Zehnertemmission für die Konferenzen mit dem Oberhaupt Frankreichs war. Bei der neuen Organisation des Kantons 1831 wurde
er Präsident des Großen Rates, doch starb er schon Mit Escher von der Linth besorgte die Herausgabe des Tageblatts
«Der schweiz. Republikaner» (1798-1803).
Ein bleibendes Verdienst erwarb er sich durch sein «Handbuch
des schweiz. Staatsrechts» (deutsch und französisch, Aarau 1815; 2. Aufl. 1821). Seine «Kleinen gesammelten Schriften» (Aarau
1832) enthalten seine Vorträge und Berichte von 1791 bis 1828.
vulkanische, 4½ km lange, 3 km breite Insel im südl. Tyrrhenischen Meer, zur ital. Provinz und zum Kreis Palermo
gehörig, liegt 67 km nördlich von Palermo, mit dem sie durch Dampfboot verbunden ist, steigt bis 239 m
empor und hat (1881) 1959 E., an der Nordseite einen Hafen mit Leuchtturm;
(Ustilagineae), Brandpilze, Pilzfamilie von unsicherer systematischer Stellung, deren Arten als Parasiten
auf höhern Pflanzen vorkommen und hier weitgehende Zerstörungen der befallenen Teile hervorrufen. Das
Mycelium wuchert sehr reichlich im Innern der Wirtspflanze und bildet schließlich große Massen von ein- oder mehrzelligen
Sporen, die ein staubförmiges schwarzes Pulver darstellen. An den Stellen, wo sich die Sporen entwickeln, werden die Gewebe
der Wirtspflanze meist vollständig zerstört, so daß die betreffenden Partien gänzlich mit Sporenlagern
ausgefüllt erscheinen (Brandflecken).
Die Sporen sind meist gleich nach der Reife keimfähig und entwickeln bei Vorhandensein der nötigen Feuchtigkeit ein kurzes
Promycelium, an dem sog. Sporidien abgeschnürt werden (s. Tafel: Pflanzenkrankheiten, Fig. 1e u. 3c). Die Sporidien können ihrerseits
wieder sofort keimen und den Brandpilz fortpflanzen, wenn sie auf ein geeignetes Substrat gelangen. Sie
dringen mit ihrem Keimschlauch durch die Epidermis der Wirtspflanze hindurch und erzeugen im Innern derselben sehr bald ein
neues viel verzweigtes Myeclium.
Bei einigen ist auch eine Conidienbildung beobachtet worden, doch hat man diese bei den bekanntesten den
Brandpilzen der Getreidearten (s. Brand [des Getreides]), bisher wenigstens unter den gewöhnlichen Bedingungen noch nicht aufgefunden.
Die Verbreitung der geschieht durch unreines Saatgut, das mit den Brandsporen behaftet ist; man benutzt deshalb eine Lösung
von Kupfervitriol, um die zur Aussaat bestimmten Körner zu beizen, wodurch die Sporen ihre Keimfähigkeit
verlieren, die Getreidekörner aber unbeschädigt bleiben.
1) Kreis im westl. Teil des russ. Gouvernements Wologda, im Gebiet der Dwina und ihrer Quellenflüsse Suchona und Jug, hat 16 971 qkm, 136 407 E.;
Getreide-, Flachsbau, Viehzucht, Waldindustrie, Holzarbeiten. - 2) auch Welikij Ustjug, Kreisstadt im Kreis links an der Suchona, 4 km
oberhalb ihrer Vereinigung mit dem Jug, hat (1893) 8513 E., Post, Telegraph, 24 Kirchen, 2 Klöster; Zurichten von Borsten, Anfertigung
von Schatullen; Stadtbank, Flußhafen mit 700000 Pud Ausfuhr (Getreide, Flachs, Hede, Borsten, Leder u. a.)
und 500000 Pud Einfuhr (Kolonialwaren, Manufakturen).
1) Bezirk (russ. Ust-Medvědickij okrug) im nördl. Teil des russ. Gebietes der Donischen Kosaken, im Gebiet des Don mit der
Medwjediza, hat 28 339,5 qkm, 268 636 E.;
Ackerbau, Vieh-, besonders Pferdezucht und Weinbau am Don.-
2) Bezirksort im Bezirk und Staniza, rechts am Don, hat (1893) 15 210 E.;
Bezirkshauptmannschaft Bielitz in Österreichisch-Schlesien,
links an der Weichsel, an der Linie Golleschau-Ustron (6 km) der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn, hat (1890) 4405 meist poln. E., kath.
und evang. Kirche, sehr besuchte Schlackenbäder, eine Molkenkuranstalt;
Sodawasser- und Metallwarenfabrik
und ein bedeutendes Eisenwerk Elisabethhütte (1780 gegründet) des Erzherzogs Friedrich.
ein etwa 213 m hohes Steppenplateau in den russ.-centralasiat.
Gebieten Uralsk und Transkaspien, zwischen dem
Kaspischen und dem Aralsee. Es ist wüst und wenig bevölkert, hat jedoch zahlreiche natürliche Wasserreservoire.
Zur Orenburger Steppe zu fällt der steil ab, zwischen Mangischlak und Busatschi am Kaspischen Meere findet sich ein unbedeutender
Gebirgszug.
(lat.), im ältern röm. Recht die Unterbrechung der Verjährung (s. d.) durch Aufhebung des Besitzstandes.
Im neuern Sprachgebrauche ist Anmaßung eines Besitzes, einer Befugnis, besonders der öffentlichen Gewalt, ohne Recht, die
gewaltsame Verdrängung eines rechtmäßigen Herrschers, die einseitige Steigerung der höchsten Befugnisse durch den Umsturz
einer auf Gesetze oder Verträge gegründeten Verfassung und die Unterdrückung der Selbständigkeit eines Volks. Der steht
entgegen Legitimität, legitime Herrschaft und legitime Verfassung. (S. Legitim und Legitimität.) Die
kann auch durch Anerkennung und freiwilligen Gehorsam des Volks legitimen Charakter erhalten. Die Staatsakte der usurpierten
Gewalt sind jedoch auch ohnedies gültig, denn die Befugnis zur Ausübung der Staatsgewalt ist nicht durch den rechtmäßigen
Erwerb, sondern nur durch den thatsächlichen Besitz derselben bedingt. -
Vgl. Brockhaus, Das Legitimitätsprincip
(Lpz. 1868);
Georg Meyer, Deutsches Staatsrecht (4. Aufl., Lpz. 1895).
(lat.), Gebrauch, häufig im Sinne von Gepflogenheit. Juristisch ist (Gebrauchsrecht) eine persönliche Dienstbarkeit
(s. d.) und unterscheidet sich von dem Usus fructus, Nießbrauch, dadurch, daß letzterer dem Berechtigten
das Recht auf alle Nutzungen (Früchte und Gebrauch) der Sache giebt,