löslichen Calciumverbindungen ausgezogen und mit kohlensaurem Natrium zersetzt werden. Aus den verdampfenden Flüssigkeiten
krystallisiert das unterschwefligsaure Natrium (Natriumhyposulfit, Natriumthiosulfat), Na2S2O3 + 5 H2O,in großen,
leicht in Wasser löslichen Prismen, die durch mehrfaches Umkristallisieren von Schwefelverbindungen befreit werden.
früher Hangard genannt, bedeckte Räume verschiedenster Konstruktion, welche für Geschütze und Mannschaften
in Gefechtsbereitschaft zum Schutz gegen feindliches Feuer dienen, Bereitschaftsräume, Hohltraversen (s. d.), Blendungen (s. d.).
im wesentlichen soviel wie Hilfskassen (s. d.). Insbesondere versteht man darunter Vereinigungen
und Anstalten zur Unterstützung von Invaliden, Altersschwachen, Witwen und Waisen sowie auch zur Beihilfe bei Arbeitslosigkeit,
Streiks und Aussperrung, zur Ausstattung Heiratender, zu Stipendien für Kunst- und wissenschaftliche Studien u. s. w. Die die
in den meisten Fällen dem Wohlthätigkeitssinn oder der Fürsorge von Fabrikanten für ihre Arbeiter
ihre Entstehung verdanken, erlangen nach und nach den Charakter der Versicherung und bedürfen daher der Bemessung von Beiträgen
nach der erfahrungsmäßigen Wahrscheinlichkeit; für viele ist der Anschluß an solide Versicherungsgesellschaften oder
an größere Berufsvereinigungen (Knappschaftsvereine, Gewerkvereine u. a.) ratsam und
auch thatsächlich im Zunehmen. (S. Altersversorgung, Arbeitslosigkeitsversicherung, Invalidenkassen, Witwenkassen.)
Deutscher Buchdrucker, gegründet 1300 als Deutscher Buchdruckerverband (seit 1878 obigen Namen
führend, seit 1892 Verband der Deutschen Buchdrucker genannt), gewerkschaftliche Vereinigung der Buchdruckergehilfen zur Hebung
ihrer Lage. Jedes Mitglied zahlt ein Eintrittsgeld und einen wöchentlichen Beitrag, wogegen ihm in Fällen
von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, bei Lohndifferenzen u. s. w. Unterstützungen gewährt werden.
Den Prinzipalen gegenüber sucht der Verband die Überzeitarbeit zu beseitigen, die Arbeitszeit auf eine bestimmte Stundenzahl
festzusetzen, die Zahl der Lehrlinge in den Buchdruckereien in einem bestimmten Verhältnis zu den Gehilfen zu regeln, geeignete
Arbeits- und Lohntarife zu vereinbaren und sie nötigenfalls durchzusetzen. Es kam wiederholt zu gegenseitigen
feindlichen Auftritten in Streiks und Ausschließungen, und schon 1809 traten die Prinzipale zur Abwehr zusammen im Deutschen
Buchdruckerverein (s. d.). 1890 bestand der Verband aus 21 Gauen mit 22 500 Mitgliedern in 865 Druckorten. Sitz des Centralvorstandes
ist Berlin. Die Einnahme an Mitgliederbeiträgen betrug (1896) 1 008 565 M., die Ausgabe an Unterstützungen 725 928 M.,
das Vermögen (Juli 1897) 1 327 141 M. Organ des Verbandes ist der «Korrespondent für Deutschlands Buchdrucker und
Schriftgießer»
(Leipzig). -
Vgl. Zahn, Die Organisation der Prinzipale und Gehilfen im deutschen Buchdruckgewerbe (Lpz. 1890);
Gerstenberg,
Die neuere Entwicklung des deutschen Buchdruckergewerbes in statist. und socialer Beziehung (in der «Conradschen
Sammlung», Jena 1892): Tiedeman, Die neuere Entwicklung der Arbeitsverhältnisse im Buchdruckgewerbe (Tüb. 1897).
die durch Aufenthalt, Verehelichung oder Abstammung begründete Angehörigkeit an einen Ortsarmenverband.
Nach Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 6 Juni 1870, welches alsbald auf Südhessen, Württemberg und
Baden, aber nicht auf Bayern und Elsaß-Lothringen ausgedehnt wurde und durch in Kraft getretene Novelle vom neu
redigiert ist, wird die öffentliche Armenunterstützung in den Bundesstaaten, für welche jenes Gesetz gilt, durch Orts-
und Landarmenverbände geübt. (S. Armenverbände.) Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 18. (vor
24.) Lebensjahr zwei Jahre lang seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei freier Selbstbestimmung hat, hat hier ebenso die Ehefrau
und die ehelichen Kinder da, wo ihn der Ehemann oder der Vater hat; uneheliche Kinder haben den der Mutter.
Verlust des tritt ein durch Erwerbung eines andern und durch zweijährige Abwesenheit nach dem 18. (früher 24.) Lebensjahre.
(S. auch Armengesetzgebung.) Um die Heimatsgemeinden früh Wegziehender (Zug
in die Stadt, Sachsengängerei) nicht bis zum 20. Lebensjahre
zu verpflichten, wurde 1894 jene Zeitgrenze vom 24. auf das 18. Jahr berabgesetzt.
nach Österr. Strafprozeßordnung §§. 10, 11 die Gerichtshöfe erster Instanz in ihrer durch
besonders dazu bestellte Mitglieder geübten Thätigkeit als Untersuchungsrichter (s. d.). Versteht man mit den deutschen
Reichsjustizgesetzen unter «Gerichten» beschließende Abteilungen der Kollegialgerichte, so würden nach Österr. Strafprozeßordnung
§. 12 die mit Aufsicht über alle Voruntersuchungen und Vorerhebungen betrauten Ratskammern (s. d.) als
zu bezeichnen sein.
Nach deutscher Gerichtsverfassung sind in diesem Sinne teils die mit Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzten Strafkammern
der Landgerichte (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 72, 77), und zwar auch in den dem Reichsgericht in erster Instanz zur Untersuchung
und Entscheidung überwiesenen Fällen des Verrats (s. d.) militär.
Geheimnisse aus §§. 1,3 des Gesetzes vom teils, nämlich in Untersuchungen wege Hoch- und Landesverrats gegen
Kaiser und Reich, der erste Strafsenat des Reichsgerichts (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 138, 136, Nr. 1). Sie
entscheiden darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen, oder der Angeklagte außer Verfolgung zu setzen,
oder das Verfahren vorläufig einzustellen sei, oder eine Ergänzung der Voruntersuchung stattfinden solle. Während der Dauer der
Voruntersuchung entscheiden sie über einzelne der Untersuchung dienende Maßregeln (z. B.
Untersuchungshaft, Sicherheitsstellung) und über Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters.