betrag, welchen derzurückstehende Bietungslustige gewonnen hat, soll dem Eigentümer oder dessen Gläubiger als Entschädigung heraus- gegeben werden. Versteinerte Wälder, volkstümlicher Aus- druck für mehr oder minder große Anhäufungen von versteinerten Baumstammstücken in den Schichten der Erde, namentlich wenn die verkieselten Reste durch natürliche Zerstörung des einhüllenden Ge- steins bloßgelegt werden;
sie finden sich besonders im Rotlicgenden (Radowenz in Böhmen) [* 3] und im Tertiär (Mokattam bei Kairo). [* 4] Versteinerungen, Petrefakten, [* 5] Fofsilien, die in vielen Fällen in Steinmasse verwandelten Über- reste früherer Organismen, die sich in den Schichten der Erdrinde vorfinden.
Dieselben sind entwederganz unveränderte Einschlüsse, durch die Umhüllung von Bernstein, [* 6] Kalktuff, Kieselsinter u. dgl. erhalten (In- krustationen), oder es ist, wie z. B. in kalkigen Teilen (Schalen und Knochen), [* 7] nnr die organische Substanz ausgelaugt und der kalkige Teil unverän- dert geblieben (Calcinate), oder an die Stelle der früher vorhandenen Pflanze oder des Tiers ist mi- neralische Masse, z.B. kohlensaurer Kalk, Kiesel, Schwerspat, Flußspat, [* 8] Eisenstein u. s. w., getreten (eigentliche Petrefakten);
oder endlich die Or- ganismen selbst sind gänzlich verschwunden, haben aber in dem umgebenden oder ausfüllenden Gestein ein Abbild ihrer Form zurückgelassen (Abdrücke und Steinkerne).
Zu genauer Erkenntnis und Bestimmung der Versuch gehört eine um so vollständigere Vertrautheit mit Zoologie und Botanik, als von größern und höher entwickelten Pflanzen und Tie- ren fast nie vollständige Exemplare, sondern nur einzelne Teile außer allem Zusammenhange, z. B. Blätter, Zapfen, [* 9] Stammstücken, Zähne, [* 10] Schuppen, einzelne Knochen n. f. w., gefunden werden und von niedrigen Tieren auch nur die Hartteile erhalten sind.
Die Versteinerung stunde,Petrefakt en- tuude oder Paläontologie (s. d.) ist wichtig ein- mal als notwendige Vervollständigung des Mate- rials zu einer Geschichte der Organismen und sonnt als Prüfstein Darwinfcher Theorien, dann aber als Hilfsmittel der Geologie [* 11] für Altersbestimmung der Gesteinsschichten. (S. Geologie.) Die aus der Lage- rung erkannte Altersreihe der fossilen Organismen (Leitfossilien, s. d.) läßt, obwohl sie sehr lücken- haft ist, einen steten Wechsel der Arten erkennen, wo- bei eine schrittweise Vervollkommnung des jeweiligen organischen Gesamtcharakters der Erde zu beobachten ist.
Lehrbücher s. Paläontologie und Geologie. Verstopfung, s. Stuhlverstopfung.
Verstrickung, s. Konfination.
Verstümmelung, diejenige Körperverletzung, welche in §§. 224 fg. des Neichsstrafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist (s. Körperverletzung), und welche als schwere bezeichnet wird.
Wegen Selbstver- stümmelung zu dem Zwecke, um sich dadurch dem Militärdienste zu entziehen, tritt nach dem Reichs- strafgesetzbuch §. 142 Gefängnisstrafe nicht untcr einem Jahre ein (zuständig: Strafkammer), aucb kann daneben auf Verlust der bürgerlichen Ehren- rechte erkannt werden.
Dieselbe Strafe trifft den, der einen andern auf dessen Verlangen zur Er- füllung der Wehrpflicht untauglich macht.
Ahnlich österr. Strafgesetz in §ß. 409, 410. Versuch, in allgemein wissenschaftlicher Hinsicht, s. Experiment. ^ In der Jurisprudenz ist der Versuch (lat. C.0Q9.W8) eines Verbrechens (s. d.) oder eines Vergehens (s. d.) - der einer Übertretung kommt nach dem Reichsstrafgesetzbuck überhaupt nicht in Betracht - eine mit dem Entschlüsse, ein bestimmtes Verbrechen oder Vergehen (z. B. einen Mord, einen Diebstahl u. s. w.) zu begehen, unternommene Hand- lnng, wenn der zum Begriff des vollendeten Ver- brechens oder Vergehens erforderliche volle That- bestand infolge von Umständen nicht eingetreten ist, welche von dem Willen des Thäters unabhängig waren (z. B. der Revolver [* 12] versagte beim Abdrücken oder der Schuß ging fehl, der Thäter wurde ab- gefaßt, als er in die fremde Tasche griff u. s. w.). Ner Versuch ist nicht ohne weiteres strafbar;
er wird es erst, wenn der Entschluß der Verübung durch Handlungen bethätigt ist, welche einen Anfang der Ausführung enthalten.
Diesen Ausführungshand- luugen stehen die straflosen Vorbereitungshand- lungen gegenüber.
Die Strafbarkeit tritt erst ein, wenn mit Handlungen begonnen ist, welche einen Teil des Thatbestandes darstellen.
Auch liegt ein strafbarer Versuch nicht vor, wenn der Thäter die Aus- führung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Um- stände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren, wenn er also aus freien Stücken von der Fortsetzung seiner verbrecherischen Thätigkeit abstand.
Der Versuch bleibt ferner straflos, wenn der Thäter zu einer Zeit, zu welcher die Hand- lung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens ge- hörigen Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewen- det hat.
Das versuchte Verbrechen oder Vergehen wird milder bestraft als das vollendete.
Ahnlich wie das deutsche Strafgesetz verlangt das österreichische, daß der Vösgesinnte cine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternommen hat, und daß die Vollbringung des Verbrechens nur wegen Unver- mögenheit, wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses oder durch Zufall unterblieben ist.
Anck hier gilt der Versuch als Milderungsumstand (ߧ.43-4(i des Reichsstrafgesetzbuchs,' HZ. 8, 47" des österr. Strafgesetzes).
Die Frage nach der Abgrenzung zwi- schen Ausführung und Vorbereitungshandlung ge- winnt besondereBedeutttng, wenn es sich um einen Versuch ¶