Noire (spr. tär nŏahr), östl.
Vorort von St. Etienne im franz. Depart. Loire in
Lyonnais, an der Linie St.
Etienne-Lyon
der Mittelmeerbahn, hat (1896) 1694, als Gemeinde 3929 E.;
Kohlengruben und bedeutende
Hüttenwerke und Hochöfen.
(frz., spr. -röhr), Schrecken, Schreckenszeit,
Schreckensherrschaft (s. d.).
Terreur blanche (spr. blangsch, «weiße Schreckensherrschaft»)
heißt nach der weißen Fahne der
Bourbonen die royalistische Reaktion, die nach der ersten Revolution namentlich im
SüdenFrankreichs große Greuelthaten veranlaßte.
eine
Armee, deren Truppenkörper aus bestimmten
Teilen des
Staatsgebietes ergänzt werden und deshalb
einen besondern, den provinziellen Eigentümlichkeiten ihres Ersatzbezirks entsprechenden Charakter besitzen, wie z. B.
bei der deutschen und österr.
Landwehr, der russ. Reichswehr, der ital. Mobilmiliz und Territorialmiliz,
den Territorialtruppen vonRumänien,
[* 3]
Serbien und
Bulgarien, der griech. Nationalgarde. In
Frankreich entspricht
die Territorialarmee der deutschen Landwehr (s.
FranzösischesHeerwesen).
diejenigen
Teile des
Meers, welche als zu einem
Staatsgebiet gehörig und demgemäß in vollem
Umfang der betreffenden
Staatsgewalt unterworfen betrachtet werden müssen. Hierher gehört zunächst das Küstenmeer,
d. i.
diejenige
Fläche der See (s. auch Seegebiet), welche vom
Strand aus beim tiefsten Wasserstande drei engl.
Seemeilen weit sich in die See erstreckt (Kanonenschußweite, nach dem Grundsatz: «potestas
terrae tinitur, ubi finitur armorum vis»; die Anregung der nordamerik.
Union, das Küstenmeer mit fünf Seemeilen zu berechnen,
war resultatlos).
Ferner gehören hierher
Meerbusen bis zu zehn Seemeilen Öffnung, dagegen nicht die sog. geschlossenen
Meere,
d. i. diejenigen Meeresteile, deren Zugang durch
Meerengen vermittelt wird, welche ganz unter der Waffengewalt eines
oder mehrerer Küstenstaaten stehen, also nicht das
SchwarzeMeer. Im einzelnen bestehen zahlreiche völkerrechtliche Streitfragen
bezüglich der Territorialgewässer, welche nur zum kleinern
Teile durch
Staatsverträge zur Erledigung gebracht wurden.
(Territorialismus), Bezeichnung für diejenige wissenschaftliche und polit.
Richtung, welche, insbesondere
im Gegensatz zum
Episkopalsystem (s. d.), die
Verfassung und das Regiment in der evang.
Kirche ganz in die
Staatsverfassung und
Staatsregierung auflösen wollte. Das
Episkopalsystem hatte zwar die
Kirchengewalt des evang. Landesherrn
anerkannt, indessen verlangt, daß er dieselbe nach dem Willen der Geistlichkeit ausüben sollte.
Das Territorialsystem versuchte ihn dagegen zum absoluten Kirchenregenten zu machen. Vorbereitet namentlich durchThomasErastus (gest. 1583),
Hugo Grotius, Hobbes,
Hermann Conring, fand es seine Ausbildung in den zahlreichen
Schriften von
ChristianThomasius. Nachdem das Territorialsystem zu einer vollkommenen Vermischung von
Staat und
Kirche geführt hatte, zu einer
Leugnung der
Kirche als einer besondern Lebensordnung und mit einem Worte zur Cäsareopapie, erwuchs ihm eine Opposition durch
das
Kollegialsystem (s. d.). Aber das Territorialsystem fand noch fort
und fort theoretische Unterstützung, zuletzt durch die Hegelsche
Philosophie, und die Rechtszustände,
wie sie sich unter der Herrschaft des Territorialsystem erzeugt hatten, blieben vielfach bis heute bestehen; erst
die neueste Zeit hat versucht, der
Kirche Selbständigkeit im
Staate zu gewähren.
Indessen ist dies einmal nicht in allen deutschen
Staaten geschehen, und andererseits ist doch überall
die Verknüpfung des Kirchenregiments mit der
Person des Landesherrn bestehen geblieben, ein
Faktor, der häufig territorialistische
Konsequenzen nach sich zieht. Auch der kath.
Kirche gegenüber hat der
Staat des 18. Jahrh. dieselben Grundsätze zur Anwendung
gebracht, welche das Territorialsystem für die evangelische lehrte, und so ist denn auch hier
für die kirchenpolit.
Richtung, wie sie im
Preuß.
Landrecht zur
Darstellung gekommen ist und ihren
Typus in der Gesetzgebung
Josephs II. gefunden hat, der
Name Territorialsystem üblich geworden.
(vom lat. terra), Gebiet,
Staatsgebiet. Im ehemaligen
DeutschenReiche bezeichnete man damit insbesondere
die Gebiete der Landesherren und Reichsstädte im Gegensatz zum
«Reich», welches einen unmittelbaren Territorialbesitz
nicht mehr hatte. Das Territorium bildet den räumlichen Machtbereich, innerhalb dessen der
Staat die ihm zustehenden Herrschaftsrechte
entfaltet. Innerhalb seines Gebietes bringt er auch über Fremde und über deren Vermögen seine Gewalt wirksam zur Geltung
und unterwirft sie seiner Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltungsthätigkeit («quidquid
est in territorio, est etiam de territorio»). Man nennt diesen Grundsatz bisweilen die Territorialität oder das
Territorialprincip.
Es ist nicht richtig, eine
Territorialhoheit als einen besondern
Bestandteil der
Staatsgewalt anzunehmen; die Territorialität
ist vielmehr eine Eigenschaft der letztern. -
In denVereinigten Staaten
[* 4] von
Amerika
[* 5] ist Territorium (engl. terrirory, Plural territories) staatsrechtliche Bezeichnung
für ein Gebiet, dem noch nicht die
Rechte eines
Staates verliehen sind, sondern das durch eine vom Präsidenten ernannte Territorialregierung
verwaltet wird, die über die lokalen
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