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es an dem in Verlag gegebenen Werke ein Urheber- recht nicht, wie an wieder gedruckten Werken der Klassiker, aufgefundenen alten Manuskripten, Ge- setzen und Verordnungen der Behörden u. s. w., so hat doch der Verleger gegen den Verlaggeber aus dem Verlängerung [* 1] den Anfpruch darauf, daß dieser nicht das- selbe Werk in derfelben Form einem andern Buch- bändler in Verlag giebt.
Gegen Reproduktionen anderer Personen ist der Verleger in diesem Falle zwar nickt durch das Gesetz vom gegen den Unlautern Wettbewerb (s. d.), wohl aber dnrch die allgemeine Bestimmnng des Deutschen Bürgert.
Gesetzb. §. 826 geschützt, wonach jeder, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, diesem schadenersatzpflichtig ist.
Das Deutsche [* 2] Bürgert. Gesetzbuch hat die landesgesetzlichen Vorschriften über Verlängerung unberührt gelassen (Einführungsgefetz zum Deutschen Bürgert. Gesetzb. Art. 76), doch ist ein besonderes Reichsgesetz über Verlängerung geplant. (S. auch Verlagsordnung und Verlagsvcrtrag.) ^
Vgl. O. Wächter, Das Verlängerung (Stuttg. 1857);
Stobbe, Deut- sches Privatrecht, Bd. 3 (2. Aufl., Verl. 1885), H. 189; Voigtländcr, Das Verlängerung (2. Aufl., Lpz. 1893); Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (ebd. 1895); Hofmann, Bestellung eines Schriftwerkes durch den Verleger (Gera [* 3] 1896).
Verlagssystem, ein Arbeitvverhältnis in der Hausindustrie (s. d.). Verlagsvertrag, der Vertrag, in welchem der Urheber oder Inhaber eines litterar, oder Kunst- werkes dem Verlagsbuchhändler, Musikalicnverleger oder Kunsthändler das Werk zum Zweck der Her- ausgabe überläßt, der Verleger dagegen die Ver- pflichtung übernimmt, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.
Zur Zeit gilt in Deutsch- land über den Verlängerung nock Landesrecht (Prenß. Landr. I, 11, §ß. 996 - 1021; Sachs. Bürgert. Gesetzb. M.1164-1171; Vadisckes Landr. Art. 577 ä a-ä 11). Das Einführungsgesetz zum Deutschen Bürgert. Gesetzbuch vom Art. 76, Haltes auch fernerhin aufrecht, doch steht nach Erklärung des Bundesrats und Resolution des Reichstags vom ein Reichsgesetz über den Verlängerung auf dem allernächsten Arbeitsprogramm des Reichs. Für Österreich [* 4] enthalten die §§.1164-1171 des Bürgert.
Gesetzbuchs, für Nngarn der Gesetzartikel 37 vom 1.1875, Tit. 8, §§. 515-533, für die Schweiz [* 5] das Obligationenrecht Art. 372-391 entsprechende Bestimmungen.
Das gewerbsmäßig betriebene Verlagsgeschäft ist nach Art. 272 des Deutschen Handelsgesetzbuchs von 1861 und §. 1 des Handelsgesetzbuchs von 1897 Handelsgeschäft.
Auch der mündlich geschlossene Verlängerung ist gültig (Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 317; Deutsches Bürgert. Gesetzb. §. 125; Handelsgesetz- buch von 1897, §. 350).
Durch den Verlängerung wird vor- behaltlich besonderer Vereinbarung die Ausübung des Urheberrechts, wenn solches dem Verlaggeber zusteht, dem Verleger so lange und soweit übertra- gen, als es dazu dient, den Verlag zu sichern. Nach dem Schweizer Obligationenrecht Art. 371 hat der Verlaggeber dem Verleger dafür einzustehen, daß er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Ver- lagsgabe berechtigt war.
Das gilt auch sonst;
so- weit den Verlagsgeber ein Verschulden trifft, haftet er für Schadenersatz.
Ist das nicht der Fall, so wird sich der Verleger an das Honorar halten können. Jedenfalls hat der Verlaggeber, wenn er das Werk vorher ganz oder teilweise einen: Dritten in Verlag gegeben oder wenn dasselbe mit seinem Wissen ver- öffentlicht war, diefes vor dein Vertragsschlusse zu erklären.
Der Verleger hat Anspruch auf Lieferung des Werkes zur verabredeten oder angemessenen Zeit.
Ist dasselbe für die Vervielfältigung fertig, ohne daß es bis zum Urteil geliefert ist, so darf es durch Zwangsvollstreckung dem Verlaggeber abge- nommen werden.
Führt die Verurteilung nicht zum Ziel, fo steht dem Verleger Schadenersatzanspruch zu.
Befreit wird der Verlaggeber, wenn er unver- schuldet außer stände ist, seine Verbindlichkeit zu er- füllen, z. B. wegen Krankheit oder veränderter Amts- verhältnisse.
Bei seinem Tode geht seine Verpflich- tung nicht auf die Erben über, außer etwa wenn das Werk völlig vollendet ist oder doch so weit, daß das Fehlende auch von einem andern nachgeliefert werden kann.
Der Verlaggcber hat Anspruch auf Vervielfältigung in der festgestellten Anzahl von Exemplaren.
Der Verleger darf nicht mehr herstellen.
Ist die Anzahl nicht bestimmt, so haben einzelne Gesetze eine Normalzahl (in Sachsen [* 6] 1000).
Bei Druckwerken umfaßt das Recht im Zweifel nur eine Auflage, nach deren Vergreifung der Verlaggeber anderweit über das Werk verfügen darf. Der Verlaggeber pflegt sich ein Honorar auszu- bedingen;
doch kommen auch andere Abmachungen vor: Anteil am Gewinn oder umgekehrt Barzahlung des Verlaggebers für die dem Verleger entstehenden Kosten.
Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger verloren, so hat dieser die bedungene Gegenleistung zu gewähren. Verlaine (spr.' wärrlähn), Paul, franz. Dichter, geb. zu Metz, [* 7] besuchte das Polytech- niknm zu Paris, [* 8] verkehrte im Kreise [* 9] der «Parnassiens» und wandte sich ganz der Dichtkunst zu.
Seit 1871, nach Verlust seines Amtes und von seiner Frau ver- lassen, führte er ein unstetes Wanderleben, das an Villons Vagabondagc erinnert, bald im Gefäng- nis , bald im Hospital eine Heimstätte sindend. Er starb in Paris. Verlängerung ist der Hauptver- treter der Poet.
Schule der Decadence (s. Franzö- sische Litteratur Gunter der dritten NepublW; die Widersprüche in seinem Leben und Denken zeigen auch seine Poet. Schöpfungen. Nach der Manier des Parnasses sind seine ersten Dichtungen: «?06M68 8^tui'Qi6N8» (1866),
«I^6t68 F9.1tmt08» (1869),
«1^ I)0NN6 »1iaii80n» (1870).
Seitdem schrieb er: «8ü- 556886» (1881),
«1^68 P06t68 INÄU(Iit8» (1884),
«.lÄ(1i8 6t ng^'N6l'6» (1885),
die Prosanovellen «1^011186 l^6ei6i-cci, 16 I'owlni 6tc.» (1886),
«1^68 ni6iu»ii'68 ä'un V6Iil" (1887),
«150NIHNC68 8KN8 pai'0i68» (1887), «^INOUI-» (1888),
«1^i'^Ii6l6M6nt» (1889),
«Döäi- cac68» (1890),
" (HHU80N8 pour 6Ü6» (1891),
«Lon- Iioui'» (1891),
«N68 IioManx» (1891),
«van» 105 1imd68" (1894),
«I^izramni68)) (1894), » (^0iif68- 810N8" (1895),
«Inv6ctiv68 » (1896),
" (^ilnr. I)ei- N16168 1)068168» (1896). Verlängertes Mark, s. Gehirn. [* 10] Verlängerung derFri st, s. Frist. ' Verlängerung der Hölzer, ein Holzverband [* 11] (s. d.) wird angewendet bei der Verbindung wagc- recht liegendcroder senkrecht stehenderVcrbandhölzer.
Sie erfolgt im erstern Falle durch die Stöße und Blattunge n, im lctztcrnFalle durch diePfropfun - gen. Die Stöße werden hauptsächlich bei der Kon- struktion der Balkenlagen angewendet und erfolgen stets auf einer unterstützten Stelle des Balkens und Unterzugs. Als hauptsächlichste Stosiverbindungen ¶