Von ärztlicher Seite wird dies zurückgeführt auf die überhandnehmende
Nervosität der letzten Generationen und behauptet,
daß sexuelle Delikte vielfach in psychischen Defektzuständen ihren
Grund hätten, so daß hier oftmals Veranlassung zur
Berufung des Gerichtsarztes wegen Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten nötig sei. Nach Deutschem
Bürgerl. Gesetzb. §§. 825 und 847 ist, wer eine Frauensperson durch Hinterlist,
Drohung oder
Mißbrauch
eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung außerehelichen Beischlafs bestimmt, ihr zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens (Entlassung;
Defloration) verpflichtet.
Vgl. von
Liszt, Lehrbuch des deutschen
Strafrechts (8. Aufl., 2 Bde.,
Berl. 1897 fg.);
Harburger, Konkubinat (in
Liszts «Zeitschrift», Bd.
4,1884);
Rosenblatt (ebd., Bd. 5,1885);
Binding, Unzüchtige Handlungen und Unzüchtige
Schriften (ebd.,
Bd. 2,1882);
Kohler, Das Sinnliche und das Unsittliche in der Kunst (ebd., Bd.
7, 1887);
die Litteratur über den Prozeß
Gräf (ebd., Bd. 6, 1886);
die in der durch das Gesetz bestimmten Form von einer
Behörde, einem
Beamten, einem Gericht abgegebene Erklärung, daß sie für die an die
Behörde u. s. w. gebrachte Sache sachlich oder örtlich
nicht zuständig seien. Sie wird, wenn eine
Behörde um Vornahme einer amtlichen Handlung ersucht hat, dieser
Behörde gegenüber
abgegeben, z. B. von dem um Rechtshilfe (s. d.)
ersuchten
Amtsgericht. Im Civilprozeß spricht das Gericht zwischen den Parteien seine
Unzuständigkeit durch
Urteil aus; bei
örtlicher
Unzuständigkeit und sofern nicht für das zuständige Gericht die Zuständigkeit ausschließlich begründet ist,
jedoch nur dann, wenn der Beklagte die
Unzuständigkeit gerügt hat, bevor er zur Hauptsache verhandelt hat (§. 39 der
Deutschen Civilprozeßordnung).
Auf
Antrag des Klägers verweist das
Amtsgericht, wenn es sich für fachlich unzuständig erklärt, die Sache an das Landgericht
(§. 466 der Civilprozeßordnung), und umgekehrt (§. 249). Wegen der der Kammer für Handelssachen gegenüber der
Civilkammer
und umgekehrt
haben §§. 103, 104 des Gerichtsverfassungsgesetzes die entsprechenden Bestimmungen. Nach
Österr. Civilprozeßordnung muß die Unzuständigkeitseinrede bei der ersten
Tagsatzung angemeldet werden (§. 240; dazu
Jurisdiktionsnorm vom §§. 41 fg.). Im
Strafverfahren muß der Angeschuldigte die örtliche
Unzuständigkeit bis
zum
Schluß der
Voruntersuchung, falls aber solche nicht stattfand, in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des
Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen (Strafprozeßordnung §. 16). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens
darf das Gericht seine örtliche
Unzuständigkeit nur auf Einwand des Beklagten aussprechen (§. 18). Die die
Unzuständigkeit
aussprechenden
Beschlüsse des Gerichts können mit der
Beschwerde angefochten werden.
Das Strafgericht darf sich nicht für sachlich unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht
niederer Ordnung gehört (§. 269); stellt sich nach dem Ergebnis der Verhandlung die dem Angeklagten zur Last gelegte That
als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine
Unzuständigkeit
aus und verweist die Sache an
das zuständige Gericht. Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren
eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen entsprechen.
Über seine Anfechtbarkeit bestimmt der §. 209 der
Strafprozeßordnung (§. 270). ^[]
im Sanskrit eine
Klasse theol.-philos.
Traktate, die ursprünglich einen
Abschnitt
der sog.
Brāhmana (s. d.) oder
Āranyaka (s. d.) bildeten, zum
Teil sich auch noch in diesen finden, meist
aber selbständige Werke sind. Die enthalten die ältesten philos.
Spekulationen der
Inder, zum
Teil tiefsinnig und in schwungvoller
Sprache.
[* 1] Fünfzig der bedeutendsten wurden 1656 auf
Befehl des Fürsten Muhammed
Dara Shakoh, ins
Persische und daraus von
Anquetil-Duperron (s. d.) ins
Lateinische (2 Bde., Straßb.
1802–4) übersetzt. Eine neue engl.
Übersetzung der wichtigsten lieferte
MaxMüller («Sacred Books of the East», Bd. 1
u.
15). Zwei der besten gab mit deutscher
Übersetzung heraus
Böhtlingk, die «Khândogjopanishad» (Lpz.
1889) und die «Bṛhadāraṇjakopanishad» (Petersb.
1889). Eine
Übersetzung gab
Deussen, Sechzig des
Veda, aus dem Sanskrit übersetzt (Lpz. 1897).
mehrere auf den hinterind.
Inseln und Philippinen gebräuchliche Pflanzengifte. Das berüchtigtste
kommt von dem javan.
Giftbaum (s.
Antiaris). Aus seinem
Milchsaft
(Boon- oder Pohon-Upas, auf Java Antschar, auf den Philippinen
Ipo genannt) bereiten die Malaien unter Beimischung von Schlangengift, Pfeffer, Galgant- und Ingwerwurzelsaft
ein Pfeilgift, das
Menschen und größere Säugetiere in kürzester Zeit tötet. Schneller noch wirkt das Upas-Radscha oder
Tieuté (s. Pfeilgifte). Die wirksamen
Bestandteile des Upasgiftes sind
Alkaloide, deren Zusammensetzung noch nicht genau feststeht,
die aber in der Wirkung dem
Strychnin nahestehen.
schwed. Landschaft, der nordöstl.
Teil des Svealand, im S. vom
Mälarsee, im O. von der Ostsee begrenzt, jetzt
Teile der drei
LäneStockholm,
[* 2]
Upsala
[* 3] und Westmanland mit 12820 qkm und 250000 E. umfassend. ist die Stammlandschaft
Schwedens. Der Küstenstrich längs der Ostsee, Roslagen, wie auch der am
Mälarsee sind von
Buchten zerrissen. Bedeutende
Wälder
finden sich in den nördl. und nordwestl.
Teilen, großartige Eisenwerke
(Dannemora u. a.) im
NO. und weite,
fruchtbare Ebenen in den Gegenden von Fyrisån und am
Mälarsee.
früher
Ojolava, zweitgrößte der
Samoa-Inseln (s. d.), die fruchtbarste und schönste von allen, südöstlich
von Savaii, ist von O. nach W. 64 km lang und bis zu 24 km breit, bedeckt mit den Nebeninseln 881 qkm.
(S. die Nebenkarte zur Karte: Oceanien.) Die eingeborene
Bevölkerung
[* 4] beträgt etwa 16000 christl. E., außerdem leben besonders
in
Apia (s. d.), der Hauptstadt des Archipels, 250 Europäer. Im westlichsten
Teil, dem ergiebigsten Distrikt, erhebt sich der ausgebrannte
Vulkan Tofua zu einer Höhe von 930 m; das
die
Insel von W. nach O. durchziehende
Gebirge fällt nach S. steil ab, senkt sich dagegen nach N. allmählich und ist mit
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