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oder oberflächlich in Stahl überzuführen. Im er- stern Falle wird an den Stellen, die der Härte be- dürfen (z. B. bei Ambohen und Hämmern auf der Bahn, bei Schneideinstrumenten in der Nähe der Schneide), Stahl an- oder aufgeschweißt, was man auch Anstählen oder Vorstählen nennt. Im zweiten Falle glüht man die Gegenstände längere Zeit in einer Umgebung von Kohlenpulver, wobei sie Kohlenstoff aufnehmen und oberflächlich zu Stahl werden (das fog. Einsetzen), oder bestreut sie im glühenden Zustande mit gepulvertem gelben: Blut- laugensalz, wodurch sich gleichfalls eine dünne Stahl- schicht bildet.
Uneigentlich spricht man vom Versteigerung ge- stochener Kupferplatten, wenn man auf dieselben auf galvanoplastischem Wege eine äußerst dünne Sckicht reinen Eisens niederschlägt, wonach sie eine viel größere Anzahl (5000 - 15000) Abdrücke aus- halten.
Ist die zwar sehr dünne, aber dennoch äußerst harte Eisenschicht abgenutzt, so kann die nämliche Platte beliebig oft von neuem verstählt werden, ohne daß sie irgendwie darunter leidet. Verstand, Intellekt, das Vermögen des Ver- stehens oder der Einsicht, wird in der Philosophie hauptsächlich in Gegensatz gestellt zur Sinnlichkeit ls. d.) als der bloßen Aufnahme des gegebenen Stoffs der Eindrücke oder Empfindungen.
Der scharfe Unterschied der Verstandesauffassuug der Dinge gegen die bloß sinnliche liegt in der Einheit des geistigen Blicks, in der das Mannigfaltige der sinnlichen Erscheinungen zusammengefaßt und zum Gegenstande vereinigt wird.
Dieser Vorgang heißt Synthefis, die daher der eigentliche Ausdruck der Verstandesfunktion ist.
Kant unterscheidet Sinnlich- keit und Versteigerung so, daß er der' erstern bloß Rezeptivität (Empfänglichkeit), dem letztern Spontaneität (Selbst- thätigkeit) zuschreibt, was zunächst nur besagen will, daß das Verstehen die eigentümliche Leistung der Erkenntnis und nicht durch den in der bloßen Sinnlichkeit gegebenen Stoff zugleich gegeben ist. Der erkenntnismäßige Ausdruck der synthetischen Einheitsfunktion des Versteigerung sind die Begriffe, die, in Beziehung auf die dadurch begriffenen Erfcheinuu- gen, Gesetze heißen.
Durch Begriff und Gesetz wird in der Wissenschaft der Gegenstand der Erscheinung oder das, was darin erscheint, uicht bloß erreicht, sondern gleichsam erst geschaffen. So ist der Versteigerung oa^ beherrschende, ja schöpferische Prineip der Erkennt- nis der Gegenstände;
doch schafft er uicht aus Nichts, sondern nur aus Gegebenem und bleibt da- her auf die Sinnlichkeit und deren eigentümliche Gesetze (Raum und Zeit) jederzeit angewiesen;
iso- liert von ihr liefert er keinen wirklichen Gegenstand mehr (s. Noumenon, Intelligibel), sondern bloß noch die leere Form der Gegenständlichkeit. In ihrer Be- ziehung auf die Gesetze der Sinnlichkeit aber gliedert sich die Einbeitsfunttion des Versteigerung in eine Reihe zu- sammengehöriger Funktionen, welche Kant in seinem Svstem der Kategorien oder reinen Verstandesbegriffe und der entsprechenden Grundsätze zu ordnen, genau zu formulieren und abzuleiten unternommen hat. Vom Versteigerung unterscheidet dann Kant als noch höheres, doch genau mit ihm in Verbindung stehendes Ver- mögen die Vernunft (s. d.). -
Vgl. Zahn, Über die Kantsche Unterscheidung von Sinn, Versteigerung und Ver- nunft l^ena 1875).
Verstand - Versteigeru
![Bild 66.297: Verstand - Versteigerung [unkorrigiert] Bild 66.297: Verstand - Versteigerung [unkorrigiert]](/meyers/thumb/66/66_0297.jpeg)
* 1
Verstärkung. Verstärkung
[* 1] der Hölzer, ein Holzverband
[* 2] ts. d.), der in wagerechtem oder senkrechtem (^inne c^vlgen
tann, im erstern Fall
zur
Bildung hölzerner
Träger
[* 3] und
Balken, im letztern Fall zur Herstellung tragsahiger hölzerner
Säulen.
[* 4] Man unterscheidet
den verdübelten
Balken
[* 1]
(Fig. 1) und den ver- zahnten
Balken
[* 1]
(Fig. 2).
über armierte Bal- ken, Gitterträger, Parallelträger u. s. w. [* 1] Fig. i. [* 1] Fig. 2. s. Träger.
Senkreckt stehende, aus zwei und mehrern Teilen hergestellte Verbandhölzer, Säulen, Ecksäulen und Bundsüulen eines Fachwerkbaues werden durch schmiedeeiserne Bolzen und hölzerne Toppelkeile fest miteinander verbunden. Verstärkuugsflasche, elektrische, soviel wie Leidener [* 5] Flasche [* 6] (s. d.). Verstauchung (Diktorsio), in der Chirurgie die gewaltsame, aber nur unvollständige Trennung der Gelenkflächcn der Knochen [* 7] voneinander, eine unvoll- ständige Verrenkung (s. d.), die sogleich von selbst uud ohne Zuthun der Kunst reponiert wird.
Nicht selten ist die Versteigerung mit Knochenbrüchen und Zerreißung von Gelenkteilen, insbesondere Gelenkbändern, und mit Blutaustretung verbunden, auch zieht sie zu- weilen Entzündung des Gelenks mit ihren Folgen nach sich.
Jede heftigere Versteigerung verlangt, um schädliche Folgen zu verhüten, zunächst die größte Ruhe des Gelenks (Anlegung eines Verbandes) und kalte Über- schläge, solange als noch Schmerz vorhanden ist, dann aber ist Massage (s. d.) mit aktiven und passiven Beweguugen sobald als möglich anznwenden.
Versteck und Hinterhalt, im militär. Sinne versteckte Aufstellungen zum Zwecke des Überfalls (s. d.).
Versteck nennt man eine solche Aufstellung an einem Punkt, an dem der Gegner vorbei kommen muß, um dann plötzlich über ihn herzufallen.
Bei einem Hinterhalt zieht man sich vom Feinde ge- folgt zurück, stellt ebenfalls eine Abteilung verdeckt auf, während eine andere den Gegner in die Gegend locken foll, in der der Hinterhalt gelegt ist. Verstecktkiemer, s. ('i-^ptodiiincliilttii. Versteigerung, das Verfahren, welches darauf abzielt, durch Erlangung von Geboten und liber- geboten für eine ausgebotene Sache oder eine Pach- tung den möglichst hohen Preis, bei Vergebung von Lieferungen durch Erlangung von Geboten und Mindergeboten (Submission, s. d.) den möglichst niedrigen Preis zu erzielen. (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. tz§. 156, 383 - 386, 489, 753, 935, 966, 975, 980, 981, 1219,1220,1235 fg.) In der Regel sind die Gebote in einem Termine mündlich, bei Submissionen innerhalb einer Frist schriftlich ab- zugeben.
Die Versteigerung kann innerhalb eines bestimmten Greises, z. B. unter den Erben, oder öffentlich er- folgen (das Deutfche Vürgerl. Gesctzb. §. 383 nennt öffentliche Versteigerung die durch einen öffentlich angestellten Versteigerer oder einen Gerichtsvollzieheroderzu Ver- steigerungen befugten Beamten geschehende).
Eine öffentliche Versteigerung beweglicher Sacken wird Auktion (s. d.), eine öffentliche und gerichtliche Versteigerung unbeweg- licher Sachen SubHastation (s.d.) genannt.
Die Versteigerung kann eine freiwillige oder eine Zwangs- versteigerung sein, letztere im Zwangsvoll- streckungsverfahren zur Befriedigung von ¶