Nitrosylsilber), als blaßgelben, in
Ammoniak sowie Salpetersäure löslichen, bei 150° explodierenden Niederschlag. Die
wässerige Lösung der Säure erhält man durch
Zerlegen des Silbersalzes mit verdünnter Salzsäure. Sie verträgt kurzes
Kochen, zerfällt aber allmählich unter
Bildung von
Stickoxydul: H2N2O2 = N2O + H2O. Sie färbt Jodkaliumstärke
blau und reduziert Chamäleonlösung.
vorgeschobener Posten der
Berchtesgadener Alpen in den
Salzburger Kalkalpen (s. Ostalpen), aus Hauptdolomit
und Dachsteinkalk bestehend, erhebt sich 11 km südsüdwestlich von der Stadt
Salzburg
[* 1] an der Grenze von Oberbayern und bildet
ein steil aufsteigendes Dreikant, das an der
Basis etwa 44 km im
Umfang mißt und durch eine 1400-1500
m hohe, 10 qkm große Hochebene abgestutzt wird. Die höchsten Gipfel sind der
BerchtesgadenerHoheThron
[* 2] (1975 m), der
SalzburgerHoheThron (1851 m) und das Geiereck (1301 m). Der ist berühmt durch seine Marmor- und Kalksteinbrüche,
seine reiche
Flora und seine Klüfte und
Höhlen, von welchen die
Kolowratshöhle mit Eisbildungen die merkwürdigste
ist.
das Lebensjahr, von dem ab der
Mensch über sein Religionsbekenntnis selbständig zu entscheiden
als rechtlich fähig erachtet wird.
Das alte Reichsrecht hatte hierfür das zurückgelegte 14. Lebensjahr bestimmt, so heute
noch in
Preußen
[* 3] und andern deutschen
Staaten.
Bis zum richtet sich die religiöse Erziehung der
Kinder
nach dem Willen der Eltern, oder nach den staatlichen Vorschriften in betreff der Gemischten
Ehen (s. d.).
Unterschleif oder
Veruntreuung, die wissentliche, rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen,
bereits im Gewahrsam des
Thäters befindlichen Sache. Die unterscheidet sich vom Diebstahl (s. d.)
dadurch, daß dabei nicht erst eine Besitzentziehung vor sich geht; der Gegenstand des
Verbrechens befindet sich bereits im
rechtmäßigen Gewahrsam des
Urhebers. ist vollendet durch jede Handlung, welche die
Absicht der Verwendung
für eigene Zwecke zum Nachteil desjenigen, in dessen
Namen man besitzt, zu
Tage bringt. Ob der Unterschlagende die Sache für
sich selbst oder zum
Besten anderer verbraucht, verschenkt oder verborgt, macht keinen Unterschied, und der
Vorsatz, baldigen
Ersatz zu leisten, hebt die Verantwortlichkeit nicht auf.
Einfache wird nach Reichsstrafgesetzb. §. 246 mit Gefängnis bis zu 3 Jähren bestraft; handelt es sich um eine anvertraute
Sache, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren (zuständig:
Strafkammer, in geringern Fällen Schöffengericht und
Strafbefehl). Im
Falle mildernder Umstände kann auf Geldstrafe bis 900 M. erkannt werden. Auch der Versuch ist strafbar.
Für gegen Verwandte, Lehrherrn, Dienstherrschaft u. s. w. gelten die gleichen Bestimmungen
wie beim Diebstahl (s. d.). Neben Gefängnis kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden (Reichsstrafgesetzb.
§§. 247, 248). Besonders streng (in
Verbindung mit
falscher
Buchführung bis zu 10 Jahren Zuchthaus) wird dieses
Verbrechen an den Verwaltern von öffentlichen Geldern und
Gütern (crimen de residuis, Malversation, Kassenverbrechen)
geahndet (Reichsstrafgesetzb. §. 350; zuständig: Schwurgericht).
Ersatzbereitschaft schließt die Strafbarkeit nicht aus, und auch der
Beamte ist wegen strafbar, der
vor der Kassenrevision,
um die
Kasse stimmend zu machen, geliehene
Gelder in die
Kasse legt und diese nach stattgehabter Revision
wieder herausnimmt. Das Österr.
Strafgesetz straft die als
Veruntreuung und zwar wesentlich nach denselben Grundsätzen wie
das Deutsche
[* 6] (§§. 181-184, 461). (Vgl. Huber, Die Schwäbisch-Hall 1875; Kapff, Die Tüb.
1879.) Nach dem
Deutschen Depotgesetz vom wird ein
Kaufmann, welcher über ihm zur Verwahrung
oder als Pfand übergebene oder von ihm als
Kommissionär für den Kommittenten in
Besitz genommene Wertpapiere (mit Ausnahme
von
Banknoten) außer dem Fall des §. 246 des Strafgesetzbuchs zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten rechtswidrig
verfügt, mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und
Geld bis 3000 M. oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Ebenso
wenn er vorsätzlich zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines
Andern fremde Wertpapiere einem Dritten zum Zweck der
Veräußerung,
des Umtausches oder des
Bezugs von andern Wertpapieren,
Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder zur Aufbewahrung ausantwortet,
ohne dem Dritten mitzuteilen, daß diese Papiere fremde sind. Ist der
Thäter ein Angehöriger, so tritt
Verfolgung nur auf
Antrag ein.
der unter eine
Urkunde (s. d.) als Zeichen der Vollziehung gesetzte
Name ihres
Ausstellers. Sie giebt privatrechtlichen
Urkunden regelmäßig erst ihre rechtliche Wirksamkeit. Sofern die nicht beglaubigt ist, gilt die
Urkunde als Privaturkunde.
Bei dieser hängt nach
Deutscher und Österr. Zivilprozeßordnung die Echtheit von der Echtheit der ab.
Auf letztere richtet sich daher im Civilprozeß Verhandlung und
Beweis. (S.
Urkundenbeweis.) Steht die Echtheit der fest, so
hat die darüber stehende
Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Die unterschriebene Privaturkunde begründet vollen
Beweis dafür, daß die darin enthaltene Erklärung vom
Aussteller abgegeben ist. Der steht das gerichtlich
oder notariell beglaubigte Handzeichen gleich. (Vgl. Deutsche Civilprozeßordn. §§. 381, 404, 405;
Österreichische §.
294.)
Über faksimilierte s.
Faksimile und
Vervielfältigung.
Säure,Thioschwefelsäure, dithionige Säure, SO2(SH) (OH), nur in Form von
Salzen, nicht im
freien Zustande bekannte Säure, entsteht als Natriumsalz beim Einleiten von schwefliger Säure in eine Lösung von Schwefelnatrium
oder beim
Kochen von Natriumsulfit mit Schwefel: Na2SO3 + S = Na2S2O3; als
Kalksalz neben
Calciumsulfhydrat und
Calciumpolysulfuret, wenn feuchtes Schwefelcalcium, das in großen
Massen als Nebenprodukt der Sodafabrikation beim Leblancschen
Verfahren gewonnen wird, der Luft ausgesetzt oder durch Einblasen von Luft oxydiert wird. Von den
Verbindungen der hat namentlich das Natriumsalz große technische Bedeutung, da es in der
Photographie und in verschiedenen
Gewerben, so als
Antichlor (s. d.) sowie in der chem.
Analyse Verwendung findet. Zu seiner fabrikmäßigen
Darstellung dienen
die oxydierten
Sodarückstände, aus denen mit Wasser die
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