Zehnertemmission für die Konferenzen mit dem Oberhaupt
Frankreichs war. Bei der neuen Organisation des Kantons 1831 wurde
er Präsident des
GroßenRates, doch starb er schon Mit
Escher von der Linth besorgte die Herausgabe des Tageblatts
«Der schweiz. Republikaner» (1798-1803).
Ein bleibendes Verdienst erwarb er sich durch sein «Handbuch
des schweiz.
Staatsrechts» (deutsch und französisch,
Aarau
[* 1] 1815; 2. Aufl. 1821). Seine
«Kleinen gesammelten
Schriften»
(Aarau
1832) enthalten seine Vorträge und
Berichte von 1791 bis 1828.
vulkanische, 4½ km lange, 3 km breite
Insel im südl. Tyrrhenischen
Meer, zur ital.
Provinz und zum
Kreis
[* 2] Palermo
[* 3] gehörig, liegt 67 km nördlich von Palermo, mit dem sie durch Dampfboot verbunden ist, steigt bis 239 m
empor und hat (1881) 1959 E., an der Nordseite einen
Hafen mit
Leuchtturm;
(Ustilagineae),
Brandpilze, Pilzfamilie von unsicherer systematischer
Stellung, deren
Arten als
Parasiten
auf höhern
Pflanzen vorkommen und hier weitgehende Zerstörungen der befallenen
Teile hervorrufen. Das
Mycelium wuchert sehr reichlich im Innern der Wirtspflanze und bildet schließlich große
Massen von ein- oder mehrzelligen
Sporen, die ein staubförmiges schwarzes Pulver darstellen. An den
Stellen, wo sich die
Sporen entwickeln, werden die Gewebe
[* 4] der Wirtspflanze meist vollständig zerstört, so daß die betreffenden Partien gänzlich mit Sporenlagern
ausgefüllt erscheinen
(Brandflecken).
Die
Sporen sind meist gleich nach der Reife keimfähig und entwickeln bei Vorhandensein der nötigen Feuchtigkeit ein kurzes
Promycelium, an dem sog.
Sporidien abgeschnürt werden (s.
Tafel: Pflanzenkrankheiten,
[* 5] Fig. 1e
u. 3c). Die
Sporidien können ihrerseits
wieder sofort keimen und den
Brandpilz fortpflanzen, wenn sie auf ein geeignetes
Substrat gelangen. Sie
dringen mit ihrem Keimschlauch durch die
Epidermis
[* 6] der Wirtspflanze hindurch und erzeugen im Innern derselben sehr bald ein
neues viel verzweigtes Myeclium.
Bei einigen ist auch eine Conidienbildung beobachtet worden, doch hat man diese bei den bekanntesten den
Brandpilzen der Getreidearten (s.
Brand [des Getreides]), bisher wenigstens unter den gewöhnlichen
Bedingungen noch nicht aufgefunden.
Die
Verbreitung der geschieht durch unreines Saatgut, das mit den Brandsporen behaftet ist; man benutzt deshalb eine Lösung
von Kupfervitriol, um die zur
Aussaat bestimmten
Körner zu beizen, wodurch die
Sporen ihre Keimfähigkeit
verlieren, die Getreidekörner aber unbeschädigt bleiben.
1)
Kreis im westl.
Teil des russ. Gouvernements Wologda, im Gebiet der Dwina und ihrer Quellenflüsse
Suchona und
Jug, hat 16 971 qkm, 136 407 E.;
Getreide-, Flachsbau, Viehzucht,
[* 7] Waldindustrie, Holzarbeiten. - 2) auch
Welikij Ustjug, Kreisstadt im
Kreis links an der
Suchona, 4 km
oberhalb ihrer
Vereinigung mit dem
Jug, hat (1893) 8513 E., Post,
Telegraph,
[* 8] 24
Kirchen, 2 Klöster; Zurichten von
Borsten, Anfertigung
von Schatullen; Stadtbank, Flußhafen mit 700000 PudAusfuhr (Getreide,
[* 9] Flachs, Hede,
Borsten, Leder u. a.)
und 500000 Pud Einfuhr
(Kolonialwaren, Manufakturen).
1)
Bezirk (russ.
Ust-Medvědickij okrug) im nördl.
Teil des russ. Gebietes der Donischen Kosaken, im Gebiet des
Don mit der
Medwjediza, hat 28 339,5 qkm, 268 636 E.;
Bezirkshauptmannschaft
Bielitz in Österreichisch-Schlesien,
links an der Weichsel, an der Linie Golleschau-Ustron (6 km) der
Kaiser-Ferdinands-Nordbahn, hat (1890) 4405 meist poln. E., kath.
und evang.
Kirche, sehr besuchte Schlackenbäder, eine Molkenkuranstalt;
Sodawasser- und Metallwarenfabrik
und ein bedeutendes Eisenwerk Elisabethhütte (1780 gegründet) des Erzherzogs
Friedrich.
Ausgangspunkt der
Transkaspischen Eisenbahn (s. d.). ^[= 1433 km lange Bahnlinie von dem etwa unter dem 40. Breitengrad am Ostufer des Kaspischen Meers ...]
(lat.), im ältern röm.
Recht die
Unterbrechung der Verjährung (s. d.) durch Aufhebung desBesitzstandes.
Im neuern Sprachgebrauche ist
Anmaßung eines
Besitzes, einer Befugnis, besonders der öffentlichen Gewalt, ohne
Recht, die
gewaltsame Verdrängung eines rechtmäßigen Herrschers, die einseitige
Steigerung der höchsten Befugnisse durch den Umsturz
einer auf Gesetze oder
Verträge gegründeten
Verfassung und die Unterdrückung der Selbständigkeit eines
Volks. Der steht
entgegen Legitimität, legitime Herrschaft und legitime
Verfassung. (S. Legitim und Legitimität.) Die
kann auch durch
Anerkennung und freiwilligen Gehorsam des
Volks legitimen Charakter erhalten. Die Staatsakte der usurpierten
Gewalt sind jedoch auch ohnedies gültig, denn die Befugnis zur Ausübung der
Staatsgewalt ist nicht durch den rechtmäßigen
Erwerb, sondern nur durch den thatsächlichen
Besitz derselben bedingt. -
Vgl.
Brockhaus, Das Legitimitätsprincip
(Lpz. 1868);
(lat.), Gebrauch, häufig im
Sinne von Gepflogenheit. Juristisch ist (Gebrauchsrecht) eine persönliche Dienstbarkeit
(s. d.) und unterscheidet sich von demUsus fructus, Nießbrauch, dadurch, daß letzterer dem Berechtigten
das
Recht auf alle Nutzungen
(Früchte und Gebrauch) der Sache giebt,
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